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Die Schuld die keiner haben will

Nach öffentlichen Angaben in lokalen Medien, soll es am 17.06.2015, zwischen 00.00 – 00.30 Uhr zu Schüssen auf Personen an einem Kiosk einer Stadtteil-Wohnsiedlung in Köln, Deutschland gekommen sein1)Quelle: „WAZ“ Online-Artikel https://www.waz.de/region/drei-schwerverletzte-nach-schiesserei-in-koeln-id10789499.html .

Noch am selben Tag des Vorfall soll ein Interview mit zwei dort in einer Wache diensthabenden Polizisten stattgefunden haben. Wonach in Bezugnahme darauf eine “Lagebeschreibung vor Ort“ in Erfahrung gebracht werden sollte. Einer der beiden diensthabenden Polizisten äußerte dazu, „dass es sich um erschreckende Einzelfälle handeln würde” und ein zweiter Polizist, “dass es hier große und kleine Verbrecher geben würde2)Quelle: „Express“ Online-Artikel https://www.express.de/koeln/koeln-archiv/leben-im-koelnberg-wenn-nachbarn-pistolen-tragen—auf-streife-im–gefaehrlichen-ort–27924118 „.

Die mutmaßlichen Täter waren zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht ermittelt. Es sollte daher in Frage gestellt werden, ob in Relation zu den Aussagen, insbesondere des zweiten Polizisten, bereits gesicherte Erkenntnisse darüber vorgelegen haben konnten, ob und inwieweit es einen Zusammenhang im weiteren Sinne zu den verletzten Personen, beziehungsweise der Örtlichkeit gegeben hatte. Oder ob es sich nicht sogar um mögliche Zufallsopfer einer Tat aus welcher Motivation auch immer gehandelt haben könnte3)Vgl. auch die von vornherein grundsätzlich fehlgeleiteten Ermittlungen der Polizei in Deutschland im „NSU Fall“ .

Es soll hier angemerkt werden, dass davon ausgegangen wird, dass es unter dem Vorwand stringenter Prozessführung vielmehr unmöglich gewesen sein sollte, zu diesem Zeitpunkt derartige Vermutungen anhand von beweissicheren Erkenntnissen zu machen, also eine derartige Äußerung auch alleine aus ermittlungstaktischen Gründen hätte nicht gemacht werden dürfen.

Denn auch der zweite aussagende Polizist konnte nicht rechtssicher festgestellt haben, dass es sich bei dem Sachverhalt um “Verbrecher” gehandelt hatte. Nach öffentlichen Angaben waren mutmaßlich Beteiligte noch nicht tatsächlich ermittelt. Noch, dass Aussagen, von einer rechtssicheren Aufnahme des Sachverhaltes unter Beweisen innerhalb eines ordentlichen Gerichtsverfahren, einmal abgesehen, bis dato tatsächlich gemacht worden waren. Es konnten also auch mögliche Gründe für einen Schuldausschluss, beziehungsweise eine Schuldminderung noch nicht faktisch festgestellt, beziehungsweise ausgeschlossen worden sein. Derartige Fragen sollten erst in einem späteren Gerichtsverfahren, sowie durch eine psychologische Begutachtung erst noch zu klären gewesen sein.

Nach öffentlichen Angaben in internationalen Medien, soll am 13.11.2015 ein „Terroranschlag“ an (fünf) verschiedenen Orten im 10. und 11. Arrondissement in Paris, Frankreich begangen worden sein4)Quelle: „Euronews“ Online-Artikel https://de.euronews.com/2015/11/14/was-geschah-am-freitag-den-13112015 .

Mitunter als eine Reaktion auf diesen „Terroranschlag“ am 13.11.2015 in Paris, Frankreich, wurde von einen Kommunalpolitiker eine Anfrage wegen “möglichen terroristischen Gefahren im Kölner-Süden” an die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Frau Henriette Reker auf eine Bezirkssitzung zum 07.12.2015 hin gestellt.

Der Inhalt bezog sich dem Wortlaut zufolge auf “die Gefahr, welche von religiös motivierten Aktivitäten ausginge”. Über die Wohnsiedlung als ein “Rückzugsgebiet für Kriminelle”, eine Vielzahl an Nationalitäten oder nationalen Herkunftshintergründen, beziehungsweise einer mutmaßlichen Gesinnung „anderer Religionen“ wurde ein direkter Zusammenhang dahingehend hergestellt, dass Personen, von denen diese Aktivitäten ausgingen, sich doch besonders vielmehr nur dort aufhalten könnten.

Diese Anfrage wurde von der Oberbürgermeisterin der Stadt-Köln, Frau Henriette Reker unbeanstandet angenommen, beantwortet und ist demnach über das Stadtrat eigene “Ratsinformationssystem” im Internet öffentlich ausgestellt worden5)https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=55461 .

Sowie es diese Anfrage nach Auffassung der Stadt-Köln zu beantworten galt, aber keine, oder wenigstens keine hinreichenden Kenntnisse dafür vorgelegen haben; der Beantwortung auf die Frage zufolge, u.a. Anfrage an die Polizei des Landes NRW, mit Sitz in Köln gestellt.

An den beiden hauptsächlich benannten Vorfällen sollte ohne Weiteres kein konkludenter Sachzusammenhang gegeben gewesen sein. Mutmaßlich, außer über die mit dem Vorfall in Paris angenommenen Milieubildungen, denen der Täterherkunft eine besondere Bedeutung im Rahmen der strukturierten Organisation, sowie komplizierten Vorbereitungen der Taten, innerhalb von religiös gruppierten Einschichtungen im gesellschaftlichen Leben zugeschrieben worden sein sollte.

Deren Voraussetzungen auf Grund der Vielzahl an Nationalitäten und der mutmaßlichen Gesinnung “anderer Religionen”, neben sonstigen, mutwilligen Gründen, sonst wohl als Ursache für die Annahme für einen “Sozialen Brennpunkt” angesehen wurden. Die schon alleine die Architektur der Wohnhäuser bedinge und wonach eine hohe Anonymität der Bewohner zu dulden sein würde6).

