
Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt
Der politische und rechtliche Streit ist normal und unter gewissen Voraussetzungen auch notwendig für ein gesundes Zusammenleben, für Demokratie; manchmal sogar schwierig, doch sollte es ein normales Weltbild nicht übersteigen. Und es mutet insgesamt auch nicht verwunderlich an, dass es vonstatten gegangen sein konnte, bei allen gegebenen Umständen, bei politisch ideologischen Führungen[1]Vgl. Zum Ideologie-Begriff: „Ideologie und oder Weltanschauung“. Die sich ihrer eigenen heilen Welt wähnten, in der es aber eigentlich schon keinen Platz mehr für normales Leben gab, im wirtschaftlichen Konsens von gegenwärtigen, aber sonst nicht vorausgegangenen Anteilsnahmen.
Weil das Verhältnis breiter gefächert sein sollte und man sich als die Beteiligten in Bezug auf den eigentlichen Gegner, im allgemeineren Sinne einem Geschäftspartner selbst nicht anders gesehen haben wollte, als den Menschen hintergangen zu haben, arglistig, hinterhältig, feige; jene, die eigentlich Wertschätzung verdienten, die mit ihrem Leben, und einer Lebensleistung dafür eingestanden haben. Sowie selbst die Voraussetzungen von Cum-Ex, von Steuerbetrug als Grundveranlagung breiter gefächert gewesen sein sollte. Und sich das dem zugrunde liegende Grundprinzip im Einzelnen auch anderswo wiederfinden lässt[2]Es ist klar, dass, wenn etwas beinahe unfassbar groß gewesen sein sollte, es ein entsprechend breiteres Spektrum, als ein allgemeineres Problem zu fassen gelte, dass sich auch woanders wiederfinden … Continue reading.
So ginge es ihnen lediglich um geldwerte Leihgaben innerhalb eines naturgemäß zeitlich begrenzten Anspruchsverhältnis. Doch in Wirklichkeit erstreckte sich darüber bereits viel mehr, als es sich objektiv an öffentlichem Eigentum, sonst nicht bemessen haben ließe. Welches sich sonst nicht im alleinigen Besitz, eines zum Ganzen selbst im kleinen Verhältnis, nicht anteilsmäßigen Anteil befunden haben dürfte, über eine unechte Form öffentlicher Zuwendungen. Wäre es keine Einrichtung, als regelmäßige Ausgangsform ihrer eigenständigen Teile, die darüber zu bilden gewesen sein dürfte; läge darin nicht das eigentlich für alle zugängliche Staatswesen, über öffentliche Bezüge eigentlich nicht staatlicher Versorgungsbedarfe, im Sinne eines allgemeinen Lebensbedarfs, einer wirklich und ehrlich verdienten, einer objektiv wiederkehrenden Leistung in der Befähigung überhaupt erst zugrunde. Würde es darüber sonst nicht um eine eigentlich nur unechte Rechtsform gegangen sein, an erreichbaren Leistungen, und bereits als beinhaltet erreichten Bezügen.
So sollte es für sie niemals anders gewesen sein, wäre ein Anspruch über die echte Rechtsform sonst nicht gegen sich selbst gerichtet gewesen, im umgekehrten Verhältnis zum Eigentumsanspruch; der sich gemeinschaftlich nach rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich ergründet, aber wohl über privat definierte Teilbereiche ausbauen haben ließe. Und ein geldwerter Vorteil darüber nicht gegenüber dem Menschen bestanden haben würde, den man nicht daran teilhaben ließe, zumindest nicht in einer gesonderten Form, der eigenen, aber nicht tatsächlichen Anspruchsgrundlage, gegenüber einem staatlichen Vermögensanteil, der nicht darüber gebildet worden wäre, aber gewiss in gewissen Teilen danach auszulegen gewesen wäre. Wäre von einem möglichen, weil gewöhnlichen Anlagebetrug sonst nicht auszugehen.
Doch hier kommt es auf den hauptsächlichen Teil der eigenen Vermögenswerte an, darauf, welchen Anteil man im Verhältnis dazu hielte, um über die Aneignungsvoraussetzungen, darüber hinaus, von einem echten Wert ausgegangen zu sein, der verfügbaren Kapitalerträgen im selbst subversiv erträglichen Abgabenwert sonst nicht genügte. Ein wirtschaftlicher Anteil, der größer gewesen sein müsste, als es sich anhand von Besitzverhältnissen im Einzelnen, wohl aber breiter gefächerten Eigentumsansprüchen tatsächlich ausmachen haben ließe, an vereinfachten Formen von allgemeinen Zuwendungen. Über ein Besitzverhältnis, dass sich einem nicht selbst erschließe, als nicht von einem Kapitalertrag über den eigenen Besitz im Vorverhältnis vom Eigentum auszugehen. Ginge es nicht um die eigene Vorteilsnahme, die nicht zur Debatte gestanden haben dürfte, eigentlich ja für niemanden[3]Dem liegt ein begünstigter Faktor zugrunde, andere und sich selbst als dem Staate dienend, nicht benachteiligt zu sehen, wäre es im eigentlichen Sinne nicht überhaupt möglich. Ob es so ist, oder … Continue reading.
Und weil ein steuerlicher Vorteil zumindest auf dem Papier darüber nicht bestünde, an eigenen Kapitalerträgen, weswegen es niemand interessierte und es keiner bemerkt haben könnte, läge darin nicht ein, dem eigentlichen Staatszweck, sonst nicht übergeordnetes Verhältnis, sowie in jeder Täuschung über den Grund selbst nicht zugrunde, um selbst im Kleinen nicht von einer gegenteiligen Annahme auszugehen. Es wäre niemals nur um einen Einzelfall gegangen, weil man sich selbst nicht begünstigt haben könnte, entscheide man darüber nicht alleine. Wären selbst die Zahlen, mit dem Menschen als vergänglicher Leistungsanspruch darüber nicht nochmals genauer zu erschließen gewesen, selbst im Verhältnis zu einem bedingt öffentlichen Teil, der verfahrensmäßig über angehäufte Verfahren nicht bestanden haben dürfte.
