Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen
Das Unrecht widerlegt sich nicht im Rechtsgrund, der selbst nicht staatstragende Grundlage gewesen wäre, um der Formvoraussetzung einer Demokratie zu genügen, um staatliche Souveränität im Wesensgrund zu achten. Um sie zu schützen, wie jedes Menschenleben, das selbst nicht Grundlage dessen gewesen wäre. Gemäß der Ehrlichkeit, die durch die Bürger mit jeder ehrlichen Leistung entgegengebracht wurde, als Staatsbildungsgrund. Wäre es nicht zu prognostizieren gewesen, als entsprechendes Verhalten die bloße Annahme nicht bereits zuvor bestätigte, weil sie das Gegenteil nicht widerlegt haben könnten.
Sowie jede fälschliche, auf Ideologie ergründete, bewusst falsche Argumentation, die keiner ehrlichen Perspektive entsprochen haben konnte, nicht standhalten konnte, so, wie sie nicht statthaft geblieben sein würde. Ginge es dabei nicht um die Konflikt-, und Kriegsgründe, die innere, und äußere Sicherheit, die Rechtsordnung, und die grundlegenden Voraussetzungen für den Frieden. Wären jene, die sich die falsche Annahme nicht zu eigen gemacht haben würden, nicht davor gewarnt worden, so hätten sie den Schaden abwenden können, wie zu jedem Zeitpunkt, der den Grund erübrigt haben könnte.
Spielte es keine Rolle mehr, ob es auf die Politik, das Staatswesen zurückgefallen sein sollte, solange es wissenschaftlich als ergründet angesehen werden müsste, oder weil sie ohne Vorteilsnahme womöglich politisch geschlagen worden wären, und den objektiv ehrlichen Streit deswegen gefürchtet haben müssten. Weil der Sachgrund im Vordergrund gestanden haben würde. Jedes Handeln, das sich entgegen der fairen politischen Auseinandersetzung, aus politisch ideologischen Gründen zu eigen gemacht worden sein sollte, oder später, als eigenes positives Handeln ausgelegt worden sein sollte, wäre es nicht als faschistische Ideologie anzusehen, innerhalb des Unrechtsstaates, gegen die Grundsätze eines fairen Streits, den Wesengründen einer Demokratie.
Ließe sich über die Korruption nicht so leicht eine gemeinschaftliche Nötigung begehen, wenn man über die Rechtsgrundlage hinaus, dennoch vorgegeben haben wollte, einen Einfluss auf das Geschehen gehabt haben zu können, in jedem unbestimmten Einzelfall. Ob es nun in der mutmaßlich demokratisch legitimierten Stellung eines Richters, eines Staatsanwalts, eines anderen mutmaßlichen Rechtsvertreters, einer mutmaßlich politischen Führung so sein sollte, spielte es keine Rolle, soweit sich das eben gleiche Spiegelbild, nicht im eigentlichen Rechtsgrund träfe. Und demnach die Grundlage nicht gegeben sein könnte, die sonst nicht unweigerlich vorauszusetzen gewesen wäre. Wäre davon objektiv nicht mittlerweile immer auszugehen gewesen[1]Von der langen Liste, bei dem mutmaßlich zwischen einem einfachen Verfahrensfehler, einer mutmaßlichen Täuschungshandlung zu unterscheiden gewesen wäre, hatte sich ein Fall beim Arbeitsgericht … Continue reading.
Und dies entspräche dann der ganzen Härte des Gesetzes, die gleich subjektiv Realitätsgrund, und objektiv Bestimmungsgrundlage über Recht und Unrecht, über Freiheit und Ordnung gewesen wäre. Um über den Rechtsmissbrauch, nicht im Bildungsgrund des Rechts, eine unechte Strafe herbeiführen zu können, die in privat definierten Teilbereichen schon gar nichts zu suchen gehabt haben sollte, weil sich die Voraussetzungen darin nicht in der Form überlagert haben könnten, weil unabhängig, objektiv gegeben, im Sinne der Gewaltenteilung, und allgemein bestimmten Rechtsdefinition.