Beantwortet wurde diese Anfrage nach Angaben eines regionalen Tagesblatt im “Kölner Stadt-Anzeiger” von einem Polizisten in einer Bezirkssitzung des Rates der Stadt-Köln7)Quelle: „Kölner Stadt-Anzeiger“
Online-Artikel https://www.ksta.de/koeln/rodenkirchen/sote-wache-in-koelnmeschenich-
aussenstelle-23560708?view=fragmentPreview
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Die in der Anfrage enthaltene Teilaussage des “Rückzugsgebiet für Kriminelle” war im selben Bezug auf die Wohnsiedlung schon einmal in einer „Online-Anzeige“ vom 25.11.2016 des “Stern” getätigt worden8).

Sowie, wenn es allgemeiner zu einer Themenbehandlung in Bezug auf die Wohnsiedlung gekommen sein sollte, würden die zugrunde gelegten Tatsachen bewusst übertrieben, beziehungsweise schlichtweg falsch dargestellt. Jedenfalls möglicherweise zutreffend verwerfliche Handlungen einzelner Personen, in weitreichenden Stereotypisierungen auf die dort lebenden Menschen insgesamt, oder in einer allgemeineren Dekadenz von Schuld auf “irgendwen”, mit steigender Stigmatisierung zur Diskriminierung verallgemeinert.

Mit der Aussage “Rückzugsgebiet für Kriminelle”, ausgenommen der Begrifflichkeit des “Rückzugsgebiet” und in ihrer eingehenden Verbindung der personifizierten Verwirklichung von ”Kriminalität”, wurde eine unter den Bedingungen der Begebenheiten, bewusst von subjektiven Tatbestandsmerkmalen geprägte Ausdrucksform gewählt. Die, vielmehr auf gegenwärtig stattfindendes Geschehen zur als unumgänglich erzwungenen Vergegenwärtigung einer zumindest gleich bemessenen Gefahr hindeuten sollte, sowie im Sinne der mit der Anfrage begehrten Erfolgszielen insgesamt, ohne bestimmte Anhaltspunkte auf zeitlich gegenwärtiges Geschehen, die ferner als auf einen andauernden Zustand, als tatsächlich möglich auf einen konkreten Ausgangspunkt bezogen worden sein sollte[1]Es hätte hier streng genommen beweisen werden müssen, dass sich „Kriminelle“ tatsächlich dort aufhielten, auf einem jeden Moment bezogen, zu dem die Aussage sonst keinen Aufschluss … Continue reading.

Es sollte dem Äußerungsgehalt der Angaben in der Anfrage insgesamt entsprechend, auch keinerlei anderen Feststellungen zugelassen haben dürfen, ob oder vielmehr, dass diese von den ermittlungstaktischen Gründen einmal abgesehen, im Nachhinein wieder zu verneinen gewesen wäre, ohne, dass es einer Widerlegung ihres eigentlichen Aussagengehalts nicht weiterhin nicht noch entspräche.

Sondern, unter einer derart im Voraus genommenen, etwaigen Folgerichtigkeit eines jeden möglichen Szenario, insbesondere, objektiv gesehen, nicht, ohne die Menschen nicht in Angst und Hetze, und zur Paranoidität gemäß den vorgegebenen Umständen eines verwirklichten Tatbestands, in widerlicher Manier vom eigentlich nur ganz natürlichen Lebensgeschehen abzubringen. Um in den eigentlichen Grundzügen des gemeinschaftlichen Zusammenleben des Menschen vielmehr bloß die grundlegenden Bedingungen begünstigt haben zu können, die im gleich bedeutenden Grunde genommen nur das Resultat der eigenen Tatbestandsvoraussetzungen an sich gewesen sein sollten.

Wonach die Vorausnahme etwaiger Folgerichtigkeit, eines jeden möglichen
Szenario; sowie den allseits darauf bezüglichen Umständen, und hinsichtlich der Präferenz der selbst enthaltenen Einflussnahme, im spiegelbildlichen Widerspruch dazu, dass derartiges Verhalten eintritt; nur selbst und in subjektiver Tatreferenz auf derartiges Geschehen vorausgestellt. Und nicht die gewöhnlichen Annahmen des Lebens der Menschen vorausgesetzt worden sein, die es eigentlich als allgemeingültig anzuerkennen gegolten haben sollte.

Demnach, und zum vollkommenen Gegensatz der Kundgabe, insoweit dennoch von einer ansatzweise situativen Zweckbestimmung auszugehen gewesen sein sollte, also auch in Relation zu den im Voraus genommenen, spezifiziert kategorisierten Personen und “allen anderen” in der so hergestellten Beziehung auf möglicherweise tatsächlich auffindbare Anhaltspunkte, gemäß den Umständen eines als dergleichen gegebenen Tatbestands, allgemeiner verdächtigt dafür böswillig einstehen zu wollen, beziehungsweise gemäß diesen Vorstellungen, tatsächlich vielmehr dafür einstehen sollten.

Ansonsten aus der allumfänglichen Präferenz zur Strafe an sich, über die in der Adäquanz der Allgemeingültigkeit hinausgestellte Ambivalenz des ausschließlichen Eigennutz des Menschen selbst.

Denn, bemerkenswerterweise sollten dem in Betracht kommenden, tatbestandsmäßigen Verdacht, etwa des Vortäuschen einer Straftat, zuweilen in Ausführung des natürlichen Lebensgeschehen, und von den vor Ort lebenden Menschen als allgemeinerer Lebensrealitätsbezug gesehen, in der Musteranalogie zum darüber hinaus gestellten, beziehungsweise vorgeblichen Zweck, eben der ganz persönliche Lebensfriede als Kristallisationspunkt allen Geschehens zugrunde gelegen haben.

Wonach von den zur Vorausnahme des Tatbestands, im Einklang stehenden, tatsächlich geeigneten Straftaten zur Erfüllung der beeinträchtigenden Bedingung dieser Angaben; die dort lebenden Menschen also “in großer Sorge leben” würden. Also, vorzüglich tagtäglich oder zeitlich-subjektiv, minutiös schwerste Deliktsarten bis in den persönlichen und als unverletzlich verfassten Lebensbereich hinein anzunehmen gewesen sein sollten. Wenngleich diese von einem ansonsten etwaig in Frage kommenden Geschehen, eines in seinem eigentlichen Grunde als dergleichen gegebenen Tatbestands, anzunehmen, in einer nur natürlichen Lebensweise, ohne Annahme von objektiven Verdachtsmomenten, allerdings vollkommen unbehelligt davon bleiben sollten.