Weil ein Anspruch möglich gewesen sein könnte[4]Vgl. „möglicher Anspruch“ Absatz 3 unter „Das Rechtsstaatsprinzip der Demokratie – Und der Niedergang des Menschen“, den man aber nicht vorverteilt haben könnte, richtete man damit nicht den ganzen Staat gegen sich selbst[5]Hier als das additive Teilungsverhältnis, zwischen im Grunde genommen, ein und demselben Teil, auf jene sich die Gleichnis eines Ganzen bezogen haben würde, richtete man diesen nicht selbst zugrunde, schicke man Soldaten unter diesen Handlungsvoraussetzungen nicht alleine deswegen in den sicheren Tod, beruhend auf einer von Grund auf falschen Handlungsvoraussetzung, eines für sich selbst ergründeten Unrechtsstaates; die davon wie jeder andere in der eigenen Grundannahme dadurch noch am wenigsten haben würden, so vergänglich wie das Leben unter den allgemeinen Voraussetzungen schon erschien. Der Unterschied ergibt sich also alleine in der Auslegung der Grundannahme, die selbst keinen demokratisch staatlichen Interessen, als den eigenen nicht weiter gedient haben könnte, bei jeder Unterscheidung, die in der Feinheit nicht immer größer auszulegen gewesen sein sollte, über einen steuerlich begünstigten Teil hinaus, so, dass diese unweigerlich nur noch zum Verhängnis geworden sein könnte.
Die Frage ist wie weit ein Wert überhaupt danach auszulegen gewesen wäre, der nicht im Verhältnis von nicht mehr erreichbaren Leistungen, im Vergabebestand von allgemeinen Zuwendungen anzunehmen gewesen wäre, mögen diese auch öffentlicher Teil gewesen sein; der selbst keinen eigentlichen Schuldanteil enthielte, der im Verhältnis von realen Lebensaufgaben nicht außer Verhältnis von realistisch definierten Werten gestanden haben würde. Einem Staatszweck, der diesen Werten tatsächlich genügte. Nicht, dass sie davon auch selbst eigentlich mehr gehabt haben würden, wäre es über ein ganz eigenes Verlangen nicht hinausgegangen. Ginge es nicht lediglich darum, dass diese Menschen es eigentlich verdient haben würden, eigentlich noch vor allen anderen, aber besonders vor jenen, die diese eigentlichen Werte, und jene Menschen nur noch selbst verrieten.
Ginge es selbst bei einer gewöhnlichen Rechtsprechung, auf rechtlicher, und gesetzlich bestimmter Grundlage nicht um eine Leistungsverfügung des Menschen, als privat autonomes Wesen, wonach es nach einer tatsächlichen Leistung bedingt sein müsste. Weswegen auch unter dem Vorwand demokratisch politischen Handelns nichts passieren konnte. Der Krieg wird kalkuliert, wie das Sterben der Menschen, für die eigene, unbedachte, und weitaus ungehaltene Not, an künstlich erhaltenen Problemstellungen, ohne wirkliche Probleme erkannt haben zu wollen, ohne den Menschen geachtet haben zu wollen. Ein künstlich aufgespieltes, asoziales Verhalten von Wichtigtuern, die den eigenen Hals nicht voll genug gekriegt haben, die von Demokratie und Politik und noch so bedeutend wirtschaftlichen Zusammenhängen lediglich nur noch geschwafelt haben.
An zigweise vorgetäuschten Verfahren, an vormanipulierten Straftätern über das Abhängigkeitsverhältnis unerreichter Leistungserwartungen; den eigentlichen Verfügungsanspruch gewöhnlicher Leistungen[6]Bei statistischen Rückgang Zivilverfahren, Anstieg mutmaßliche Strafsachen; der sich im geldwerten Vorteil über einen rückwirkend zu veranlagenden Teil sonst nicht selbst erstattet worden sein könnte, auf dessen Einnahme der Ertrag nicht beruhte; hier geht es um den Übergangswert; sei es zwischen steuerlicher Einnahme, und einem objektiv vordefinierten Wertausgleich an eigentlichen Abgaben, der sich am Besitzverhältnis selbst nicht erschließe, um überhaupt von einem gefestigten Wert, einem Geschäft innerhalb einer nicht eigentlichen Steigerung, innerhalb einer inneren Handelsverkettung nicht auszugehen, auf deren Voraussetzung das vergleichsweise berechtigte Eigentum, ein gewöhnlicher Anspruch sonst beruht haben könnte.
Die Leihgabe in unechter Form eines Eigentumsanspruch ergibt sich dadurch, dass es dadurch keinen wertedefinierten Ausgleich gegeben haben sollte, der sich an gewöhnlichen Verhältnissen in tatsächlicher Hinsicht noch bemessen haben ließe, im Verhältnis zum tatsächlichen Wert einer subjektiv erwartungsgemäßen, aber objektiv nicht unmöglichen Leistung, einer nicht wertmindernden Sache, deren Eigner man sonst nicht wirklich gewesen wäre. Weil das objektive Verhältnis darüber hinaus bestanden haben dürfte, um eigentlich rechtmäßig gesehen von einem echten Wert ausgegangen zu sein[7]Es ist bei jedem objektiv nicht einzugrenzenden Verlust anzunehmen, dass der eigentliche Ausgleichswert negativ gewesen sein müsste, als das Relativverhältnis von Schuldanteil, und relativer … Continue reading. Speziell auf die Verfahrensanhäufung bezogen geht es um das Unterscheidungsverhältnis der tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten[8]Vgl. Fußnote 2 unter „Das Geheimnis eines demokratischen Staates – Und der Schutz von Menschenleben“.
