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Das kalte Schweigen – Staatlich geleiteter Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung

Der Misshandlung und dem Missbrauch von Kindern in erweiterter, insbesondere in seiner sexuellen Form, liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Aspekt aus geschichtlicher Verantwortung von staatlich gesellschaftlicher Integrität des Einzelnen zugrunde. Eine besondere Bedeutung von Verantwortung, die ihrem Wesen nach zu definieren ist.

Das mit Drang zur Gewaltverherrlichung vorherrschende Maß an Obrigkeit gegenüber eines eigentlich Schutzbedürftigen in seiner menschlichen Unerfahrenheit im Umgang mit natürlichen Ängsten, Sorgen, Freude und Leid, bemisst sich in dieser Hinsicht nicht zuletzt an den entsprechenden Verhältnissen des Nationalsozialismus, respektive des Faschismus sowie in seiner reineren Form.

Deren gesellschaftliche Strukturen und Vetternschaft, den zugrunde liegenden zeitlichen Verhältnissen nach zu entnehmen, insbesondere aus staatlicher Hinsicht bis heute nicht endlich aufgehoben worden sind[1]Referenz-Sachverhalt „Das Recht im Recht der Anderen“. So hat der eigentliche Nationalsozialismus eine vielmehr unbegrenzte Zeitspanne zwischen vermeintlich vereinzelten Phasen, in seinen maßgeblichen Phrasen, die von seiner als unumgänglich direkt, und somit erst einmal wirklichen Ausdrucksweise seiner reineren Form, ansonsten eigentlich unabhängig gewesen ist[2]Kurze Erläuterung zur Sachfrage: Als Ausgangspunkt für die Ideologiebestimmung anzunehmen, wären tief verankerte Einstellungen und Gesinnungen in den Menschen gewesen, die man nicht von jetzt auf … Continue reading. Die willkürliche Verfolgung und Anwendung feindseliger Gewalt sind hierin bezeichnend.

Aus der Einzelfallbezogenheit von Kindesmisshandlung, dem Kindesmissbrauch und in seiner sexuellen Form, weiß man, dass mit der eigentlichen Anwendung der Tat vom Prinzip her immer auch ein falsches Verdachtsmoment einhergegangen ist, eine schon vom kindlich menschlichen Wesen völlig entfremdete, grundlegend falsche Personenbezogenheit des Kindes selbst, die aufgrund falscher Schuld ausschließlich in der eigenen Person und ihren Problemen zugrunde gelegen hat. Die es nunmehr auf das Kind und in seinen Wahrnehmungen umzukehren galt.

Und ihre eigentlichen Wahrnehmungsmerkmale in ihren somit erst einmal als eigen angesehenen psychologischen Anreizen, je nach tatsächlichen Aufhebungsgrad des eigentlich zugrunde liegenden Problems, unter ihren entsprechenden staatlich gesellschaftlichen Voraussetzungen insoweit als allgemeiner gegeben anzusehen sind.

Die falschen Verdachtsverhältnisse, und in ihren subjektiven, im Verhältnis zu ihren jeweils gegebenen objektiven Wahrnehmungsmerkmalen aufgrund von Handlungen des Krieges und der mit diesen einhergegangenen Verfolgung in der Äquivalenz von falscher Täterschaft gegenüber dem eigentlich äquivalent handelnden, also eigentlich nur noch völlig unabhängig davon, ob er diese nicht tatsächlich schon selbst begründet haben würde[3]Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“. Sondern entgegen seiner eigentlichen Beschaffenheit und für gewöhnlich erst noch zu erachtenden Bestrebungen als Mensch und in seinem eigentlich auch nur ganz natürlichen Wesen.

Unter dem Aspekt der Gewaltenteilung der ausschließlichen Exekutive ein weitaus höherer Stellenwert beigemessen wird, als es in der Aktivlegitimation des eigentlichen Rechts ohne die jeweils dazu anderen Verfassungsvoraussetzungen, respektive in ihren Gewalten eines demokratischen Rechtsstaates, die auf dem Vorwand einer aktiven Strafbarkeit der Gewalt und Willkür beruhen, es das selbst eigentlich tatsächlich gewesen ist[4]Referenz-Sachverhalt „Das Recht im Recht der Anderen“.

Wie in den neueren Fällen, von einem also nur umso mehr gesellschaftlich, und gesellschaftlich staatlich basierenden Phänomen auszugehen ist, sind diese grundlegenden Umstände eigentlich auch nur umso mehr zu berücksichtigen gewesen.