Um eine Situation im Rechtsgrund zu schaffen, in der auch eine Erpressung der falschen Wahrheit richtig erschienen sein könnte. Gegen jeden Menschen, der sich im demokratisch staatlichen Grund, und nicht im Irrglauben über einen falschen Grund; wenn es nicht eine objektiv falsche Wahrheit wäre, dem wohl verdienten Recht bedient haben könnte. Für welches er mit seiner ehrlichen Leistung, als Mittelpunkt des demokratischen Rechtsstaates eingestanden sein wollte.
Die missbräuchlich staatliche Gewalt ergeht über diesen Teil, der sich politisch im Sinne der Gewaltenteilung, sonst nicht darüber hätte decken lassen müssen. Weil der Grund mutmaßlich nicht dazu geführt haben könnte, oder es in dieser grundsätzlich falschen Vorstellung niemand festgestellt haben könnte. Diese spiegelt sich dann in jedem wirtschaftlichen Verlust, zum Nachteil des demokratisch echten Staates wider, und bildet einen geschlossenen Kreislauf der Bereicherung. Und deckt sich somit Wiederum mit der falschen Voraussetzung, die nicht Grund gewesen wäre. Denn die falsche Annahme, wäre nicht der Grund, der wirtschaftlich nicht dazu geführt haben könnte, oder ein positiver Nutzen, im Sinne einer Gemeinschaftsleistung, die nicht individuell ergangen wäre.
Denn so sicher wäre man sich deswegen immer selbst am meisten, weil es ja immer so sein müsste, über den gewöhnlichen Lauf der Dinge, über bestehende Rechte, oder woran man sonst glaubte, es müsste so gewesen sein. Wonach es von vorn herein auch wirksam sein müsste. Und der falsche Vorbehalt der Wahrheit nicht genügte, die objektiv jemals festzustellen gewesen wäre, wenn man sich überhaupt darauf eingelassen haben wollte. Wonach es zum Erfolg geführt haben müsste, oder der falsche Vorbehalt dem Zufall nicht unterlag, auf den es keinen Einfluss mehr zu nehmen galt, weil es mutmaßlich die Vorstellung eines anderen gewesen wäre, mit scheinbar anderen, nur möglichen Absichten.
Weil der Grund eigentlich immer vorgelegen haben müsste, so wäre die Ehrlichkeit darin wohl kaum auszunutzen gewesen, die es schon gar nicht gegeben haben könnte, oder in den normalen Vorstellungen eines Menschen. Dem Recht etwas bedeutet haben würde, die Rechtsordnung, die Grundlage einer Demokratie. Denn ginge es nicht immer weiter so, ginge es nicht soweit, dass darüber schon gelogen werden sollte, im tatsächlichen Grund der Verfahrensanhäufung, und jeder Willkür, die man sich darin nur selbst anmaß[2]Siehe: Die Wirtschaft der Demokratie – Und das faschistoide Bewusstsein der Anderen.
Weil unter diesen Umständen eigentlich ja schon nicht mehr gelogen werden könnte, weil der Grund, deswegen, weil nicht mehr weiter negiert, nicht gegeben sein müsste, wenn man nun alles als Verlustwert innerhalb eines Zusammenschlusses gesehen haben wollte. So wollten sie immer jemanden bestrafen können, wann immer es ihnen gerade passte, aber gewiss soweit es einer für sich angenommenen Rechtstellung, weil einer Besserstellung sonst nicht genügte, die nicht im anderen zu sehen gewesen wäre, weil sie mutmaßlich zu keinem anderen Zeitpunkt, als zu eben jenem oder diesen, wie die Wahrheit oder das Recht im Bedeutungssinn ja eigentlich nicht unecht wäre, als Bestätigungsform, die im Rechtsgrund wissentlich keiner echten Gesetzesgrundlage mehr genügte.