In Wirklichkeit erlaubte man sich immer mehr, was nur noch mit noch größerer, unbestimmter, auf Hass beruhender Gewalt durchzusetzen wäre, wohinter man sich vor einer wirklichen Gefahr selbst noch versteckt haben müsste, hinter gepanzerten Fahrzeugen, unter Ausnutzung eigentlich staatlicher Gewalt, und dem Sinnbild echter Politik und Demokratie[9]Selbst unbestimmter Migration entgegen zu steuern, wäre nur bei einer objektiv sauberen, in sich schlüssigen, und nach außen entsprechend zu vertretenden finanzpolitischen Lage möglich gewesen, … Continue reading. Wonach selbst eine grandiose wirtschaftliche Leistung der Menschen in vergangenen Jahrzehnten verendete, und selbst für die Zukunft nichts als Tod und Leid übrig geblieben sein konnte. Der einzige Grund warum es gelte einen eigentlich selbst nicht angezettelten Krieg ohnehin zu verlieren; sei es ja eigentlich auch nicht ausschließlich militärisch[10]Vgl. „Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart“, als mutmaßlich selbst nicht besser dazustehen, würde man damit nicht auf Seiten des eigentlichen Kriegstreibers stehen, als überhaupt ehrlich Krieg geführt zu haben, mit dem man ja nichts zu tun gehabt haben könnte, wovon man sich trotz offensichtlicher Verbindungen eigentlich nur ganz unbehelligt losgesagt haben mochte.
Wäre so selbst der Verlust nicht eigentlich eine Befreiung, der nicht uneigentlichen Unterdrückung, durch eine Gewalt- und Willkürherrschaft, womit sie jeder nicht unechten radikalen Ideologie in die Hände spielen, die sie für sich selbst autorisiert haben, beruhend selbst noch auf allen eigentlich nur veralteten Vorurteilen, über freies Leben, über den Menschen. Die bei jeder scheinbaren Größe von Demokratie umso stärker zum Ausdruck gekommen sein sollten, bei jedem Anschein von Rechtsstaatlichkeit, wäre Recht auszuüben ja gewiss kein Kinderspiel, sondern ein Handlungsvermögen von besser gestellten Erwachsenen, die überhaupt selbst jemals eine Verantwortung trügen, ganz gewiss unter einer staatlichen Handhabung; die eigentlich immer noch mehr gewusst haben würden als so manch andere, läge darin nicht der Grund die Wissenschaft zu missbrauchen, so sollte man selbst nicht stets unglaubwürdiger erschienen sein.
Und die Beteiligten tun so, als wäre nichts gewesen, ohne selbst die Bedeutung an dessen nicht zu verkennen, auf deren Grundlage man es selbst nicht leugnete, um nicht von einer unechten Täuschung, im spiegelbildlichen Umkehrverhältnis eines inhaltlich wahren Irrtums auszugehen. Weswegen selbst Steuerbetrug im falschen Sinnbild öffentlicher Wahrnehmung eigentlich geduldet werden sollte, würde man für Macht nicht wirklich alles tun. Und Gnade nur noch darin gelegen haben könnte, jemanden nicht selbst vor dem eigentlichen Feind zu töten, der man so ja selbst nicht gewesen wäre. Die andere noch vor allen anderen am meisten als korrumpiert angesehen haben wollten, als Aufklärung auf einer gemeinsamen Wertegrundlage bestanden haben könnte. Worauf ein unechtes Bündnis nicht beruht haben könnte, um von einer national staatseigenen Souveränität selbst nicht weiter ausgegangen zu sein.
So werden die Geister klein gehalten, weil man selbst nicht gestörter gewesen sein könnte; die eigentlich das Leben bereicherten, anstatt darüber zu verfügen, weil man sich selbst nicht mehr im eigenen Bilde darüber gewesen wäre. Um nicht über das verebnete Ebenbild eines öffentlichen Raumes, über bedarfsweisen Wohnraum an eigentlich für immer abgrundtief verankerten, streng gehaltenen Grenzen territorialer Bestimmungen, und eingeschränkter Verhaltensakzeptanz in allgemeinen Interessen auszugehen, als der Urgrund eines faschistischen Staates. Und je länger sie daran festgehalten haben wollten, umso schlimmer wird es werden, im mutmaßlichen politischen Kampf, sei es auch eigentlich gegen sich selber.
Verbrechen, vor deren Verfolgung man sich selbst noch dadurch schützte, wenngleich auch nur vermeintlichst. Die Ersten, die es sein werden, um eigentlich berechtigte Gegner, dagegen, in den Knast zu sperren, um Angst als echtes menschliches Gefühl ausgenutzt haben zu können, um diese in den Krieg zu zwingen, zu töten, als der Gipfel von missbräuchlicher Macht, die unantastbar geworden sein müsste, um sie für sich selbst eine Gewalt zu nennen, wie sie es mit anderen Menschen anderer Länder auf dieser Grundlage schon getan haben wollten; die ihnen eine Rechtfertigung dafür wäre. Eine echte Verteidigung sollte es so niemals gegeben haben, um sich selbst vermeintlich töten lassen haben zu sollen.
