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Die Freiheit der Völker
Sind es auch Aufgaben, und Prüfungen der schwersten Art, die vor uns liegen mögen, derer wir uns als eine Gemeinschaft bewusst sein mussten, als eine Gemeinschaft, die sich ihre Schwäche stets eingestand, und echte Stärke darin zeigte, stets ehrlich, und geeint im Grundgedanken über gemeinsame Werte des Menschlichen gewesen zu sein. Die uns vor falscher Pein nichts anderes abverlangt haben dürften, aus falscher Scham über das Menschsein, als nicht den geringfügig kleinsten aufrichtigen Gedanken für andere mitgetragen haben zu können. Die wirtschaftlich, und politisch wusste wo sie wirklich stand, weil reelle Werte wichtiger waren. Die mutig ihrer Intuition folgte, die andere an gleicher Stelle vor Habgier noch ins Stocken gerieten…
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Die Aggression im Völkerrecht – Und die diplomatische Grundlage für den Frieden
Unabhängig davon, wie die Anklagevoraussetzungen im Sinne einer Völkerrechtsverletzung jemals verstanden worden sein dürften, wäre auf die tatsächlichen Umstände der gegenwärtigen internationalen Konflikt- und Kriegssituation einzugehen gewesen, und auf mögliche Aggressionen zum Nachteil eines durch den völkerrechtlichen Angriffskrieg bedrohten Landes im Einzelnen[1]Dies muss in der Verantwortung vor den Menschen, aus eigenem Wissen über den Menschen, selbst im Bilde der eigenen Fähigkeiten als eine Pflicht angesehen werden, so war der Internationale … Continue reading. Die, so sei es angemerkt, sowie es der Voraussicht nicht entsprochen haben dürfte, für die eigene Person nicht nur lange zuvor absehbar gewesen waren, sondern zudem nicht weiter lösbar erschienen waren, wie es für die Situation nicht gesprochen…
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Recht und Moral – Eine Wesensinstanz der natürlichen Wertvorstellungen
Vom evolutionsgeschichtlichen Ursprung aus als geben anzusehen, sollte eine Beziehung zwischen moralischen Wertvorstellungen, und dem, was Recht in seinem Wesen ergründet haben sollte, unweigerlich vorliegen. Und diese Beziehung, wäre sie nicht erst in der Entstehungsgeschichte, einer übergeordneten Form dieser Vorstellung wieder zu trennen gewesen. Wäre es selbst auch kein rechtlicher Grundgedanke, der die Assoziation dessen, wie in einer jeden Handlungsfolge eines jeden Menschen selbst unterschieden, tatsächlich erfordert haben könnte. Eine Tatsache, die mit anderen Lebewesen trotz einer mutmaßlich höheren, moderneren Entwicklung jedoch immer übereinstimmen musste. Der Mensch muss Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können, er braucht Geborgenheit, zum Schutz des Einzelnen, ein Zuhause, um Nachwuchs heranziehen zu können,…
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Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen
Das Unrecht widerlegt sich nicht im Rechtsgrund, der selbst nicht staatstragende Grundlage gewesen wäre, um der Formvoraussetzung einer Demokratie zu genügen, um staatliche Souveränität im Wesensgrund geachtet haben zu können. Um sie zu schützen, wie jedes Menschenleben, das selbst nicht Grundlage dessen gewesen wäre. Gemäß der Ehrlichkeit, die durch die Bürger mit jeder ehrlichen Leistung entgegengebracht wurde, als Staatsbildungsgrund. Wäre es nicht zu prognostizieren gewesen, als entsprechendes Verhalten die bloße Annahme nicht bereits zuvor bestätigte, weil sie das Gegenteil nicht widerlegt haben würde. Sowie jede fälschliche, auf Ideologie ergründete, bewusst falsche Argumentation, die also keiner ehrlichen Perspektive entsprochen haben konnte, nicht standhalten konnte, so, wie sie nicht statthaft geblieben wäre.…
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Die Wirtschaft der Demokratie – Und das faschistoide Bewusstsein der Anderen
Die vollziehende Gewalt ist wie jeder andere Gewaltenteil an die Verfassungvorschriften gebunden. Dies beinhaltet die Beachtung der Gewaltenteilung, als in ihrem Teil selbst, und die Rechtsbestimmtheit, die sich aus den Allgemeinen Gesetzen ableiten lassen sollte. Sie schließt sich über den Rechtsgrund als bindende Wirkung zwischen Freiheit, und freier Entfaltung. Und impliziert über die verfassungsmäßige Zweckbestimmung, also die Tatsache, dass wirtschaftliche Grundbedingungen ermöglicht, und aufrechterhalten werden. Und des Weiteren über die Definitionswerte gegen eine missbräuchliche Staatsgewalt, die den einzelnen Menschen in seinen Freiheitsrechten schützen sollen [1]Doppelbestrafung, Vorverurteilung, die sich über den Rechtsbestimmtheitsgrund in einem tieferen Wesenssinn schneiden, und Gleichheit vor den Gesetzen erfordern, und objektiv bereits ungeachtet des … Continue reading. Diese…
