
Die Rechtsstellung des Menschen – Und die Freiheit über das Leben
Die Konstellation eines Falles; läge das Gesamtgeschehen einem Einzelfall auch nicht gleich zugrunde; wäre sie nicht bereits vor Jahren in Bezugnahme auf die voraussichtlichen Ereignisse unter entsprechender Voraussicht erörtert worden, um Gesetz des Falles als signifikante Kontrollpunkte wieder darauf zurückgegriffen haben zu können, als selbst nicht jedes noch so vorherbestimmte Ereignis, nicht immer gleich in einer Veranschaulichung der Banalität des unausgesprochenen Bösen zu sehen, aber es aus einer objektiven Hinsicht heraus zu können.
Das Lebensverhältnis von Friedenszeiten, gegenüber einem Kriegsgeschehen; so wurden unterdessen selbst die Fälle von möglichem Suizid, als Relevanzbedeutungen prinzipieller Annahmen, sowie alle anderen Rechtsfragen seit geraumer Zeit eingehend und allumfassend erörtert. Bildete nicht das Leben, zuweilen nicht das Sinnbild der Entstehung auf einen wenngleich nicht subjektiv unbekannten Ursprung, auf einen nicht uneigentlichen Grundzustand der natürlichen Person ab; so wäre selbst der Tod nicht die Wiederkehr der eigenen Vorstellungen bei allen daraus nicht immer gleich ersichtlichen, ja selbst allen unverhofften Erwartungen, verbleibend nicht vor seinem Ende, in der Vorstellung, dass man ein Leben ja überhaupt gelebt haben könnte.
Wenngleich sich diese Entwicklungen nicht gleich im Widerspruch zu den eigenen Voraussetzungen zugetragen haben; so sollten sie sich mit Hinsicht auf einen gemeinsamen Ursprung, an dem sich die Wege prinzipieller Ausgestaltungen selbst nicht geschieden haben; von einem gemeinsamen Ausgang eines Ursprungs, aber nicht gleich erübrigt haben; trotz aller eigenen Bemühungen, trotz des vorzeitigen Wissens, also der tatsächlichen Möglichkeit, auch an größeren Umständen eigentlich noch etwas geändert, respektive nach den bestmöglichen Voraussetzungen die Nachteile daraus womöglich vielmehr vermieden, respektive gänzlich verhindert zu haben, sowie im Einzelnen, durch einfache Rechtsanwendungen.
Und Möglichkeiten, böten sie sich einem ja nicht eigentlich noch immer; dies sollte insbesondere nach der eigenen Interpretation jedweder entgegen gesetzter Voraussetzungen, nach einer Interpretation der eigentlich nur simultanen Merkmale jener Voraussetzungen, ja unlängst schon entschieden worden sein. Und sich ein Erfolg besonders daran bemessen haben ließe, weil ihre Bedeutung, im Sinne eines Ursprungs keinen Unterschied mehr gemacht haben würde. Diese Entwicklung, wäre sie selbst nicht wie eine sich noch nicht zu tragende Situation, nicht insgesamt schon nur gewollt gewesen. Die suggerierte Tötungsabsicht, läge sie nicht im Sinnbild, nicht eigentlich jeder Erwartungen, bei allen nicht unerkannten Erwartungen. Und vom Leben nicht immer noch selbst beim Menschen, im Urgrund eines eigentlich auch nur natürlichen Ursprungs; als wäre es selbst in der Überlagerung der Voraussetzungen, in einer Überlegenheit der eigenen Vorausnahme nicht so gewollt gewesen, aber genauso und nicht anders eingetreten.
Daran sollten keine Zweifel bestehen, unabhängig von der Möglichkeit, diese Tötungsabsichten auch objektiv gesehen nicht auf das ohnehin als Grundlage der Merkmale von Leben, und vom Lebensende, vom wahrscheinlich gewordenen Krieg, nicht weiter darauf angewendet, das unermessliche Unheil daraus nicht abgewendet zu haben, von Macht-Ausübung über den Menschen; die dem zugrunde gelegen haben. Und der Unterschied lediglich darin gelegen haben sollte, dass sie selbst niemals für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestanden, ihr Leben für einen wenigstens nicht im gleichen Grunde, verkehrten Wert des Menschlichen gelassen haben wollten, sowie sie die zugrunde liegenden Rechte, die Rechtsordnung nicht bewahrt haben, im Bewusstsein der Achtung vor dem Menschen, in der Achtung vor Soldaten.