References
↑1 | Vgl. Zum Ideologie-Begriff: „Ideologie und oder Weltanschauung“ |
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↑2 | Es ist klar, dass, wenn etwas beinahe unfassbar groß gewesen sein sollte, es ein entsprechend breiteres Spektrum, als ein allgemeineres Problem zu fassen gelte, dass sich auch woanders wiederfinden lassen musste. Es handelt sich lediglich um eine logische Schlussfolgerung; die, bei einem, in der Tragweite im selben Verhältnis dementsprechendem Vorwand, an nicht widersprüchlichen Vorgaben, um einen Grund darin mutmaßlich nicht gefunden haben zu wollen, wissenschaftlich nicht von der Hand zu weisen sein dürfte |
↑3 | Dem liegt ein begünstigter Faktor zugrunde, andere und sich selbst als dem Staate dienend, nicht benachteiligt zu sehen, wäre es im eigentlichen Sinne nicht überhaupt möglich. Ob es so ist, oder nicht, spielte dabei subjektiv erstmal keine Rolle, denn es spielte insofern keine Rolle mehr, wenn auch das objektive Verhältnis über eine für gewöhnlich anzunehmende Bemessungsgrundlage schon überwogen haben sollte; bildet man darüber gegenwärtig keinen subjektiven Wert, müsste dieser eher objektiv, und bereits zeitgleich verschieden darin auszulegen gewesen sein, als es sich an gegenwärtigen Handlungen überhaupt bemessen haben ließe. Ginge es nicht erstmal nur darum, dass es im Handeln daher nicht eigentlich an der Objektivität ermangelt haben sollte. Doch jedenfalls, weil man sich seiner Sache darin selbst so sicher gewesen sein wollte. Wonach es zu entsprechenden Zuständen geführt haben sollte, was hier insbesondere das Verhältnis Zivilsachen, unechte Strafsachen, über den wirtschaftlichen Faktor an sich anbelangt haben sollte. Wäre eine nur mögliche Benachteiligung nicht eigentlich eine Begünstigung, nicht nur für sich selbst, sondern für alle, die vermeintlich sonst nicht gleich darunter gefallen sein sollten, als wäre es das Allgemeine, als Bestandteil eines gewöhnlichen Wirtschaftskreislauf. Ein objektiver Verdacht, eine im Einzelfall daran bemessene, rückschlüssig wirtschaftliche Komponente, soweit darüber objektiv nicht schon eine Benachteiligung erginge, dürfte es unter diesem Vorwand nicht für gewöhnlich als mögliche, wenngleich nur gerechte Strafe dafür anzusehen gewesen sein. Die für sich und eigentlich ja nur für alle anderen eine sonst nicht weiter dadurch gedeckte Autorität; sei es auch nur für sich selber, aber gegenüber dem Staat, daher in Zweifel gezogen gesehen zu haben. Worauf ohnehin jeder Vorwand, bei subjektiv noch so falschem Handeln gedeckt gewesen sein müsste. So müsste ja nicht einmal ein direkter Zusammenhang dazu gegeben gewesen sein, doch spiegelt er sich über die Grundverhältnisse im Einzelnen dahingehend eindeutig darin wieder. Die Täuschung darf auch objektiv festzustellen gewesen sein, dem liegen im Sinne der Verfahrensanhäufung im selben Grund eine unbestimmte Anzahl an unbestimmten Einzelfällen zugrunde. Die sonst nicht danach ausgelegt worden wären, um den Faktor um die vermeintliche Legalität der fälschlichen Anspruchsgrundlage augenscheinlich auch nicht zu erhöhen, jedenfalls nicht mehr explizit, im gleichen Verhältnis keiner anderen Anteilsnahme. Anderseits Ausschlusskriterium, wäre eine, nach subjektiven und objektiven Maßstäben, intakte Gewaltenteilung, von wiederkehrenden Formfehlern einmal abgesehen. Wonach es im konstruktiven Streitverhältnis ausschließlich dem Sachverhalt zugrunde gelegen haben könnte, und so zu bescheiden sein dürfte, vgl. Fußnote 1 unter Die Rechtsstellung des Menschen – Und die Freiheit über das Leben. Eine Untersuchung dürfte Aufschluss darüber geben können, inwieweit es sich im Einzelnen daran bemessen lassen haben dürfte, um von einem, stetigen wirtschaftlichen Schaden, sonst nicht ausgegangen zu sein, hier zum Unterscheidungsverhältnis über die Deliktwertigkeit, daher, welche Delikte im zeitlich gegenständlichen Umstand, in tatsächlicher Hinsicht geeignet erscheinen, eine über die allgemeine Grundlage hinaus, nachhaltige Störung als eine außerordentliche Form der Schädigung nach sich zu ziehen, ganz einfach erstmal als physikalische Bemessungsgrundlage. Die als Kriterium der Leistungsmöglichkeiten diente, daher, in welchem zeitlichen Verhältnis bei einer Benachteiligung ein Schaden entstanden sein könnte. Darüber hinaus, inwieweit dieser nachhaltig nach gewirkt haben könnte, wie es im positiven Abgleich im realen Verhältnis eigentlich anzusehen gewesen wäre, also einen realen Wert darin vergleichsweise angenommen, der objektiv womöglich für eine echte Beständigkeit gestanden haben könnte, vgl. Fußnote 2 unter Das Geheimnis eines demokratischen Staates – Und der Schutz von Menschenleben. Im Einzelfall, siehe Fußnote 1 Die Feinde der Demokratie – Und der Anfang einer neuen Welt handelt es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die örtlichen Polizei, das Gericht und anderen Einrichtungen, welchen es in einem darüber sonst nicht konkurrierenden Verhältnis allgemein bekannt gewesen sein dürfte, wäre das darauf ersichtliche Handeln keine Gewohnheit gewesen. Für alle, die in Selbstgefälligkeit sonst über jede sachliche Grundlage entsprechend Teil daran gehabt haben wollten. Die sich gemäß ihres Handeln einem normalen Leben, einer Familie für den Menschen versagt haben wollten, die nichts als Leid für