Exemplarisch etwa in Bezug auf den erwerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, wenn nicht gerade ein ausgenommen akuter Fall im tatsächlichen Sinne vorgelegen haben sollte. Und, der sich zudem im räumlichen Umfeld, etwa beim alltäglichen Betreten anliegenden Wohnraums in einer insgesamt dazu prägenden Weise wahrnehmen haben lassen sollte. Und derartiges Verhalten demnach insgesamt immens zu Einschnitten in den persönliche Lebensbereich geführt haben würde. Die Voraussetzungen, welche jedoch an diese vorgegebene Bedingung knüpfen sollten, gleich der Subjektivitätsvoraussetzung eines Tatbestands, allerdings, nicht zwingend vorgelegen haben müssten. Denn es liegt in den Umständen des Einzelfalls, letztlich, gewissermaßen in den persönlichen Empfindungen eines jeden einzelnen Menschen, ob und inwieweit ein Mensch in “Sorge”, oder gar “großer Sorge” lebt, oder eben auch nicht.

Insbesondere sollten die sonstigen, wie oben benannten, allgemeiner noch in Frage kommenden Deliktsarten davon unberücksichtigt geblieben sein. Insoweit es unter dergleichen Umständen überhaupt zur Sachaufklärung kommen sollte, und von Seiten der Strafverfolgungsbehörden, sowie aus ermittlungstaktischen Gründen, also nur bei einem hinreichenden Straftatverdacht, in Verhältnismäßigkeit zum Unschuldsvermutungstatbestand, unter Ausnahme des Tatgeschehens in ihrem Verantwortungsbereich insgesamt, gegenüber dem konformen Lebensgeschehen verwahrt bleiben.

Sowie die Anfrage an die Polizei, dem Aussagegehalt der ursprünglichen Anfrage entsprochen, aber keine Ermittlungen wegen des Verdachts des Vortäuschen einer Straftat in Betracht gezogen worden sein sollten. Und in der Gesamtwürdigung der Umstände, wie diese demnach vielmehr auch nur selbst zugrunde gelegt worden sein sollten, insbesondere ihren Aufgabenbereich des Staatsschutz verkannt haben, welchen es indessen eigentlich immens zu erfüllen gegolten haben sollte.

Denn, dass die Polizei auch sonst keine Maßnahmen treffen würde, um solche Tatsachen, nach allen zweckmäßigen Voraussetzungen tatsächlich zu bewahrheiten, stünde, in ihrem Aufgabenbereich und ihren Handlungskompetenzen in direkter Relation zum Unschuldsvermutungstatbestand. Wonach eindeutige Verhältnisse vorgegeben sein müssen. Und eine allgemeinere „Verschleierung“ zum Aufrechterhalten eines sich selbst erhaltenen und auf die Dauer ausgerichteten, pauschal falschen Verdacht, grundsätzlich unzulässig sein mussten.

Denn auch allgemeiner gilt, dass in diesem Verantwortungsbereich von staatlich garantierter Integrität, Subjektivtatbestände auf Grundlage von verfassungsmäßigen Bestimmungen, in den rechtsstaatlichen Gewalten vom Volk legitimiert werden10)Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus .

Dabei sollen die verfassungsmäßigen Bestimmungen im Verhältnis zum Tatbestand, im Grunde seiner eigentlichen Subjektivität, in Beziehung auf einen jeden konkreten Einzelfall, eine weitreichende Allgemeingültigkeit an den Vorgaben für das auf die Gemeinschaftlichkeit ausgerichtete Handeln der Menschen haben. Und in einer ganz eigenen Subjektivität des eigentlichen Tatbestand, deren Universalität als solche bedingen, um dem Verfassungsgrund, den grundlegenden Ansprüchen des Menschen, dabei gerecht zu werden.

Hierbei ist die Polizei mit staatlich ermächtigten Handlungskompetenzen,
insbesondere im Aufgabenbereich des unmittelbaren Einsatz, gewissermaßen erster und letzter Garant. Es gilt damit ein außerordentlich zeitlich und örtlich bedingter Subjektivstatus des einzelfallbezogenen Tatbestands. Welcher an gegenwärtigen Handlungen, beziehungsweise an der Handlungskausalität eines jeden Einzelfalls rechtmäßig verbindlich ist, aus einem öffentlichen, und als in einem, daraus offiziellen Interesse.

Im Rahmen der Handlungsautonomie der Polizei folgt daraus, dass sie als für die Verfolgung von Straftaten rechtsstaatlich bestellt, nach erlangter Kenntnis einer Straftat einsetzt, um diese in Ermittlungen aufzuklären. Und die demnach erlangten Erkenntnisse, an die angebundenen staatlichen Stellen, die Staatsanwaltschaft, beziehungsweise ferner das Gericht zu übermitteln hat.

Die Erlangung der Kenntnis erfolgt dabei allgemein verständlich über die möglichen Wahrnehmungs- beziehungsweise Kommunikationsformen. Also insoweit sie nicht selbst Zeuge vom Tatgeschehen geworden ist, durch einen eben solchen, welcher dies wahrgenommen und demzufolge der Polizei angetragen hat, oder seinesgleichen selbst „Zeuge vom Hörensagen“ geworden ist. Und in diesem Zusammenhang durch jegliche im Rahmen der Beweisaufnahme zulässige Untersuchungen, über Dritte, und über Dritte ohne ihr gesondertes Beisein am Geschehen. Sobald die Polizei einsetzt und demnach von dem Verdacht einer Straftat tatsächliche Kenntnis, beziehungsweise Erkenntnisse erlangt, ist sie unter gegebenen Umständen, also mit Ausnahme von den Fällen welche nicht als Anliegen im Interesse der Allgemeinheit schon alleine “von amtswegen” zu verfolgen sind, also keine absoluten Antragsdelikte darstellen, zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet.

Dann gilt allerdings der Unschuldsvermutungstatbestand. Wonach die einer Straftat verdächtigte, unter gegebenen Voraussetzungen dann beschuldigte, und fort folgend angeklagte Person, bis zum endlichen und nicht endlich rechtskräftigen Urteils-Folgeschluss als unschuldig anzusehen ist. Diese darf somit auch nicht gleich als “Krimineller” im Sinne des Tatbestand, der als jeweils zugehörigen Straftat oder Deliktsart anzusehen sein.