In der Sache selbst, wären diese Schnittstellten selbst des bürgerlichen Rechts, des Rechts im Allgemeinen, der Schuld-, und der Strafbarkeitsvoraussetzungen, wie eigentlich immer einander zu differenzieren gewesen, nicht zuletzt im Sinne der Gewaltenteilung; die sich nicht einfach daran bemessen haben ließe sich einander zugetragen zu haben, was der Möglichkeit im eigentlichen Ursprung erst gar nicht entsprochen haben müsste[1]Findet sich die Gewaltenteilung nicht in jeder Rechtsanwendung wieder, kann diese auch in einer demokratisch staatlichen Form nicht existieren, es reicht nicht zu sagen, hier fände ein Recht seine … Continue reading. Daran sollte es auch objektiv ermangelt haben, ginge es nicht lediglich um die fundamentalen Ansätze des Lebens, seiner Gestaltung, bei allen sonst nicht unverhofften, aber nicht gleich unversuchten Lebenserwartungen. Biete kein Schicksal eines Menschen eine dem Leben selbst übergeordnete Gewissheit, als den Frieden sich selbst mit der Endlichkeit abgefunden, und das Leben gelebt zu haben.
Die Frage wäre es also nicht gewesen, wie es ihnen selbst im Bilde ihrer mutmaßlich nicht selbst vorausgesetzten, ganz klar kanalisierten Möglichkeiten, respektive unbedingten Wahrscheinlichkeiten, nicht nachgewiesen werden könnte. Sagen wir selbst im Verhältnis eines frei wählbaren Tod, einem Freitod, unter Herausnahme aller gewöhnlichen Möglichkeiten, oder eben einer ihrerseits vorausgesetzt, klamm heimlich, feige und heimtückisch erzwungenen, weil bewusst gewollten Tötung, und selbst im allgemeineren Sinne. Und die Verschiedenheit über den Ursprung nicht in einer Kreuzung der Wege, bis zu einem selbst nicht vorausgesetzten Ende gereicht haben würde.
Wobei die Voraussetzung nicht in den Voraussetzungen eines besonders guten, oder manchmal kaltherzigen Leben gelegen haben sollte, sondern in der bewussten Übersteigerung jedweder Merkmale in ihren jeweiligen, nicht uneigentlichen Extremen, wie sie sich nicht zuletzt in der wirtschaftlichen Entwicklung auch objektiv nicht mehr anders gezeigt haben. Ginge es nicht eigentlich darum, die Leistungen der Menschen geachtet, für die Gemeinschaft etwas verdient, ehrwürdige Ziele erreicht zu haben, anstatt fälschlicherweise immer wieder davon ausgegangen zu sein; man müsse immer noch mehr und mehr als tatsächlich möglich und zweckmäßig geleistet haben[2]Vgl. „Allgemeine Lebensfragen – Vom technokratisierten Standard der Lebensqualität“, wenngleich selbst die bedingten, die einfachen Voraussetzungen eines Lebens nicht erfüllt wurden, so, wie sie nicht zu erwarten gewesen waren.
Die Aussichten auf ein friedliches Ende des Krieges, der selbst im Sinnbild jener Vorstellungen; wären diese auch nicht realitätsfern; die nicht gleich im Widerspruch zu den eigentlichen Verhältnissen gestanden haben dürften, im eigenen Land nicht den Menschen betroffen haben dürften. Weil, die Angst stets größer gewesen sein müsste, als es sich an den Erwartungshaltungen bemessen haben ließe; so dürften sie nicht als verschieden im Sinne der eigentlichen Grundlage anzusehen gewesen sein; würden alle bisherigen Ereignisse nur nicht so und nicht anders eingetreten sein, so, wie es anhand der äußeren Merkmale also nicht bereits anzunehmen gewesen war; machte es selbst die formlose Wahrscheinlichkeit im nicht unbedingten Wahrheitsgehalt der Möglichkeiten nicht nur noch umso größer.
Es brauchte in dieser Hinsicht auch keine Rücksicht mehr auf gewöhnliche Belange genommen werden. Es gelte, über diese Voraussetzung wieder weiter hinauszusehen, als selbst nicht über die Grundlage eines nicht vorherbestimmten Geschehen, nicht immer noch weiter, ferner jener Vorstellungen, und selbst bei einer ja nicht unerreichbaren Zielsetzung, also unabhängig von der Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht zu haben, um selbst nicht von einem unfreiwilligen, weil bedingt bestimmten Handeln, und einem natürlichen Ende eines Lebens ausgegangen zu sein.
Die Zeitspanne des dem zugrunde liegenden Wissens, wäre sie nicht weitaus größer, weiser, und beständiger, als dem Menschen selbst die Freiheit darin genommen zu haben, als mache es nicht eigentlich den Menschen, sein Wesen in einem freiheitlichen Denken, und Handeln selbst aus, im Unterschied zur Wiederholung immer ein, und derselben Fehler. Woraus entsprechende Strukturen innerhalb der gestörten Rechtsordnung erwachsen sein sollten, als selbst im schlimmsten Fall den möglichen Tod für die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Ableben für den Menschen im Bilde eines jenen Lebens, einer Gemeinschaft, wie den Menschen selbst als verwerflich anzusehen. Worin sie lediglich die Voraussetzungen der Manipulation, der Machtausübung bei jeder sich bietenden Gelegenheit sehen.