andere verursachen, und allgemein heraufbeschwören wollten. Es sollte soviel Druck aufgebaut werden, dass man sich über sachrelevante Tatsachen erst gar nicht mehr erklärt haben bräuchte. Dies sollte einer Verhandlung unter objektiven Maßstäben der Rechtsgültigkeit vorangestellt worden sein. Der Schaden als falsche Schuld, sollte unter einer Verletzung der Freiheitsrechte darüber ergangen sein, der Gesundheitsschädigung entgangen sein zu müssen, als ein Schaden sonst nicht ergangen gewesen wäre. Ein Urteil sollte also ohne ein ordentliches Verfahren in tatsächlicher Hinsicht ergangen sein, in Erinnerung an dunkele Zeiten, im Sinne einer Nazi-Justiz. Dabei spielte es keine Rolle mehr, beinahe selbstredend jemand im Ideologievorwand genötigt zu haben, dem eine gesundheitliche Schädigung ergangen war, in einem Rechtsverhältnis, welches man nach den selbst sonst objektiv nicht geschaffenen Voraussetzungen, selbst zu vertreten gehabt haben musste, nach allen gewöhnlichen Rechtsvoraussetzungen. Über einen Schaden, mit einem in tatsächlicher Hinsicht weitaus höher definierten, nicht bloß materiellen Wertebereich, als es sich womöglich an Hunderttausenden Euro selbst im persönlichen Verhältnis, und darüber hinaus, an politisch staatlichen Werten im politischen demokratischen Wirken noch bemessen haben ließe. Weil sie einen sonst nicht eigenen Vermögensanteil, selbst nicht darauf definiert haben könnten, um jemals eine eigenständige ehrliche Leistung erbracht zu haben. Sähe man darin nicht objektiv einen bedingt gemeinsamen Wertverlust, über einen wirtschaftlichen Schaden, der nicht außer Verhältnis von realen Werten gestanden haben dürfte. Wonach über die tatsächlichen Verhältnisse klar gewesen sein müsste, der Vorwand, sich selbst gedient zu haben, dürfte er lediglich darin gelegen haben, nur selbst billigend in Kauf genommen zu haben, dass jemand ein noch größerer Schaden ergangen sein könnte. Mutwillig bereit dazu gewesen jemand auf die Straße gesetzt zu haben, dem bereits eine gesundheitliche Schädigung zugefügt worden war. Dieses Nötigungsmittel sollte immer mehr gezählt haben, als es sich durch die Achtung von Rechten noch ausdrücken haben ließe. Im Einzelnen, an nicht bloß bedingten Fehlleistungen unter einer gemeinsamen Selbstgefälligkeit, im sonst widerlegbaren Maß der bewussten Täuschung, also nur weil man geglaubt haben wollte, dass man es sich vor dem Hintergrund einer mutmaßlichen Übermacht erlaubt haben dürfte, insbesondere unter Berücksichtigung eines Mandanten; im vorliegenden Verhältnis einer Missbilligung gegenüber Dritten, handelt es sich hierbei um Dr. Wentzel Immobilien GmbH, jeweils vertreten durch die Geschäftsführer, und darunter, unter Anderem die Personen; Alessa Grüthusen, Jonah König. Die Gerichtspersonen sind öffentlich, insbesondere in der Sache selbst einsehbar, im tatsächlichen Verhältnis handelt es sich um oben genannte ansonsten um Zeugen, innerhalb eines öffentlichen Verfahrensgang, je nachdem worüber nicht alles getäuscht, oder gelogen worden war, oder Tatsachen nicht in tatsächlicher Hinsicht benannt, wahrheitsgemäß und vollständig erklärt worden sein dürften. Es ist zu erkennen, dass über ein objektives Lügengerüst hinaus, keine Begründung in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen haben konnte. Das Vorgehen beruht alleine auf einem Ideologievorwand. Des Weiteren die Prozessbevollmächtigten, Dr. Hantke & Partner. Die sich objektiv allesamt wenigstens für sich eines darunter wohl lukrativen Geschäftes gewähnt haben wollten. Die Sache sollte im Einzelfall soweit zusammengetragen worden sein, dass jeder, der Einsicht darin genommen haben wollte, die Sache auch in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehen könnte. Das Gericht hatte einen Vortrag gewertet, ohne, dass es einer Klage, einer Rechtsanhängigkeit, einem Rechtsgeschäft, einem möglich in einer Sache geltenden Recht, oder Rechtsanspruch hätte zugeordnet werden können, oder hätte zugeordnet werden dürfen, den Rechtsvoraussetzungen, nicht nur des bestehenden Rechtszweigs nicht genügend. Von den schuldrechtlichen Voraussetzungen einmal abgesehen, die im selben Rechtsverhältnis, über den Grund nicht ergangen gewesen sein könnten, der einem Zeitpunkt einer Verfügung nicht vorangegangen sein dürfte, um gültig im Sinne einer Rechtsannahme gewesen zu sein. Soweit im tatsächlichen Sinne auch keine Vortragsmöglichkeit gegeben gewesen sein konnte, wird eine Sache nicht dadurch entschieden worden sein können, eine Annahme einer nur möglichen Leistung; sei es über einen im Rechtssinne gelten zu machenden Anspruch, erfolgte über einen Zeitpunkt, an dem ein Anspruch, ein Antrag seine Gültigkeit noch einmal erlangt haben könnte, dass es nicht dem Annahmezeitpunkt einer anderen Leistung, als nicht zu einem nicht späteren Zeitpunkt nicht entsprach, als dem rechtsfähigen Annahmewillen. Ob es sich nun um eine Erwiderung hätte gehandelt haben können, zu einem darüber gegebenen Zeitpunkt, der dem Vorfälligkeitszeitpunkt einer späteren Vortrags-, und damit Anspruchsgrundlage nicht entsprach, weil es nicht möglich gewesen sein könnte, geltenden Rechtsvoraussetzungen zu folgen. Sonst gäbe es keine Schuldtilgung, keine fortwährende Leistung, die nicht über den Anspruchsgrund entstanden gewesen sein könnte, weil diese in jeder Voraussetzung