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Die Freiheit des Lebens – Und das Schicksal unserer Zeit
Wie könnten wir erwarten, das Unmögliche zu tun, welches kein Mensch erwartet haben würde. Erwarten, was andere nicht vermocht haben würden es zu tun, oder es zu denken. Weil es an der Freiheit gefehlt haben würde, an der Möglichkeit, das Richtige zu tun, könnte kein Mut je größer gewesen sein, die Wahrheit dennoch ausgesprochen zu haben, und in jedem Moment, das Richtige zu tun. Wo sollte Leben enden, wo endete der Krieg, wenn nicht im Untergang, der Freiheit, des freien Willens, eben dieses oder jenen. Gleich wie groß die Angst vor dem Verlust auch noch gewesen sein könnte, in dem Willen, sich eben jener zu erwehren. Und jenen, denen er…
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Rechtsbestimmtheit der Demokratie – Oder die Subjektivität aller Rechtsfolgen
Rechtsbestimmtheit erfolgt über den Grund, der in der Präferenz einer jeden möglichen Handlungsfolge, nicht Annahmevoraussetzung der gleichen Rechtsfolge gewesen wäre. Weil sich die Lebenssubjektivität den Voraussetzungen der Rechtsfolge nicht entziehen könnte, oder die Willensbildung nicht frei vom Grund gewesen wäre, der einem allgemeinen Rechtsverständnis entsprochen haben könnte, so, dass es Rechtsbestimmungsgrund gewesen wäre. Die gesetzliche Bestimmtheit, die Rechtsbestimmtheit, liegt sie nicht darin, dass der Tatbestand nach objektiven Voraussetzungen, und innerhalb dessen, nach subjektiven Rechtsfolgen, einem allgemein zugänglichen Verständnis folgte. Weil es am Grund nicht gefehlt haben dürfte, der nicht Rechtsfolge in der gleichen Voraussetzung gewesen wäre, an der ein Rechtsgrund nicht scheiterte. Und das geforderte Unrecht, über die negative Rechtsfolge…
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Allgemeine Leistungserwartung – Und demokratische Selbstregulierung
Multi-Dimensionaler Arbeits-Freizeit-Spannungsindex Es sei; \( \Phi_{S} \left( t \right) = \) \( \sum_{(i,j) \in P_{S}} w_{ij} [ \alpha f (A_{ij} (t)) \) \( + \beta g (Q^{qual}_{ij} (t)) + \gamma h (\Lambda_{ij} (t)) ] \) Das Modell fasst Arbeitsbelastung, Qualität und Abweichungen in der Work-Life-Balance zusammen. Es verdeutlicht, dass steigende Abweichungen von Sollstunden zunächst moderat verkraftet werden, langfristig jedoch Spannungen und Effizienzverluste erzeugen. Dabei ist \(\Phi_S(t)\) ist ein sektorspezifischer Aggregatindex (z. B. „Stress / Belastung / Effizienzverlust“) zur Zeit \(t\). Die Kenngrößen \(\alpha, \beta, \gamma\) gewichten die drei Dimensionen (Arbeitsmenge \(A\), Qualität \(Q^{qual}\), Abweichung von Sollstunden \(\Lambda\), \(w_{ij}\) gewichtet einzelne Einheiten \(\left(i,j\right)\) (z. B. Region × Berufsgruppe oder Arbeitsplatztypen) bei…
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Die Staatssouveränität – Und die Formel für den Frieden
Und sich eine Rechnung, niemals einfach formell bemessen ließe. Und jeder Logik widerspräche, die anhand ungeordneter Dinglichkeitszustände, in keinem System gegeben gewesen sein könnte. Das seiner eigenen Natur, aber nicht entsprochen haben würde, um die Dinge in der Welt überhaupt zu verstehen, um etwas zu erkennen, um überhaupt etwas zu deuten, zu fühlen und zu leben. Müsste nicht, eigentlich niemals davon ausgegangen worden sein; ein Konfliktgeschehen, würde es sich nicht unscheinbar nur entwickelt haben, so, als wäre es im falschen Bilde eigentlich nur jeder Selbsttäuschung über die Gründe nicht entstanden, aber eigentlich gar nicht erst geschehen gewesen. Und der daraus resultierende Krieg, wäre dieser aufgrund dessen nicht vielmehr gewöhnlich erschienen[1]Vgl.…
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Die Rechtsordnung der Demokratie – Oder das Zerwürfnis über menschliche Gründe
Das Rechtswesen, bestünde es nicht aus einer bestimmten Anzahl an Tatbeständen, prinzipiell, gleich aus welchem Rechtszweig, aus ganz wesentlichen Grundvoraussetzungen, wie selbst den Merkmalen der Täterschaft entsprochen, aber in seinen Gründen immer auch den menschlichen Bedürfnissen, die, einerseits nicht erfüllt, oder eben fahrlässig, pflichtwidrig, oder gar vorsätzlich – verletzt worden sein sollten, wären diese dabei nicht allen immer auch als gleich anzusehen. Unterscheide sich dabei manchmal selbst nicht das tatsächlich Böse, von dem eigentlichen Vorsatz, selbst, bei allen tatsächlich guten Absichten, bei allen gemäßigten Rechtsvoraussetzungen; sollten diese nicht realitätsfern, nicht unabhängig, oder in seiner Haltlosigkeit nicht aber gleich maßlos gewesen sein. Die das Rechtserfordernis im Einzelnen, aber nicht erübrigt haben…

