Der Zeitpunkt, zu dem jedes Recht seine Gültigkeit erlangte, so stünde er nicht über jeder Form, die eine Lösung, im Sinne eines Rechtsfrieden, weil objektiven Rechtsordnung noch ermöglichte. Der Zufall, über den objektiv noch zu befinden gewesen wäre. Wenn also jeder steuerliche Teil, darüber ergründet wäre, dann bliebe die Teilform dessen bestehen, die dem Verlustwert nicht entsprochen haben müsste, würde der Grund nicht überwiegen, oder, nicht eigentlich schon immer feststehen. Der, obwohl er nicht als hinterzogen anzusehen wäre, im Index des Leistungsniveaus das Maß der Wirtschaftlichkeit nicht bestimmte.
Und in der Bedingungsform der Normgröße nicht unterliegen würde, oder nicht unterdessen, vereinnahmter Teil gewesen wäre, als widerrechtliche Aneignung, als Scheingröße, die sich im Verlustwert nicht unendlich oft vervielfachen würde. Weil nicht als entschieden anzusehen, sondern einfach so ergangen. In der Abweichung, die den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht aufhob, weil jede andere Leistung als wiederkehrend, gegenwärtig zu erbringen gewesen wäre. Und das Recht, das nicht unvoreingenommen der subjektiven Handlungsfolge genügt haben müsste, im Widerspruch, objektiv nicht feststand[3]Siehe: Rechtsbestimmtheit der Demokratie.
Wonach der falsche Besitz, kein unechtes Eigentum wäre, das der widerrechtlichen Aneignung in dem Teil nicht genügte, der freien Willens, aus guten Absichten erbracht worden wäre[4]Vgl. Vorverhältnis zum Eigentum; Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt. Und der Zusammenschluss, dem Objektivgrund, im Einzelfall nicht gleich gewesen wäre, den es niemals gegeben haben könnte[5]Siehe: Die Feinde der Demokratie – Und der Anfang einer neuen Welt. Das Indexniveau unterliegt so der Voraussetzung, die gleich dem nicht erbrachten Teil gewesen wäre. Weil in diesen Vorstellungen, über den Grund nicht getäuscht worden sein könnte, der nicht gleicher Rechtsgrund in der Handlungsfolge gewesen wäre, der dem Grund der Rechtsbestimmtheit nicht genügte.
Wenn derartige Praktiken, das ehrliche Leistungsniveau nicht dermaßen senkten, wonach jede ehrliche Leistung des Menschen als unzureichend, der Mensch als überfällig anzusehen wäre, als es keine bessere Verteidigung als eben jene Ehrlichkeit gegeben haben könnte, selbst, um im schlimmsten Fall, einem tatsächlich unberechtigten Angriff standzuhalten, weil der Grund eigentlich nicht darin zu sehen wäre, oder nicht positive Motivation geblieben wäre. Der also den Konflikt nicht erübrigt haben würde, oder jede andere Handlung, die nicht Kriegsgrund gewesen wäre, die nicht dazu geführt haben würde, als alles nicht nur noch darum ginge.
Weil man den Menschen, die kommenden Generationen nicht verraten haben würde, die man dafür mehr noch in den Krieg schickte, als jeder andere Grund es nicht erübrigt haben könnte, weil in der Absicht, und Motivation nicht sollte[6]Unabhängig davon, ob es als richtig, oder falsch angesehen werden sollte, sich im Falle eines Angriffes verteidigen zu können, kann es nicht korrekt sein, sofern junge Menschen für die Fehler der … Continue reading. Weil man den Wert des Menschen, nicht so herabsenken würde, dass man ihn einfach Abschlachten lassen könnte, weil im willkürlich bestimmten Kriegsgeschehen.