schuldrechtlich, weil rechtsgeschäftlich unabhängig von der Geschäftsvoraussetzung im fort dauernden Geschäftswillen gewesen sein könnte. Und jedes Geschäft damit von vorn herein nichtig gewesen wäre. Weil die Sachgrundlage zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgelegen haben könnte, als es dem Zeitpunkt einer Annahme nicht gleichgekommen sein dürfte, die selbst erforderlich gewesen sein sollte, sonst könnte man jedes beliebige Recht, ein Rechtsgeschäft, und seine Gültigkeit zu einem späteren Zeitpunkt durch jedes andere ersetzen, zu dem eine Annahme des Rechtsgrund nicht geführt haben würde, aber in seiner Entstehung gleich einer Anspruchsgrundlage nicht erforderlich erschien. Doch galt es dieses Recht zu achten. Diese wäre unter den Voraussetzungen einer Fristerhebung erforderlich gewesen, wäre darüber den Tatsachen entsprechend schon nicht getäuscht worden, zu einem späteren Zeitpunkt, der von der Rechtsgültigkeit nicht unterschieden, unter die Voraussetzungen einer Ausschlussfrist, einer Verjährung, aber einer Erwiderungsfrist, als dem eigentlich noch möglichen Rechtsannahmezeitpunk, gefallen sein dürfte, dem der Rechtsgrund der Leistung, nicht bereits unterlag. Eine solche Frist hatte es nicht gegeben, nicht geben können, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, an dem die Antragsgrundlage, über den Rechtsverkehr auch nicht schon gegeben gewesen sein könnte, war schon im Geltungszustand der Rechtsgültigkeit nicht entschieden worden. Im Verhältnis zu einem möglichen Betreuungsverfahren, war selbst hierüber keine Entscheidung ergangen, auf deren Voraussetzungen eine Schuldannahme im Entscheidungswillen anzusetzen gewesen wäre, woraus eine Tatsachenannahme hätte nicht folgen sollen. Sonst gäbe es keine Vertragslaufzeiten, keinen Fälligkeitsanspruch, im engeren Sinne keine Schuldumkehr, im streitgegenständlich erweiterten Sinne, eine Verhandlung habe nicht zeitig, im Sinne des Rechtsgrund, wie eine Erwiderung nicht fristgebunden zu erfolgen. Eine Rechtsfolge wäre auf den letzen Grund des Folgerechts zu stützen, aber nicht zu einem der Leistungsursache, im Sinne der Rechtsgültigkeit tatsächlich zu fassenden Sinne, um sich der Grundlage einer Rechtsvoraussetzung zu bedienen. Diese hätte verfügt gewesen sein müssen, war sie aber vorliegend nicht. Ein Abtretungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht angenommen werden, auf einen Zwischenzeitraum eines schwebenden Leistungsgrund kommt es nicht an. Jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, an dem ein Anspruch sonst weiterhin fortbestand. Gleich den Voraussetzungen eines Rechtsgrund, der niemals eine Gültigkeit erlangt haben würde, im rechtsgeschäftlichen Sinne, und seiner eigentlichen Bedeutung. Daran hat auch das Gericht sich zu halten, wie jeder andere auch, der am Rechtsverkehr teilgenommen haben wollte. Es ist bürgerliches Recht, das Zivilrecht, das Recht der Zivilprozessordnung. Jedem, der der Annahme widerspricht, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden haben. Womit sich die Entfernung zu geltendem Recht ergab. Es konnten im tatsächlich rechtlichen Sinne keine Verteidigungsmittel vor gebracht werden, die zu einem späteren Zeitpunkt, in der Gegenannahme der Rechtsvoraussetzung, auf den nicht erwiderten Grund, rechtsgültig geworden wären, weil schon auf die Klage nicht erwidert worden sein konnte, zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem es an einem Verfügungsgrund sonst nicht ermangelt haben dürfte. Um auf eine Klage überhaupt zu erwidern, im tatsächlichen Sinne muss selbst die Klage zu jenem Zeitpunkt als nicht mehr rechtsanhängig anzusehen gewesen sein, aus dem selben Grund, weshalb der Rechtsanspruch im Allgemeinen darüber bestanden haben könnte, um rechtsfähig in der Ausübung eines Rechtsgeschäfts gewesen zu sein. Die Klage ist in Ermangelung der allgemeinen Rechtsvoraussetzung als nichtig zu betrachten, jedenfalls wäre es jede Anspruchsgrundlage im rechtlichen Sinne nicht gewesen, soweit diese einem Gericht zugeteilt gewesen sein könnte, über deren Rechtsfähigkeit ein Vortrag im Bilde der Parteienmaxime erginge. Dies ist bis zur Klageerwiderung nicht der Fall gewesen, noch konnte es zu einem späteren Zeitpunkt, als der eigentlichen Annahme eines Gerichtsstand nicht zu einer anderen Voraussetzung geführt haben. Maßgeblich muss dafür gewesen sein, dass einem die Klage überhaupt eröffnet worden wäre, bis ein Vortrag ergangen sein könnte. Jedenfalls wäre der Annahmeverzug zu einem späteren Zeitpunkt nicht verschieden gewesen, auf dem sich das Unterscheidungsverhältnis in der Anspruchsgrundlage innerhalb einer Leistung unterteilen haben ließe, galt eine Wohnung sonst nicht zu einem späteren Zeitpunkt, nicht als geräumt, oder im Sinne der Anspruchsgrundlage eine Sache nur zurückbehalten. Von dem Gültigkeitsanspruch einmal abgesehen. Glaubte man nicht schon, dass jetzt gegen jemand doch eine Missbilligung vorgelegen haben könnte, wenn nicht gegen einen selber, oder eine Missbilligung gegenüber Dritten, weil die Anspruchsgrundlage nicht mehr bestand, als es nicht auf eine falsche Annahme, nicht zu erwidern gegolten haben würde, weil der Wille, ein Vorsatzgrund darüber hinaus bestand, als nicht schon immer so gewollt, oder im Recht ausgeübt gewesen, als nicht später erst wieder