Wenngleich, das im zustande kommenden Verfahren, als einmal gegeben, und so angenommenes Geschehen, von staatlicher Seite als gemein bestellter Schutzgarant von Beginn der Ermittlungen, und in Abgrenzung zum konformen Lebensgeschehen bis hin zur Aufklärung unter bestimmten Verfahrensgrundsätzen, auch nur bei zweifelsfrei erwiesener Schuld auf einen Täter übertragen werden darf.

Insoweit die Presse eine derartige Aussage trifft, muss sie unter Beachtung des einschlägigen Rechts also streng genommen selbst Zeuge eines derartigen Geschehen geworden sein. Oder, die Angaben eines solchen, dann auch im Rahmen der Polizei eigenen Pressearbeit, oder der Pressearbeit der sonst angebundenen staatlichen Stellen, im unmittelbaren Bezug auf unmittelbares Geschehen, die Angaben wenigstens mittelbar unmittelbar vernommen haben.

Hier in der Sache handelt es sich aber offenkundig um aus jeder adäquaten Kausalität heraus genommene Tatsachen, die sich innerhalb einer übergeordneten Verallgemeinerungen einander versprechen, irgendwo womöglich noch – einmal – wahr gewesen zu sein, die es in der Realität so nicht gegeben haben kann.

Wobei sich die Pressestellen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen auf konkrete Einzelfälle zu beschränken haben. Und es ihnen ferner dazu alleine auch aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, zugehörige statistische Daten auf einzelne Gemeindeteile, beziehungsweise vereinzelte Straßenzüge herunter zu brechen. Derartige Aussagen können also auch nicht alleine auf Grundlage von der Heranziehung solcher Daten gemacht worden sein.

Dass es nach späteren Erkenntnissen einen Zusammenhang zur Örtlichkeit oder gar den vor Ort lebenden Menschen gegeben haben müsste, wurde, als in ihrer Entstehung aus einer eigenen enthaltenen Einflussnahme, einer im Voraus genommenen Antwort auf eine gleich gerichtete “Suggestivfrage”, in Relation von anzunehmender und tatsächlicher Ursache und Wirkung, eigentlich auf irgendeinen Umstand von vorn herein nur negativ gestellt. Die es dann in der Öffentlichkeit umso beträchtlicher und auch nicht erst anders, beziehungsweise durch “irgendwen” zu beantworten galt.

Deren Übermaß in Irrationalität und fort folgenden, gegenseitigen Wechselwirkungen eigentlich aufgrund anderer Tatsachen, auf deren Wahrheitsgehalt es im Grunde genommen also unabhängig von seinem eigentlichen Wert nur noch ganz bedingt ankomme; in einem darin schon vorgegebenen, sonderbar an sich schon negativen Vergleich zur Intention, ursprünglich eigentlich einer einzelnen Person, von der diese als in ihrer Entschiedenheit gelegen, ausgegangen sein sollte, reproduziert wurden. Also unter dem Vorwand von soziologisch-psychologischen Maßgaben über die Menschen “Gruppen” oder “Massen”, dann die Grundzüge des menschlichen Zusammenleben, beziehungsweise das Wesen des Menschen betreffend, zu einer tatsächlichen Gefahr heranwachsen sollte.

Die allgemein im Voraus gestellte Thematik wurde demnach auch ohne einen konkreten Sachbezug, fort folgend in staatlich-institutionell medialen Wechselwirkungen, reichlich ausgeweitet11)Quelle: „Express“ Online-Artikel https://www.express.de/koeln/koeln-archiv/mehr-als-3000-hinweise–auf-moegliche-islamisten-13-gefaehrder-leben-in-koeln-28381880 .

Dass die zuständigen Institutionen und auch die Strafverfolgungsbehörden sich davon in tatsächlicher Hinsicht weitreichend selbst herausgenommen haben, also nur umso beträchtlicher, in einer übergeordneten, von eingestellten Gesinnungen folge geleiteten Vorstellungen und darauf begangenen Handlungen, beziehungsweise in einem dem gleichwertig strafbaren Unterlassen erkenntlich gewesen sein, und somit die eigentliche Gefahr der Sache im Ganzen ausgemacht haben.

Denn auch sonst sollte in objektiver Hinsicht zunächst davon auszugehen gewesen sein, dass ein desolater Zustand aus Destabilisierungen tatsächlich zustande gekommen ist. Ein Zustand, bei dem in Kriegshandlungen begangenes Unrecht, scheinbar fort folgend als „internationale Straftaten“ deklariert, und mit jedem allgemeineren Verdacht dieses Unrecht sukzessive auch von jedem selbst anerkannt worden ist. Wenngleich der Mensch selbst unter seinen natürlichen Lebenserwartungen, innerhalb seines eigenen Verantwortungsbewusstsein für jedwede politische Fragestellungen weiter auch nichts davon gewusst haben sollte. Denn, wenn man bedenkt, dass die Universalitätsbedingung des Verfassungsrecht, insbesondere, in einem demnach vielmehr absoluten Verhaltenszustand gelegen haben müsste, die eine subjektive Rechtsvoraussetzung einzelner Tatbestände im gleichen Grunde sonst bedinge, diese Bestimmtheit im eigentlichen Verfassungsgrund einer jeden gültigen Rechtsauslage, also eigentlich für jedermann vollkommen zutreffend gewesen sein sollte; dann ist klar, was es nicht bloß aus verfassungsrechtlicher Hinsicht für eine Bedeutung gehabt haben sollte. Sowie die Rechtseinschränkungen in den Umständen eine eigene Bestätigung aber darin gefunden haben sollten, an Grundrechten bereits massiv verloren, und den dahinter stehenden Willen des Menschen damit bereits gebrochen haben zu können[2]Es ist gleichsam die fundamentale Ebene zur menschlichen Nähe, an der es die Konstitution fehlen lässt, und die gegenüber dem Menschen im politischen und staatlichen Sinne zwingend einzuhalten … Continue reading.