Die Frage lautet in diesem Kontext aus objektiver Hinsicht auch, wie ein Land, das solchen Vertragsbedingungen nicht schon unterlag, in einer Notsituation, im notwendigen Handelsverkehr von außen objektiv überhaupt nicht Korruptionshandlungen begehen könnte, als es im Täuschungsgrund subjektiv nicht anders möglich gewesen wäre, oder die äußeren Gründe dahingehend nicht überwiegen könnten, oder müssten. Wenn alles besonders um die Sicherheitsfrage gegangen sein sollte, die sonst nicht Gegenstand von anderweitigen Handlungsvoraussetzungen, als nicht den eigenen gewesen wäre[7]Vgl. Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften.
Weil man selbst im Drittverhältnis dieser Bedeutung, nicht eigentlich für den Feind gearbeitet haben wollte, aber zumindest auf einer diplomatischen Grundlage, die dem falschen Vorbehalt aus diesem Grund schon nicht genügte. Oder nicht eben jene, die Grundlage nicht dafür boten, weil sie immerzu das Gegenteil behaupteten, obwohl es nicht der Fall gewesen sein sollte, und eine Verteidigung deswegen nicht anders für möglich gehalten worden sein sollte, ohne, dass es das jemals sein müsste.
Weil dieses Szenario schon vorher durchgespielt worden sein sollte, um darauf eingehen zu können. Und die Verteidigung daran zu knüpfen gewesen sein sollte. Und egal was sie selbst jetzt noch sagten, weil sie den Menschen dahinter mutmaßlich nicht verraten haben wollten, bliebe das Ergebnis, das dieser Täuschung nicht wirklich noch unterlag, nicht immer das Gleiche. Weil der Wille feststand, dass es so sein müsste. Weil sie Demokraten verachtet, und verleumdet haben wollten, wissentlich, und sehr bewusst, aus niederen Beweggründen, wie den herbeigeführten Verlust von Menschenleben.
Und sie dann mutmaßlich auch noch einfach zu verblödet sein wollten, um es überhaupt zu merken. Faschistoide Schnösel, die sich selbst für etwas Besseres gehalten haben wollten, die unter den einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr anders könnten, als andere pädophil, sexuell abwegig anzumachen, als andere zu nötigen, als widerwärtige Wutzesau. Die auf Gutdünken etwas entschieden haben wollten, die sich selbst mutmaßlich nicht nur für so hart gehalten haben wollten, über den mutmaßlichen Rechtsgrund, wenn er auch nicht tatsächlich Sachgrund, oder Rechtsgrund einer Demokratie gewesen wäre. Das bewusst kalkulierte Vorgehen.
References
| ↑1 | Von der langen Liste, bei dem mutmaßlich zwischen einem einfachen Verfahrensfehler, einer mutmaßlichen Täuschungshandlung zu unterscheiden gewesen wäre, hatte sich ein Fall beim Arbeitsgericht Stade ergeben; Sache 1 Ca 316/23, mit Vertretung des Antragsgegners Arbeitgeberverband Stade, in Person Rechtsanwalt Manfred v. Gizycki. Dabei bleiben die Gründe immer die Gleichen, die eine korrekte Argumentation erübrigt haben sollten, weil mutmaßlich nicht bewusst so gehandelt worden wäre, oder der mutmaßliche Rechtsfehler im eigentlichen Rechtsgrund nicht schon hinfällig gewesen wäre, der nicht zu einer bestimmten Rechtsfolge geführt haben würde, oder aber dürfte; die einer tatsächlichen Prozessordnung, einem echten Rechtsgeschäft noch unterlag. Der Vorbehalt, der nicht falsch gewesen wäre, genügte er dabei nicht der Voraussetzung, dass man etwas ja noch rechtlich tatsächlich begründet haben könnte, weil es innerhalb der Prozessgrundsätze noch zu bestimmen gewesen