beleidigt gewesen zu sein. Was handelte es sich subjektiv um keinen Rechtsgrund, der objektiv nicht schon vorgelegen haben könnte. Der Verfügungswille trennt sich hier nicht vom Grund, welcher der Annahme nicht vorausgegangen sein würde, oder, weil eine größere Schuld darüber hinaus bestand, die es in der widerrechtlichen Aneignung zu erfüllen gelte, wollte man nicht einmal ehrlich, subjektiv etwas gesagt, oder getan, ein Geschäft ausgeübt haben. Denn ein Erweiterungswille, wäre in der Annahme nicht geregelt gewesen, auf dem sich die Rechtsvoraussetzung gestürzt haben würde, als ein nicht fortlaufender Erwiderungsgrund, als gegensätzliche Annahme als in einem Recht verletz gewesen zu sein. Säumig ist eine Partei nicht weil sie über den Grund der Annahme, dem die Rechtsvoraussetzung in der Erwiderung nicht folgte, überhaupt säumig gewesen sein könnte. Das Unterscheidungsverhältnis bezieht sich auf dieselbe Voraussetzung, auf die es Recht nicht erst gelte zu fassen, nicht gelte zu missachten, aber die Schuld darüber zu begründen, die dem Grund nicht vorangegangen sein würde, selbst unter der Voraussetzung, einem Rechtsfehler nicht abgeholfen zu haben. Weil ein Vortrag überhaupt zu erwidern gewesen sein dürfte. Der spätere Zeitpunkt, auf dem die Rechtsverletzung nicht gefolgt sein würde, entspricht also der Säumnisvoraussetzung, um dem Verhandlungsanspruch, im Bilde eines verschuldeten Dritten selbst nicht genügt zu haben, ohne, dass es im Sinne des Rechts erforderlich gewesen wäre, oder sich dennoch vertreten – lassen – zu haben, auf dem ein Verhandlungswille, der im Dritten nicht vorlegen haben würde, hätte dann erst wieder bezogen werden können, weil es sein gutes Recht gewesen sein würde, ohne, es aber selbst nicht bedingt zu haben. Es entspräche einer Unmöglichkeit, und wäre es sachdienlich gewesen. Eine selbst mögliche Wiedereinsetzung folgte keinem späteren, als dem anderen Grund, im Annahmeverzug der tatsächlichen Voraussetzung. Der öffentliche Teil sollte nieder gelegt werden. Obgleich dem ein anderes Rechtsanspruch nicht genügte, unterlassungsfähig über einen vorausgenommenen Rechtsgrund, oder eine Schuldannahme im Sinne einer zu klärenden Rechtsfrage eines anderen, oder nicht willensunabhängigen Teil gewesen zu sein, für den man sonst nicht fürgesprochen haben wollte. So oft, wie man sich diese selbst und widerrechtlich für sich in diesem gestörten Drittverhältnis beantwortet gesehen haben wollte. Kein falscher Dritter, dem die Rechtsfrage etwas bedeutet haben würde, aber wenigstens, die Verantwortung gewissenhaft im Sinne der Bedeutung. Weil nicht die Pflicht darüber ausgeübt zu haben, der Sache selbst nicht vorausgegangen sein würde. Das Recht musste weiterhin als gebeugt angesehen werden, was man auch immer geglaubt, aber tatsächlich nicht gewusst haben wollte, um einen fairen Streit zu führen, der nicht schon immer jeglicher Sachgrundlage, im wenigstens tatsächlich rechtlichen Sinne entbehrte. Die Folgen, objektiv und insgesamt gesehen, wirkten sie nicht erst später. Müsste man nicht einfach die überwiegenden Voraussetzungen betrachten, was subjektiv nicht vorausgesetzt wurde. Woraus die ideologischen Gründe hervorgegangen sein dürften, als subjektiv einem Recht zu genügen, das gegolten haben dürfte. Das Rechtsmittel hatte niemals nicht vorgelegen, als es der Gegenmaßnahme nicht genügte, weil auf die Erwiderung unter tatsächlichen Voraussetzung, andere Gründe nicht gefolgt sein dürften. Eine Mehrheit könnte man ja auch über eine mutmaßliche Rechtsannahme erzwingen, dem der objektive Grundanspruch selbst in einer Aneignungsvoraussetzung nicht genügte. Es reicht, dass anhand von objektiven Voraussetzungen nicht wirklich entschieden wurde. Welches man im Sinne der Verfahrensanhäufung, im selben Anspruchsverhältnis, der objektiv nicht bereits widerlegt gewesen sein dürfte, bewusst nicht verstanden haben wollte. Angekommen war es aber nur auf das Recht, zum gegebenen, als nicht gleich fort folgenden Zeitpunkt. Dienen tat man nur sich selber, bei der fälschlichen Annahme, mutmaßlich selbst noch bei allen Lastern eigentlich nur das Richtige getan zu haben. Die man mit nur gewöhnlichen, für dumm und schwach erachteten Bürgern zu tragen habe, im verkehrten Verhältnis dazu, den Menschen nicht gegenüber dem Staat, sondern als Teil von ihm anzusehen, wäre ein Schaden darüber nicht für alle ergangen gewesen, auf deren Vorbehalt man die eigene Ansicht rechtfertigte. Der nicht weiter dezidierte Einzelfall, dürfte in keinem gegenteiligen Verhältnis dazu gestanden haben, wäre er als Einzelfall nicht unabhängig davon in einer äußerlich definierten Wertstellung zu betrachten gewesen. Dieses Missverhältnis zeigt sich über die Gewaltenteile, in ihrem wirtschaftlichen Bestandteil weiter darin, dass es insgesamt nicht mehr um das Gemeinwohl gegangen sein konnte, als ein selbst dadurch nicht bedingt, nicht echter, oder unechter Teil, der eigentlich dem Staatszweck einer Demokratie gedient haben könnte, vgl. Die Verantwortbarkeit des Politischen – Und die Verwahrung vor demokratischer Ordnung. Dabei hätte man, was die Verhältnisse insgesamt anbelangt haben sollte, vor allem den Faktor Mensch nicht vernachlässigen dürfen, der nur an einem realen Wert gemessen werden konnte. Die weitreichenden Folgen erstrecken sich bereits jetzt in den derzeitigen, und bei nachhaltigen Auswirkungen in der Gegenwart, respektive in der Zukunft, voraussichtlichen Kriegshandlungen. Und betreffen die Sicherheit des Landes, einem gemeinsamen Europa, die Zukunft der Menschen, der kommenden Generationen |
↑4 | Vgl. „möglicher Anspruch“ Absatz 3 unter „Das Rechtsstaatsprinzip der Demokratie – Und der Niedergang des Menschen“ |
↑5 | Hier als das additive Teilungsverhältnis, zwischen im Grunde genommen, ein und demselben Teil, auf jene sich die Gleichnis eines Ganzen bezogen haben würde |
↑6 | Bei statistischen Rückgang Zivilverfahren, Anstieg mutmaßliche Strafsachen |
↑7 | Es ist bei jedem objektiv nicht einzugrenzenden Verlust anzunehmen, dass der eigentliche Ausgleichswert negativ gewesen sein müsste, als das Relativverhältnis von Schuldanteil, und relativer Einnahme, respektive zwischen rückwirkender Ertragsannahme, und dem tatsächlichen Kapitalvergleich, bei objektiv gleichen Abgabeannahmen über einen zumindest bedingt als konstant anzunehmenden Wirtschaftszeitraum, an eigentlich subsidiären Erwartungsleistungen. Die objektiv eigentlich als konstant, respektive steigerungsfähig anzusehen gewesen sein müssten, selbst bei kleinsten Besitzverhältnissen normaler Lebensbedarfe, ohne nicht gleich von einem unechten Steigerungsverhältnis in jeder beliebigen Formvariante eines Ausgleichswert ausgegangen zu sein. Das eigentlich dadurch selbst nur bedingte Teuerungsverhältnis als ein Normvergleich relativer Erträge entspricht also der Form an realitätsgetreuen Abgaben. Die, den eigenen Ertragswert an relativen Leistungserwartungen nicht unterschritten haben würden, über das Leistungsverhältnis, bei allen gewöhnlichen Wertefähigkeiten; eine relative Leistung dadurch aber nicht übersteigende Verhältnisse, also zwischen relativem Abgabewert neuerer Ertragsannahmen, und relativen Verbrauchserträgen als definitionsgemäßer Wertausgleich neuerer Kapitalerträge im Verhältnis eines objektiven Eigentums. Bei jeder positiven Annahme einer wenigstens nicht konstanten Wertminderung an objektiven Erträgen; die, erwartungsgemäß, bei gegenwärtig gegebenen Leistungen, tatsächlich nicht zu verneinen gewesen wären, widerspricht es nicht dem Wertverlust, im Steigerungsverhältnis der objektiv eigentlich wertgleichen Abgaben, respektive der eigentlichen Wertabgabe als die eigentlich bereits geminderte Form einer Leistung; wäre eine Leistung keine Leistung, der Verlust kein Verlust, um nicht vom selbst verhältnismäßig nicht wertmindernden Gegenteil einer möglichen Leistung auszugehen, in einem den eigentlichen Ertragswert ja enthaltenden Sinne. Im Verhältnis der Ertragssteuer in der gegenteiligen Anteilsnahme, im mehrfach rückwirkend veranlagten, respektive mehrfach unrechtmäßig vereinnahmten Teil: Geld ist objektiv eine Tauschmarke für Verbrauchsgüter, im Verhältnis einer Leistung, und umgekehrt. Ein Wertpapier, das sich im Verhältnis eines Marktes in seinem Ertrag dahingehend widerspiegelt, eigentlich eine nur offenkundige Tatsache. Doch es soll zur Vergegenwärtigung des angeführten Grundprinzips einfach nochmals gesagt sein |
↑8 | Vgl. Fußnote 2 unter „Das Geheimnis eines demokratischen Staates – Und der Schutz von Menschenleben“ |
↑9 | Selbst unbestimmter Migration entgegen zu steuern, wäre nur bei einer objektiv sauberen, in sich schlüssigen, und nach außen entsprechend zu vertretenden finanzpolitischen Lage möglich gewesen, kriegerische Absichten werden somit spiegelbildlich über den Ursachengrund selbst noch als Vorwand darüber gedeckt, aus Gründen der eigenen faschistischen Ideologie. Entgegen einer falschen Annahme, eine immer höhere Leistung, die sich in einem echten Wert schon nicht wirklich trägt, dürfte zu erfordern, und eine eigentlich unechte Schuldannahme durch den vermeintlichen ehrlichen Abgleich, in Form einer Neuverschuldung des Staates ansatzweise auszugleichen sein, ob nicht gleich subjektiv und alltagstauglich, kann nur eine Steigerung der Inflation, und ein größeren Tiefgang in die Rezession zur Folge haben, im Verhältnis zu dem Umstand, dass ohne eine echte, realitätsbezogene Wertebestimmtheit, darüber hinaus also auch kein anderes Problem tatsächlich angegangen werden kann. Dieses Ursachenverhältnis wird sich fortwährend über den eigentlichen Grund steigern, der einen Krieg zur Folge haben sollte. Dabei haben, nicht zuletzt, sämtliche Parteien deutlich gemacht, welche politischen Positionen sie vertreten haben wollten, an denen das Problem sonst nicht auszumachen gewesen wäre. Sie merken es nicht, weil ihnen dasselbe künstliche Verhältnis, bemessen an eigenem, gehobenen Wohlstandsdenken, selbst mehr bedeutet haben sollte, als echte Politik, worin ein selbst vielleicht nicht perfektes, teilweise fehlerhaftes, über den Grund aber sonst echtes Erscheinungsbild, als selbst noch jede darin geteilte Meinung, bei mutmaßlich noch so großer Meinungsverschiedenheit, bei Verschwendung über die eigene, künstlich erhaltene Stellung gegeben gewesen sein könnte, über die politischen Ursachen, über die politischen Gründe, als das eigene Handeln keine andere Wirkung zur Folge gehabt haben würde; Vgl. „Die Gründe einer jeden Macht oder ein Einzelfall und seine Gründe – Cum-Ex Ermittlungen, Grüne, die Kanzlerfrage und die CDU“ |
↑10 | Vgl. „Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart“ |