Wonach das tatsächlich vorherrschende Maß an einem ohnehin schon zunehmend objektiven Verdacht und innerhalb der Grenzen einer übergeordneten Überwachung, die sich auch über die eigentliche Staatsintegrität, aber nicht nur einzelner Menschen, sondern einzelner Staaten hat ausweiten lassen, ohne dass es eigentlich einer konkreten Gefahr bedarf, in Rückspiegelung auf jede subjektive Sachlage, ausgehend von jedweder Kausalität scheinbar keines Ursprungs, sonderbar aus Selbsterhaltung dieses Zustands, gleich der Bestätigung dieses Unrecht ist.

Ein Unrecht, das so groß zu sein scheint, dass der Mensch es nicht zu fassen vermag. Wenngleich er es vor allem aber vor sich selbst, im jeweiligen nächsten Menschen zu sehen gehabt haben sollte, was die Gemeinschaft des natürlich geschlossenen Kreislaufs des Lebens für jeden Menschen gewesen ist.

Ein Unrecht, das so groß zu sein scheint, dass es mit jedem subjektiven Sachbezug, sogleich schierer Willkür gleichgekommt.

Einerseits, sowie vorgeblich auch mit der besagten Anfrage allgemeinerer Art begehrt, sollte im Fokus gestanden haben, die Personen, von denen eine Gefahr ausginge, also noch bevor diese tatsächlich gegenwärtig gewesen sein würde, nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten gemäß Ort und Zeit kontrollieren zu können. In Anlehnung dazu soll nochmals auf die für einen „Sozialen Brennpunkt“ angegebenen Gründe eingegangen werden, wonach insbesondere eine hohe Anonymität der Bewohner zu dulden gewesen sein würde.

Anderseits, deren im Ursprünglichen auch nur irgendeinem dergleichen Umstandes, einer jeden möglichen Entstehung auch nur irgendeinem, sowie nach diesen ganz eigenen Vorstellungen von Gefahr, nicht nur von jeglicher und in diesem Spektrum sonst ergründlichen politischen Debatte, nach diesen vorgegebenen Umgebungs-Determinanten nach Ort und Zeit, die Gefahr nur selbst geschaffen worden ist. Und zwar ganz bewusst, in der Verkennung allgemeiner Rechtsvoraussetzungen, die ihre Gültigkeit über einzelne Rechtsfolgen hinaus verlangt haben, stets im Einzelnen begründet gewesen zu sein.

Dabei ist das Prinzip, um es in Bezug auf den Begriff eines Gefährders, und in psychologischer Hinsicht einmal auszudehnen, eigentlich doch ganz simpel; wenn ohnehin schon von einer Gefahr auszugehen ist, dass diese erst einmal vorhanden ist, dann wird es in tatsächlicher Hinsicht, sowie in Bezug auf ihre objektiven Voraussetzungen, unmöglich noch tatsächlich den Unterschied auszumachen, ob diese tatsächliche Gefahr überhaupt wirklich vorhanden ist. Sondern es wird von den Möglichkeiten diese subjektiv noch erfassen zu können, einmal abgesehen, als ein Normalzustand angesehen. Einen jeden diesbezüglich zugrunde liegenden Umstand, und in der Verwirklichung der Vorbestimmung, gegenüber des anderen, nur als dergleichen gegeben anzusehen.

Wie könnte man die Bedienung dafür, gemäß diesen objektiven Voraussetzungen, um diese in sich genommen auch nicht anders erfüllt haben zu wollen, ohne einen Angriffskrieg nicht selber erfüllt haben wollen. Und worin sich die eigentliche Täuschung, in ihrer Verwirklichung eines jeden darauf bezüglichen subjektiven Tatgeschehen umso deutlicher widerspiegelt, sowie sie es nach den eigenen Voraussetzungen, selbst aber eigentlich nicht vorausgesetzt haben wollten.

Die einzige Tatsache, die im Folge richtigen Umkehrschluss daraus resultiert, ist, dass sie den darauf basierenden Dauerzustand[3]Wobei aus der vermeintlich objektiven Unveränderlichkeit in wiederkehrenden, respektive andauernden Verhaltensmustern in einem in sich geschlossenen Kreislauf ohne Weiteres zu erschließen gewesen … Continue reading nur selbst gewollt haben, in ihrer stetigen Vorausnahme einer stetig neuerbaren Reinkarnation von Macht, in einer eigenen Personifikation gegenüber jedem unschuldigen Opfer aus ihren Vorstellungen und Gesinnungen. Und sich die Transzendenz zu diesem vorangegangenen Tatgeschehen, also bereits weitreichend darüber hinaus erstreckt haben musste, als würden sie diese, bei aller Wahrscheinlichkeit, die sonst nicht dazu geführt haben müsste, nicht schon selbst begangen haben.

Aus einem eigentlich nur natürlichen Freiheitswillen, sowie in Anbetracht von reiner Wahrheit, ohne womöglich eigentlich jemals selbst etwas böses gewollt zu haben, steigt die potenzielle Bereitschaft sich schlimmstenfalls, und auch unter feindlichen Bedingungen jeder Gefahr hinzugeben und die daraus gleichsam einmal schon erwiderte Gewalt, gleich gegen irgendjemandem, respektive gegen jedermann zu richten. Ansonsten auch als ein allgemeiner Ansatzpunkt für eine allgemeinere Konflikt- und Kriegsbereitschaft, die aus einem allgemeinen, nicht unverstandenen Missverständnis, respektive missverständlichen Unverständnis über die eigene Einflussnahme auf diese Dinge entstanden sein sollte.

So unterliegen die Menschen, in ihrem jeweiligen Lebensbereich, sowie in den staatlichen Lebensbereichen, eigentlich auch nur ihrer selbst; die Polizei, die Staatsanwaltschaft, Gerichte, Ärzte, die älteren und kommenden Generationen, all jene die eigentlich gegenseitige Verantwortung in einer Gemeinschaft tragen sollten, einer schieren Willkür aus eigensinniger Machtergreifung.

In einem desolaten Zustand, wo die mutmaßlich ganz eigene Schuld des Menschen allgemein schon so groß geworden sein sollte, dass er sich unter dem Zwang des gleich auch immer größer werdenden Verdachts, und im einseitigen Machtgefälle von schierer Willkür für etwas schuldig fühlen musste, oder aus Gründen, von denen er selbst eigentlich nichts gewusst haben sollte, aber daran Teilhaben müsste, als Teil eines unkontrollierbaren Systems, das in Überlieferung des eigentlichen Grund über die eigenen Grenzen einer Gesellschaft, eines Staates, bereits hinausgegangen sein musste.

