
Das Staatsmännische Handeln – Und die Formen staatlich antizipierter Wesensbildung
Staatsmännisches Handeln sollte sich vor allem dadurch auszeichnen, niemals über den Menschen selbst geurteilt zu haben, als ein rechtlich nicht ausschließlich normatives Wesen eines konstituierenden Staates. Das formell in seinen Gründen eine Zugehörigkeit lediglich auf einer Gesetzesgrundlage erlangte; im Völkerrechtsgrund liegt seine Identität vor den Gesetzen einzelner Staaten, und schließt sich einem Hoheitsanspruch in seinen Grundbedingungen, um als Menschen leben zu können, nur bedingt an fix festgelegten, territorial definierten Grenzen, im jeweiligen Verhältnis zu anderen an. Und die Partizipation der Wesensbildung, im Sinne des Rechtes, wie seine Rechtsfähigkeit, ausschließlich mit der Geburt an Ort und Stelle bestand.
In einer zukunftsfähigen Welt, die durch Kriege gebeutelt sein sollte, muss eine solche Ansichtsweise als zu eng gefasst, und als veraltet anzusehen sein. Bildeten sich Grenzen physisch gesehen doch letztlich dort, wo das Leben stattfand, wo Menschen lebten, eine Kultur, und Sprache ausbildeten, und selbst im Kampf, dafür oder dagegen, in kriegerischen Absichten um jeden Zentimeter. Und im Geiste von Herkunft, Ursprung, und Evolution, von Geschichte; welches Sinnbild andersherum sonst nicht die Vielfältigkeit gewesen könnte, die die eigene Identität, und nicht die von jeweils wieder anderen, nur für sich selbst ausgemacht haben könnte[1]Vgl. „Individualitätsgrundsatz“, hinter streng bewachten Grenzen, eingefasst, umzäunt, gehalten hinter Mauern, hinter Barrieren einer eigenen Nationalität.
So darf der Mensch selbst nicht darin gezwungen worden sein, in seinem Geiste, durch sein Leben jene Grenzen darüber hinaus gebildet zu haben, als selbst staatlich gesehen, um an höheren Grenzen halt machen zu müssen; die seine Freiheiten als Menschen nur noch eingeschränkt haben würden, durch ein vermitteltes System, und enger gefassten Gesetzen; die danach ausgelegt worden waren. Die Grenzen eines souveränen, friedfertigen Staates, dürften sie sich nicht nur insofern ausgebildet haben, dass der Mensch als ein eigenständiges Wesen im Rechtsgrund seiner menschlichen Natur, im Sinnbild von staatlicher Integrität aus freien Stücken frei verblieben sein konnte, in einer freien Welt, und über die Grenzen eines eigenen Staates hinaus gesehen, im Geiste von Brüderlichkeit, von kultureller Anerkennung.
So urteilen wir nicht über den Menschen, mit einer bestimmten Herkunft, einer bestimmten Kultur, kennen aber wohl seine eigenen Grenzen an, letztlich besonders aus menschlicher Hinsicht, einen jeden Menschen, mit im Grunde genommen gleichen Bedürfnissen, das Leben zu gestalten, und gelebt zu haben. Damit offerieren wir kein Sinnbild eines anderen Gleichen, deren Identität sich einschränken lassen ließe. Im Verhältnis zur staatlichen Integrität, bestimmt es selbst keinen außenpolitischen Teil, im in sich selbst innerversiven Spiegelbild von innerpolitischer Handhabe, über die Dinge, und regelmäßige Abläufe, definiert nach innerstaatlichen Gesetzen, und Regelungen.
Es muss den Menschen, selbst bei großer, und individuell definierter Schuld in seinem Grunde als einen Menschen ansehen, definiert an einer selbst nicht nächst höheren Schuld, aber einer staatlichen Verantwortung, den einzelnen Menschen nicht gegenüber, sondern als ein Teil vom Ganzen anzusehen, im Gegenargument der ausschließlichen Annahme; weil diese sich sonst nicht umkehren, respektive rechtlich tatsächlich bestimmen haben ließe. Dem staatsmännischen Handeln liegt ein objektives Verständnis zugrunde, den Menschen auch gegenüber einer möglich größeren Schuld, einer Ausgrenzung, ob staatlich, gesellschaftlich, oder rechtlich gesehen; sei es gegenüber allen anderen, als einen Menschen anzusehen, und seine Identität als Menschen anzuerkennen, den Menschen darüber zu schützen, und wirkliches Fehlverhalten unter eine gerechte Strafe zu stellen.
Das Rechtsverständnis von Sicherheit, und von Ordnung erstreckt sich in einer Grundannahme darüber; die Anerkennung der Souveränität von einzelnen Staaten, von hoheitlichen Rechten, von einzelnen Staaten. So gilt es selbst keinem anderen Sinnbild zu folgen, welches die eigene menschliche Natur selbst nicht gesichert haben würde. Und dies gilt es zu verteidigen, nach dem nächst kleineren, und nicht größtmöglichen Nenner, an menschlichen Übereinkünften, an Handel, an Austausch von Meinungen, an freiheitlicher Politik. Die Rechtsannahme, der formellen Rechtsbestimmung, gilt anderseits als die Grundlage, falsche Grenzen nicht darüber hinaus definiert zu haben.
Das staatsmännische Wesen kennt eine wohl definierte Rechtsprechung an, ist aber nicht Richter, es erkennt die Notwendigkeit von strukturellen, und ordnungsbedingten Regelungen durch die Exekutive an, entzieht sich aber der Anmaßung jeder vollziehenden Gewalt, insbesondere in einem freiheitlich politischen Sinne. Es offeriert die rechtliche Bestimmtheit über die Verhaltensgrundsätze, es schützt die rechtliche Bestimmtheit, im immer auch tatsächlichen Sinne, im Einzelnen, für einen jeden Menschen, im vollziehenden Sinne, und selbst über eine Einzelentscheidung hinaus, es bildet die Grundlage des anerkannten Staatswesen als Ganzes, darüber hinaus.
Es missbraucht niemals Recht und Gesetz, durch eine bewusste Fehllenkung; das eigentliche politische Handeln, und politische Freiheiten, im Gegensatz zur Grundannahme, den Menschen als ausschließlich formelles Rechtssubjekt anzusehen; von individuellen, von politischen Freiheiten, sei es innerstaatlich, und unter dessen, über somit nur falsch anerkannte Grenzen, darüber hinaus gegenüber anderen Staaten. Es schützt den Menschen, welcher freiheitliches Wesen eines souveränen Staates ist. Es schützt die Souveränität anderer Staaten, darüber hinaus.
References
↑1 | Vgl. „Individualitätsgrundsatz“ |
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