Es geht vielmehr um die Existenzängste, die im selben Zuge unter dieser Verfolgung mit der Schädigung des Lebens an sich einhergegangen sind. Die sie, ihre Kinder im Verhältnis zum tatsächlichen Verlust und in ihren eigentlichen moralischen Hintergründen erst gar nicht selbst verdient haben könnten. Sodass selbst die grundlegendsten, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen davon sonst nicht als allgemeiner niemals unberührt geblieben sein würden. Ehrlich für jemanden gesorgt haben zu können, ohne dass dabei jemand anderes, die Kinder des Menschen selbst nicht schon dafür hätten leiden müssten. Und im eigentlichen Verhältnis zu diesen, in einem einmal vorherrschenden Zwang, wenn nicht schon aus ihrer selbst angenommenen Schuld, die Menschen auch nicht darüber zu sprechen haben. Es ist das stille Schweigen, die Stimme der Kleinsten und eigentlich am meisten zu Schützenden, die dabei nicht erhört worden ist.

Die tatsächlichen Umstände wurden in einem jeden Einzelfall sowie im insgesamt zugrunde gelegten Geschehen jedenfalls so früh angezeigt[5]Zuvor wurde diese Entwicklung bereits vor 10 Jahren prognostiziert und die zuständigen Behörden darauf hingewiesen (2018), dass diese als Ursache für die darauffolgenden Fälle bereits angegangen[6]Es geht hier nach öffentlichen Darstellungen wohlbemerkt um zigfachen Kindesmissbrauch – Quelle: Welt – „30.000 Tatverdächtige im Missbrauchsfall Bergisch Gladbach“ – … Continue reading und nach eingehender Voraussetzung des eigentlich von ihnen selbst zugrunde gelegten Geschehen, Taten der Kindesmisshandlung und des Kindesmissbrauchs insbesondere in sexueller Hinsicht hätten verhindert werden können[7]Referenz-Sachverhalt „Über jeden Zweifel erhaben“.

Doch begründen sie ihre Täterschaft gerade eben in dieser Verfolgung, von den eigentlichen politischen Gründen einmal gänzlich abgesehen, alleine darauf, was diesen Verdachtsmomenten sonst etwa nicht, und insbesondere nicht in tatsächlicher Hinsicht, sowie es in den eigentlichen Formen von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch sowie in seiner sexuellen Form darauf nicht zugrunde gelegen haben würde, und es ihnen sonst nicht zu eigen gewesen zu sein[8]Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“ und dem sonst zugrunde gelegten Geschehen.

Denn der eigentliche Ausschluss läge für sie in direkter Gegenüberstellung zur Lösung des Problems an sich, sowie im Zusammenhang mit Hinsicht auf die allgemeinen Repressionsvoraussetzungen in den umliegenden Umständen und der unter seiner zeitlichen Voraussetzung gleich so immens gewesen sein würde, dass es sich aus der damit nur weiterhin einhergehenden falschen Verdächtigung um den eigentlichen Grund an sich handelt, welcher nicht zuletzt eben anderseits tatsächlich auf die Wahrnehmungsmerkmale der Kindesmisshandlung und dem Kindesmissbrauch sowie in seiner sexuellen Form schließen haben ließe.

Also nicht nur die Voraussetzungen, dass dieses Ereignis für sie auch nur selbstverständlich als unumgänglich eingetreten sein muss, und nach den Umständen vom eigentlichen Wesenskern an dergleichen Tathandlungen nicht von ihnen bewusst erzwungen worden sein würde, es als dergleichen gegeben nicht gewusst haben zu müssen, ist die Verwirklichung der Tat ihrer selbst. Dass sie auch nur irgendjemanden sämtliche Taten auf einmal vorwerfen dürften, wenn sie diese nicht schon selbst einheitlich begangen haben würden.

Sie gehen bedingungslos davon aus dass die Taten zu verwirklichen gewesen sind und es überhaupt nicht, also der Bedingung für die Existenzlosigkeit, den bewusst herbeigeführten Tod keinen interessieren würde, respektive zu interessieren habe. Dass der Mensch nicht mehr die Liebe und Zuneigung, überhaupt etwas gegenüber einem Menschen zu empfinden und zu Leben habe. So sehr, dass es unter dem vorherrschenden Schrecken von Gewalt- und Willkürmaßnahmen tatsächlich geeignet erscheint dass der Mensch unter dem unermesslich vorherrschenden Zwang und ihrer Voraussetzung der absoluten Gefühllosigkeit, der Isolation des menschlichen Wesen zum eigentlichen Täter ihresgleichen werden kann.

Sind es nämlich nicht gerade die Umstände, wonach sie die Kinder und andere unschuldige Menschen aus ihren Vorstellungen und Gesinnungen heraus willkürlich, aus politischen Gründen bis in den Tod verfolgen und verdächtigen, sich einen zuweilen persönlichen, respektive eine für sich nur persönliche wirtschaftliche Vorteilsstellung darin sehen, sich gegenseitig in einem jeden diesbezüglich als signifikant geltenden Einzelfall, eine allgemeinere Straffreiheit darin gewähren, in dem, was sie tun. Und worauf sie ihre Vormachtstellung berufen, um ungestört weiter damit machen zu können.