In einer moderaten Sichtweise auf die verfassungsmäßige Universalität, bleibt insbesondere die historisch kausal gesellschaftliche Entwicklung, und im Zusammenhang von internationalen Beziehungen, sowie die jeweils in Relation dazu stehende Politik, vorwiegend unbedeutend.

Die Bundesrepublik Deutschland mit international einschlägig vorbelasteter Vergangenheit, insbesondere in Bezug auf Minderheiten, die nationale Vielfalt und die daraus erwachsene “neuere Nationalität Deutschlands“ unter Aufsicht der Vereinten Nationen, hat dabei sicherlich eine besondere Position inne.

Der Umgang mit Zuwanderern und die dadurch entstandene Bildung, politisch mehr, als gesellschaftlich getrennter Personenmehrheiten in Deutschland, beziehungsweise in der deutschen Gesellschaft, und in einem als stets für sich mehrheitlich angesehenen Abbild der Politik in einer allgemeineren Bezugnahme darauf, so wäre dieser Zustand wohl ferner noch nie nicht stetigen Schwankungen ausgesetzt gewesen, dass sich gemeinsame Gründe über staatliche Grenzen gezogen haben dürften, die im Einzelnen nicht zu erkennen, oder unter Aufgabe des Verfassungsgrund eigentlich nicht verkennen gewesen sein dürften. Und der allgemein gesellschaftlich Anspruch auf bessere Zeiten, sollte er bis heute nicht endlich, oder besser gesagt, nicht endlich hinreichend gefestigt worden sein.

Man beachte etwa auch, dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erst im Jahr 2006 die Voraussetzungen angegangen wurden, dass eine Benachteiligung in einem ansatzweise adäquaten Zusammenhang, insbesondere zu den oben benannten Umständen, als für oben angenommene Ursachen, erstmals ansatzweise rechtlich gebilligt worden sein musste. Von der Verwirklichung im Einzelnen einmal abgesehen, wobei die objektiven Voraussetzungen dafür, um eine mögliche Benachteiligung subjektiv gelten zu machen, ja selbst verkannt wurden.

Die in der Sache, sowie insgesamt aus ihr heraus, weitreichend rechtliche oder negative Einschränkung allgemeinerer Rechtsbestimmungen, insoweit die gezeichnete Situation in der Gesamtwürdigung dennoch wider Erwartens anders angenommen werden sollte, als stetig in einem Neuen eine Bestätigung darin zu sehen, nimmt die Verantwortung von den besagten staatlichen Institutionen, insbesondere hinsichtlich von eigens angenommener Beziehungen, sowie innerhalb von internationalen Bestimmungen für die menschlichen Gemeinschaften, in keinster Form davon aus.

Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlands müssen in den menschlichen Gemeinschaften die unveräußerlichen Menschenrechte, in einem übertragenden Sinn für einen völkerrechtlichen Verbund für Frieden und Gerechtigkeit in der ganzen Welt einschlägig bekannt sein. Die Bundesrepublik Deutschlands ist gleichermaßen an die entsprechenden weltlichen, sowie europäischen Konventionen gebunden, aber auch als Mitglied innerhalb einer Staatengemeinschaft in der Welt, und in Europa in der Welt.

Es gilt demnach, und insbesondere für die verantwortlichen staatlichen Institutionen, das Nichtdiskriminierungsgebot. In Relation zu den Umständen einer bereits besagten historisch-gesellschaftlichen Entwicklung, und wonach eine Benachteiligung von Personen in der Form also erst zugelassen wurde, ist jede Form einer derartigen bewusst herbei geführten Zurschaustellung zum Zwecke der öffentlichen Denunziation, zweifelsohne eine abgrundtiefe Diskriminierung und entspricht einem allgemeinen staatlichen Gesamtbild an rechten Gesinnungen.

Sie ist jedenfalls der Gemeinschaftlichkeit in jedem Sinne gänzlich zuwider. Sie ist Grundlage und Ursache für das Erstarken rassistisch-nationalistischer Parteilichkeit. Wobei diese nicht bloß auf die Parteien, besonders personell, persönlich und politisch zu beziehen sein sollte, welche dies ja scheinbar so offen und manchmal schon Recht überdeutlich erklärt haben wollten, sondern, in Beziehung auf die institutionelle Verantwortungskette, von den kommunalen staatlichen Institutionen bis hin zur Bundesregierung, von sämtlichen konventionellen Parteien vollumfänglich eingeständig. Und es sollte im Grunde genommen auch für die derzeitige Instabilität der Politik im Bundesdeutschland als ursächlich angesehen werden müssen.

Man möge hier allgemeiner argumentieren wollen, es handle sich jeweilig um vermeintliche, jeweils im Einzelfall, normale Lebensbegebenheiten eines jeweiligen Alltags. Und, insbesondere die jeweils dementsprechend (persönlich) getätigte Aussage einer jeweils einzelnen Personen, und sei es anhand einer Einzelfallbezogenheit um eine jeweils derartige Angabe, die gegebenfalls noch von einer Strafbarkeit innerhalb von Allgemeineren Formen in einem besonderen Grund gänzlich auszunehmen gewesen wäre, wonach auch keinerlei insgesamt zu würdigende Sachbestandsannahme zutreffend sein dürfte.

Doch in tatsächlicher Hinsicht hat es “so oder so” Gemeinzüge. Denn es stellt sich jeweils immer eine Mehrheit heraus, die gleich gesinnt in Agitationen zueinander auf eine eigens im Voraus genommene, aus den Gemeinschaftsvoraussetzungen herausgenommene Gruppierung tritt, die sich verhältnismäßig, dem gegenüber wohlbemerkt eher zurückhaltend, und nicht gegen gerichtet verhalten haben sollte.

Die, sich um den sich einschlägig äußernden Polizisten, als eine staatliche Institution, alle anderen agierenden Polizisten, haben diese Angaben und jeweils in Relation zueinander, zumindest einschließlich zugelassen, und auch weiterhin mutmaßlich geduldet.

Die, um den sich einschlägig äußernden Politiker, wenn nicht als eine staatliche Institution, aber darauf gerichtete, verbundene Personenmehrheit, alle anderen agierenden Politiker haben diese Angaben und jeweils in Relation zueinander, zumindest einschließlich zugelassen und mutmaßlich auch geduldet.