Wären sie damit nicht die Täter im Bilde eines selbst nicht eigenen Feindes, dem das Feindbild nicht entsprochen haben würde, den man ja mutwillig im Sinne ihrer eigenen Absichten, mutmaßlich selbst nicht vorausgesetzt haben würde, ohne, in mutmaßlich nicht gebilligter Voraussetzung im Einzelnen, mutmaßlich noch dazwischen unterschieden, oder im tatsächlich demokratischen Sinn; mutmaßlich im Bilde einer Demokratie, darüber entschieden zu haben[3]Vgl. Die Grenzen, an die entsprechende Strukturen nicht heran gereicht haben dürften- Beitrag; „Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene … Continue reading.
Und so einen richtigen Ansatz wieder gefunden zu haben, im Widerspruch zu ihren eigenen Voraussetzungen, ohne, dass sich daran noch tatsächlich etwas geändert haben könnte, oder sollte, als ihre Schizophrenie, als ihr Größenwahn, als Sinnbild ihrer eigenen gestörten Persönlichkeit, insbesondere immer dann, wo die einfachen Regeln im Miteinander nicht weiter unterschieden, nicht weiter differenziert worden waren, als Recht selber nicht gesprochen, als es mutwillig und willkürlich ausgeübt zu haben, anstatt die Fähigkeit eines konstruktiven Streits gefördert, um ihn so auch objektiv in Zukunft vielmehr erübrigt, anstatt zwanghaft, immer wieder und wieder, wie selbst den mutwillig nicht unechten Freitod erzwungen zu haben.
Durch das Begehen des Verrats am Menschen, an den kommenden Generationen, den Kindern, würde es bei Bekanntwerden des Falles, oder eben auch nicht Bekanntwerden des Falles im Einzelnen, nicht immer noch deutlicher. Und wollten sie damit auch tatsächlich Erfolg gehabt haben, so sollte es dennoch jeder erfahren haben, als den Menschen, über den selbst vorausgesetzten, bewusst gewollten Tod verächtlich gemacht zu haben. Jene Werte, die es in einer Demokratie zu achten, und zu schützen galt.
Doch der demokratische Staat, ist damit nicht ihr eigener Staat, wie sie es für sich in ihren beschränkten Vorstellungen noch so sehr vorgestellt haben, der Mensch nicht ihr Eigentum, ihrer faschistoiden Vorstellungen; wären ihre identitären Vorstellungen nicht bereits bekannt gewesen, bei allen nicht zu erwartenden Antworten, als selbst nicht auf die einfachen Lebensfragen. Und auf das allgemeine Geschehen, würde es ohne dazwischen auch nicht weiter differenziert zu haben, im Widerspruch zur eigenen Annahmen also weiter keinen Einfluss gehabt haben. So wäre selbst im Rahmen jener Verschiedenheit, nicht selber darüber entschieden worden; der Tod, erginge er nicht für einen selbst, als selbst in der Vorstellung nicht über den Tod hinaus gelebt zu haben.
References
↑1 | Findet sich die Gewaltenteilung nicht in jeder Rechtsanwendung wieder, kann diese auch in einer demokratisch staatlichen Form nicht existieren, es reicht nicht zu sagen, hier fände ein Recht seine eigene, oder ausschließliche Anwendung, die in der Ausübung des anderen Gewaltenteils bereits überschritten, oder auch bewusst unterschritten würde. Bedeutende Korrelations-, respektive Kulminationspunkte ergeben sich bei der Differenzierung der Teilbereiche, insbesondere zwischen bürgerlichen, also zivilen Rechten, die nicht unbedingt im Allgemeinen auch im öffentlichen Recht zum Tragen kommen; diesen Teilbereich dadurch aber niemals ganz verlassen dürfen, also nicht bloß in ihrer förmlichen Struktur, sondern mit Hinsicht auf das eigentliche Rechtssubjekt gesehen. Und ganz im Allgemeinen, wonach staatliche Institutionen nicht die Ergründer des Rechts in einer Entscheidungsfähigkeit selbst darstellen können, sonst wäre jede grundgesetzliche Vereinbarung, als hinfällig in der Ausübung subjektiv bedingter Rechte anzusehen, ihr Wesen dürfte mit einer nicht eigentlichen Veränderungsfähigkeit, die Zeiten im Grundrechtsgedanken eines subjektiven Geschehens nicht überdauert haben, als die partizipierte Form einer Geschwisteraffinität zwischen ihren eigentlichen Rechten, und ihrer objektiven, und subjektiven Ausgangsform, eines jeden Teilbereichs, letztlich des Lebens und seinen Aufgabenstellungen |
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↑2 | Vgl. „Allgemeine Lebensfragen – Vom technokratisierten Standard der Lebensqualität“ |
↑3 | Vgl. Die Grenzen, an die entsprechende Strukturen nicht heran gereicht haben dürften- Beitrag; „Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften“ |