Den für sie, aus politischer Motivation, in ihrer Gleichschaltung auf der Grundlage von Gewalt und Willkür erzwungenen Gegner, durch Verdächtigung und Verfolgung davon abhalten zu können, in dem, was sie tun. Weil der Kindesmissbrauch und die Kindesmisshandlung sonst in dieser vorherrschenden Form für sie nicht mehr möglich gewesen sein würde, respektive verhindert worden wäre[9]„Die politische Freiheit in einer Demokratie“ und sonst umliegende Sachverhalte.

References

References
1, 4 Referenz-Sachverhalt „Das Recht im Recht der Anderen“
2 Kurze Erläuterung zur Sachfrage: Als Ausgangspunkt für die Ideologiebestimmung anzunehmen, wären tief verankerte Einstellungen und Gesinnungen in den Menschen gewesen, die man nicht von jetzt auf gleich abgestellt haben konnte. Die dumpf ausführenden, die organisatorischen Bündelungen dahinter, oder diejenigen, die mutmaßlich nichts von alledem gewusst haben wollten, die nicht einfach hingesehen oder sogar weggesehen haben wie es sich innerhalb einander übergreifender Wirkungskreise fortwährend zugetragen hat. Vom wirtschaftlichen Aspekt unterdessen innerhalb einer gegenteiligen Anteilnahme, auf deren Bedürftigkeitserfüllung in den grundlegenden Lebensbedingungen eigentlich jeder angewiesen ist. Oder wer im Zuge des gänzlich Unveräußerlichen, des Extremistischen in der Absicht diesseits aufgrund des jeweils anderen ferner selbst nicht am Hungertod gelitten haben wollte. Denn auch aus dieser Hinsicht lässt sich die Entstehung der als solche bezeichneten Phase nicht punktuell und zeitgemäß auf einen Ausgangspunkt datieren, von dem aus eine im Nachhinein wieder anders bezeichnete Phase angeblich erst wieder ausgegangen, respektive daher anders bezeichnet worden ist. Es kann also nicht zuletzt bezogen auf das jeweilige Merkmal unweigerlich nur weitaus objektiver gesehen werden, will man dem Wesen des Menschen nicht eigentlich schon auf die Spur gekommen sein, wie es sich unterdessen nicht zuletzt von seiner schlechtesten Seite gezeigt hat. Denn es darf situativ auch kein Überhang dazu bestanden haben, dass man in der Gegenwart nichts anderes mehr bestimmt haben könnte, als jenes wie es schon einmal unweigerlich so gewesen ist und daher auch in Zukunft so und nicht erst anders gewesen sein wird. Der zeitsubjektive Bedeutungs- und Dinglichkeitswert (materieller Verschleiß im immateriellen Unnützen-) der sich dahinter verbirgt, entspricht er nicht aber gerade der Voraussetzung, dass die Vergänglichkeit des Unerschöpflichen eigentlich nicht schon vergänglich gewesen sein wird. Und sich im tatsächlichen Verhältnis zum menschlichen Bedarf letztlich keine andere äußere Bemessungsgrenze feststellen lässt. Wobei sich im Individualbezug auf das Merkmal und nicht zuletzt auf seine Bezeichnung sagen lässt, dass es im Gegensatz zu jeder gegenteiligen Anteilnahme ansonsten nicht gegenseitig, in einem gleichermaßen zueinander ausgeglichenen Verhältnis bedingt worden ist. Die Grenze liegt hier nur zum Wahrnehmbaren, dass dem anderen als Einzelperson in seinem eigenen Anschauungsspektrum, seinen Gedankengängen und den darauf beruhenden Gesinnungen sonst nicht von selbst entgangen oder unter dem Aspekt von wirtschaftlicher und materieller Ausgrenzung vorenthalten worden ist, und insofern er sich einander in seinem eigentlichen menschlichen Wesen sonst nicht selbst individualisiert haben würde.
3 Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“
5 Zuvor wurde diese Entwicklung bereits vor 10 Jahren prognostiziert und die zuständigen Behörden darauf hingewiesen
6 Es geht hier nach öffentlichen Darstellungen wohlbemerkt um zigfachen Kindesmissbrauch – Quelle: Welt – „30.000 Tatverdächtige im Missbrauchsfall Bergisch Gladbach“ – https://www.welt.de/vermischtes/article210593863/Kindesmissbrauch-30-000-Tatverdaechtige-im-Fall-Bergisch-Gladbach.html
7 Referenz-Sachverhalt „Über jeden Zweifel erhaben“
8 Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“ und dem sonst zugrunde gelegten Geschehen
9 „Die politische Freiheit in einer Demokratie“ und sonst umliegende Sachverhalte