wäre, die, demnach aber nicht verletzt worden wären. Tatsächlich kann auch kleines Unterlassen dazu führen, die Prozessordnung außer Kraft gesetzt zu haben, würde der Vortrag dagegen nicht als derart beleidigend empfunden werden, dass eigentlich nicht so zu handeln gewesen wäre, nur, dass persönliche Ambitionen keine Rolle gespielt haben dürften, wonach innerhalb der eigentlich gegebenen Rechtsordnung, eine Partei zu begünstigen sei. Darf ein Richter sich nach der Rechtslage nicht davon leiten lassen, gewiss wenn die Prozessvoraussetzungen entgegen den allgemeinen Voraussetzungen eines gültigen Rechtsgeschäfts, nicht zum Nachteil eines Rechtsvertreters auszulegen war, so wäre es auch der ehrliche Streit nicht gewesen. Etliche Sachen in Köln, wo mutmaßlich nicht obsessive Fremdenfeindlichkeit eben jener Argumentationsgrund geblieben wäre, da läuft ein Richter auch schonmal einfach aus der Verhandlung, nachdem er sich zuvor dahingehend parteiisch geäußert haben wollte. Konnte er wohl nicht anders, weil der Tendenz nach wohl etliche Fälle aus fremdenfeindlichen Gründen so entschieden worden waren. Und nunmehr die Sache in Hamburg; Sache 652 C 254/24 unter dem mutmaßlichen Vorsitz Herr Juko, die eigentlich, nach normalen Voraussetzungen, unter eine Zivilsache gefallen wäre, würden die Rechtsvoraussetzungen nicht derart verletzt worden sein, nach vorherigen Falschangaben der Staatsanwaltschaft. Weil mutmaßlich bloß geringfügig Prozeßrechte verletzt worden wären, also nachdem Handlungen, die auf Nachteile in den Prozessvoraussetzungen ausgelegt worden waren, insbesondere im Vortragsgeschehen, angezeigt worden waren, alleine um den Zivilprozess wieder ordnungsgemäß führen zu können. Weil es objektiv, unter den angenommenen Umständen, um eine strafrechtliche Verfolgungsabsicht erst gar nicht gegangen sein sollte, und die Sache demnach eigentlich als nicht weiter schlimm anzusehen gewesen war. So wäre es lediglich um eine gewöhnliche Rechtsfrage, innerhalb der Vertragsbestimmungen, deren Auslegung, sowie im Gewohnheitsrecht, Umstände im Einzelnen gegangen, die die objektivem Voraussetzungen aber nicht weiter berührt haben dürften. Weil bewusst immer aus den gleichen falschen Gründen so gehandelt worden wäre, und der Rechtsweg einfach so beschieden worden wäre, in dem man sich der Willensbeugung bedient haben könnte. Es wurde ein Vortrag eines anderen Rechts-, respektive Gerichtszweig einer Sache zugeordnet, ohne, dass eine Klage zugestellt, geschweige denn in ihren Rechtsvoraussetzungen überhaupt eröffnet worden war. Es gilt vor dem Zivilgericht die Parteimaxime, ausschließlich den Parteien selbst bleibt es vorbehalten, das Vortragsgeschehen zu bestimmen. Die Sache ist innerhalb der Rechtsverletzung nicht wirklich öffentlich, wonach jede dahingehend gerichtete Handlung der bewussten Missbildung, aus eben dem gleichen Grund entsprochen haben sollte, weil widerrechtlich so entschieden worden war. So wird bewusst Rechtsbeugung begangen, aus immer den gleichen Gründen, also wohlwissend in der Unterscheidung, dass nicht jeder gewöhnliche Rechtsfehler eine Rechtsbeugung darstellen kann. Doch das Recht muss als derart verletzt anzusehen sein. Die Frage lautet, wo liegt die Grenze, wenn andersherum x-beliebig entschieden werden kann, die also im einfachen Grund des Rechtes schon nicht weiter, oder eben besonders eng in den eigentlichen