Den staatlichen Institutionen im Einzelnen, sollten die derartigen Angaben insgesamt einschlägig bekannt gewesen sein. Und diese haben sie, jeweils in Relation zueinander, und insgesamt geduldet ff..

Von dem gleich bedeutenden Verhalten von sonstigen, und ansonsten in einer gemeinschaftlichen Verantwortung stehenden staatlichen Institutionen, in einer übergeordneten Beziehung auf eine Gewaltenteilung als maßgebende Größe für die Existenz von Demokratie, bisweilen vollkommen abgesehen. Umstritten sollte dabei etwa auch die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften gewesen sein.

Die graduelle Relationierung der Gewalten des Rechtsstaates, die nicht, oder nur dahingehend ihre Maßgabe gefunden haben sollte, dass Anstelle der besagten Eigenverantwortung, darüber hinaus letztlich nur der begehrte Eigennutz zu tragen gekommen sein sollte. Dann aber entgegen des “aus freien Stücken” und im Sinne des eigentlichen Verfassungsstatuts des einschlägigen Rechts, von selbst gegebenen Einfluss des Menschen auf sein Leben, womit von diesem an sich auszugehen gewesen sein sollte.

In Vorausnahme eines gegen gerichteten Umkehrschluss sei diese “insgesamte Personenmehrheit” in ihrer eigenen Existenzdefinition, innerhalb eines im Voraus genommenen Rechtsstaats, innerhalb einer im Voraus genommenen Rechtsstaatlichkeit, lediglich auf den gleich bestimmten Erhalt staatlich institutioneller Strukturen, und dann in autoritärer Umgebung gegen den Menschen gerichtet geblieben. Wobei die Umgebungs-Determinanten zur Deutung dieser Teile darin bis dato einstweilen vorbestimmt gewesen sein sollten.

Dies kann im Einzelnen soweit gesehen werden, dass der Mensch mit den einschlägigen Missständen gefügig gemacht, und fortan gefügig gehalten werden sollte.

Wonach es in der Relation zu den tatsächlichen Missständen in der Sache, jedem einzelnen Verantwortlichen innerhalb der „institutionellen Verantwortungskette“ im gleich bedeutenden Grunde genommen eigentlich völlig gleichgültig gewesen sein sollte. Und die eigentliche Verantwortung demnach immer einer anderen Person, geradezu mit einer mutmaßlich immer noch höheren, aber letztlich nicht länger, und nicht weitaus auch weniger nicht zu erfüllenden Gewalt für eine grundlegende Gerechtigkeitsstellung, schlussendlich keiner aufzuerlegen gewesen sein sollte.

Folgt man der besagten “institutionellen Verantwortungskette” bis zum Ende, und der Möglichkeit, die Missstände hinreichend aufzuklären, so muss ein Scham der jeweils “eigenen Person” gegenüber der “anderen Person” vermutet werden, welcher in der bewussten Verantwortung für den Menschen aber niemals derartige überwogen haben würde. Sondern es sollte sich im Vergleich dazu, ferner im Vergleich zu den oben erfundenen, den Tatsachen entsprechend vielmehr fragilen “insgesamten Personenmehrheiten”, eine natürliche Gemeinschaft an Menschen herausstellen, denen letztlich keinerlei Missstand mehr etwas abverlangen können sollte, dass er in seinem eigenen Grund nicht entstanden sein würde 12)Die Gemeinschaft für Frieden, und Gerechtigkeit in der Welt .

Würde man in dieser Hinsicht auch weiter nichts unversucht lassen, diese sogenannte Verantwortungskette, und sei diese nach zeitlichen und räumlichen Wahrnehmungsverhältnissen weiter noch zu differenzieren, nicht nach allen Möglichkeiten ausschöpfen, so würde der eigentliche Grund selber Gefahr laufen, dass “die einzelnen Glieder” sich hinsichtlich von mutmaßlich notwendigen Maßnahmen, und wonach derartige Missstände für die Zukunft möglichst vollkommen vermieden werden sollten, eben Wiederum vom jeweils anderen genötigt fühlen könnten, eine eigene Verantwortlichkeit in einem gemeinsamen Interesse zu sehen.

Des Weiteren, folgt man der erfindlichen These des besagten Scham anderseits, und welcher dann in der Sache an sich möglicherweise insgesamt nicht unbedingt ferner liegen sollte, da der Kern in besagter, gesamtkontextualer Hinsicht eben gerade doch an die mutmaßlich vergangenen, dazu einschneidenden ideologischen Vorstellungen angrenzt, so sind die vorangegangenen Missstände ohnehin schon verkannt. Und es soll kein anderes Bild gegenüber den “anderen Personen” abgezeichnet werden, als diese durch die jeweils “anderen” ohnehin schon einmal anerkannt worden sind. Denn, einer auf Generationen verschriebenen Verantwortung auf Grund von historischen Ereignissen, innerhalb eines Staates tatsächlich gerecht zu werden, bedinge nicht, die eigene Existenz als solche entschuldigen zu müssen. Im Umkehrschluss kann also nur davon ausgegangen werden, dass man der grundlegenden Intuition des Menschen, der solches Geschehen zugrunde liegen sollte, auch nur von selbst und ausschließlich aus einem ganz eigenen Willen angehörig gewesen ist.

Wobei die Eigenverantwortlichkeit in der Sache, in Achtung des Menschen auf Grund des damit in Verbindung zu bringenden, tatsächlich unsäglichen Leids, zumindest zu diesem Maß also bereits ergriffen worden wäre.

Ohne einen konkreten Sachzusammenhang dahingehend tatsächlich genommen zu haben, wurde das Anfragerecht im Kölner Stadtrat durch die Stadt Köln in öffentlicher Begründung einer Fehlstellung als allgemein subjektiver Referenzstatus, also auch nur „irgendeines Geschehen“, und ohne sich diese also jemals wirklich eingestanden haben zu wollen, beschnitten13)Quelle: Online-Artikel „Kölner Stadt-Anzeiger“ https://www.ksta.de/koeln/koeln-archiv/koelner-lokalpolitik-fragerecht-im-stadtrat-wird-beschnitten-29488352 .

Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschneidung des Anfragerechts als eine präventive Maßnahme gegen die mit einer solchen Anfrage, und allen anderen damit verbundenen Missständen, angesehen werden sollte, wenn gegenwärtig an der einmal vehement eklatant dargestellten Situation, allerdings, und auch insgesamt weiterhin keine wegweisende Veränderung zu verzeichnen sein sollte.

Von jeder Verantwortung ausgenommen hat alleine die Bundesregierung Deutschlands, von den sonst verantwortlich zu machenden Personen, insbesondere des öffentlichen Rechts, auf eine entsprechende Ansprache auch geantwortet, und wonach das zuständige Innenministerium NRW, über die Missstände erst informiert werden sollte.

Jeder politische Tölpel weiß, dass innenpolitische Umstände in direkter Reflexion zu den äußeren stehen. Und immer nur noch mehr maßgebende Bedeutung inne haben, wenn es im kontemplativen Gegensatz zu den eigentlich, und implikativ auf Gegenseitigkeit beruhenden Enthaltsamkeiten, an der menschlichen Verantwortung fehlen sollte. Für einen einzelnen Menschen, und besonders nicht ausschließlich darum gegangen sein konnte, dass diese unweigerlich umgekehrt, in einer wahren Demokratie jedoch nicht ausschließlich auf sich selbst, als den einen allumfassenden Status, den Menschen selbst bezogen werden könnten.

So kann auch der dem Geschehen zugrunde gelegte Krieg niemals die Voraussetzung gehabt haben, jemals auch nur irgendeine Bedingung für den Menschen zu erfüllen.

Denn die objektiven Bedingungen, die sie im Subjektiven so einhellig vorausgesetzt haben, beruhen im Grunde genommen auf ein und derselben Täuschung, im Zusammenhang von einer Tat und in Bezug auf eine Macht, die sie nur für sich selbst gesehen haben. In der Sache im Einzelnen, sowie aus ihr entstanden.

Denn, wenn; von einer Annahme ausgegangen; dass es sich um eine bestimmte, eine bestimmte Handlung des Konflikts gehandelt haben sollte, so sind die Umstände alleine in den Ursachen ihrer Erschließung, insbesondere mit Hinsicht auf eine positive Zielführung keine anderen. Als derart unbestimmt anzusehen, dass alleine deswegen von keiner anderen Absicht ausgegangen werden konnte, einen bestimmten, insbesondere einen positiven Zweck im politisch-gesellschaftlichen Sinn dadurch zu erfüllen.

Lag die Ausübung einer fremden Macht nicht alleine in der gegensätzlichen Bezugnahme, in der eigentlichen Handlungsfreiheit, in Bezug auf eine andere und ferner einer dritten Person. Die ohne die rechtswidrige Ausübung als die eigentlich gegensätzliche Bezugnahme, insbesondere auch unter den grundlegenden Bestimmungen von Individualitäts- und Identitätsgrundsatz, eine übergeordnete Bestimmung erfahren haben müsste.

Wenn dann noch selbst am meisten geglaubt werden sollte, dass diese Macht aber eigentlich von jemand anderen, ferner also von einer dritten Person ausgegangen sein sollte, dann ist klar, dass diese fremde Macht, alleine aus dem eigenen Handeln, aus der eigenen Person entsprungen sein sollte. Hier gelten je nach Anwendungsbereich, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Und worauf ihre eigene Wahrnehmung des gesellschaftlichen Andrangs beruhte, nicht ein anderweitiger Teil, einer gespaltenen, einer für sich am günstigsten unterteilten Gesellschaft geworden zu sein.

References

References
1 Es hätte hier streng genommen beweisen werden müssen, dass sich „Kriminelle“ tatsächlich dort aufhielten, auf einem jeden Moment bezogen, zu dem die Aussage sonst keinen Aufschluss darüber, respektive über gegenwärtiges Geschehen gegeben haben dürfte. Als grundlegende Bedingung für das Vorliegen eines echten Einzelfalls, worauf sich die Rechtsordnung stützen sollte.
2 Es ist gleichsam die fundamentale Ebene zur menschlichen Nähe, an der es die Konstitution fehlen lässt, und die gegenüber dem Menschen im politischen und staatlichen Sinne zwingend einzuhalten gewesen wäre, um die im eigentlichen Sinn auf menschlichen Werten basierende Gesellschaft und Staatlichkeit hinreichend erhalten zu können. Dabei spiegelt die eigene politische Handlungsfähigkeit und die politische Freiheit, die selbe elementare Grundlage wieder. Die in einer familiären und wirtschaftlichen Zweckgebundenheit, also vor allem im eigenen Handeln die Voraussetzung dafür darstellt, dass auf eine gemeinschaftliche Zukunft hingearbeitet werden kann. Oder um es im Gegenteil nach entsprechenden Entwicklungen daraus verifiziert zu haben, dass diese Konstellation derart gestört sein muss, wonach jede Verwerflichkeit darin ergründet liegen muss
3 Wobei aus der vermeintlich objektiven Unveränderlichkeit in wiederkehrenden, respektive andauernden Verhaltensmustern in einem in sich geschlossenen Kreislauf ohne Weiteres zu erschließen gewesen ist, dass das zugrunde liegende Handeln nicht zweckgerichtet ist, und in einer Analogie an Strukturen von denselben, sowie ein Fehler in rein sachlichen Voraussetzungen also gänzlich unerfindlich geblieben ist, und ihre Voraussetzung nur noch dahingehend umzukehren gewesen ist, dass es von vornherein unbestimmt, willkürlich und vorsätzlich zustande gekommen sein musste. Dabei ist es alleine anhand von sachlichen Voraussetzungen und in Bezug auf die Umstände, ohne gleich Partei in einseitiger Hinsicht ergriffen zu haben, ohne Weiteres möglich, um nicht zuletzt nicht erst selber dagegen vorgegangen zu sein. Indem man sich auf das Wesentliche, namentlich die grundlegenden Bedingungen des Lebens beschränkt habe würde. Indem man sagt, dass es wichtiger ist eine zukunftsorientierte Gemeinschaft, eine funktionierende Wirtschaft zu erhalten, anstatt der Gemeinschaft auf Grundlage von ideologischen Gesinnungen nur noch zuwider gehandelt zu haben. Indem man einen positiven Wirtschaftskreislauf frei von Beschränkungen dadurch auf das Handlungssubjekt selbst bezogen tatsächlich erhält.