Voraussetzungen gehalten werden kann, gewiss in Unterscheidung nach dem eigentlichen Verfahrensgang. Man würde im Wissen um die Konsequenzen, die aus solchen Handeln folgen müssen, schon anders, umsichtig, und verhältnismäßig gehandelt haben wollen. Wonach ehrlicher Streit als wichtiger Teil der Demokratie zu sehen gewesen wäre. In dem Wissen, dass sie niemals zu Belangen wären , weil die Abhängigkeit in dem gleichen Grund, der den Rechtsmissbrauch bereits beinhaltet haben sollte, politisch bewusst geschaffen worden sein sollte, und jede ihrer Handlungen, in dem Teil, der diese aufgehoben haben würde, selbst politisch politisch motiviert gehandelt haben. Es spielt keine Rolle für sie ob deswegen jemand einen Totalschaden erleidet, sie wollen den Krieg, weil die Bedingung des Rechtes für sie daran geknüpft sein sollte, im nationalsozialistischen Interessengrund, der die mutmaßlich vergangenen, dunkelsten Zeiten überdauert haben sollte, weil er mutmaßlich niemand interessiert haben würde. Weil für sie alles, in der widerrechtlichen Aneignungsvoraussetzung, derer sie sich sonst nicht bedient haben könnten, der falschen Not entsprochen haben müsste, im Gesunnungsgrund, als die Feinde der Demokratie. Die jede stets schlimmere Handlung bewusst provozierten, um sich selbst auch nicht weiter ohne den falschen Vorbehaltsgrund, der niemals positiver Rechtsgrund, als in der Bestätigungsform gewesen wäre, wenngleich auch nur scheinbar etabliert haben zu können, als scheinbar überhaupt notwendig, in der Bedeutung, die nicht Voraussetzung des Rechtsgrund gewesen wäre. Wenn man sich mit einem ernsthaften politischen Grund konfrontiert, verkriechen sie sich erstmal psychotisch in ihre faschistische Gesinnungsform |
|---|---|
| ↑2 | Siehe: Die Wirtschaft der Demokratie – Und das faschistoide Bewusstsein der Anderen |
| ↑3 | Siehe: Rechtsbestimmtheit der Demokratie |
| ↑4 | Vgl. Vorverhältnis zum Eigentum; Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt |
| ↑5 | Siehe: Die Feinde der Demokratie – Und der Anfang einer neuen Welt |
| ↑6 | Unabhängig davon, ob es als richtig, oder falsch angesehen werden sollte, sich im Falle eines Angriffes verteidigen zu können, kann es nicht korrekt sein, sofern junge Menschen für die Fehler der älteren Generationen einstehen sollen. Es sollte andersherum sein. Aufgrund jener verwerflichen politischen Handlungen, die eine Verteidigung, die mutmaßlich anders nicht mehr zum Tragen gekommen sein könnte, als an der Waffe zu dienen, nicht mehr ermöglichten. Und das Kriegsgeschehen im Wesensgrund bestimmten, also den Unterschied zwischen willkürlicher Kriegsführung, und objektiver Verteidigungshandlung, der für alle dienenden Soldaten erkannt worden sein sollte, wollte man sie nicht umsonst in den Tod geschickt haben. Düfte die Frage nach einer Verteidigungsmöglichkeit nicht anders gestellt werden können, sofern ein Angriff dann noch als wahrscheinlich anzusehen sein sollte. Und in der Voraussetzung des Wesensgrund, über Generationen hinweg gesehen. Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft worden sein sollten, alle Weg erkundet worden wären, dürfte von der Notwendigkeit einer Verteidigung auszugehen sein, ohne die Frage nicht falsch gestellt, oder nur für sich aus verwerflichen Gründen beantwortet zu haben |
| ↑7 | Vgl. Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften |


