Das kalte Schweigen – Staatlich geleiteter Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung
Der Misshandlung und dem Missbrauch von Kindern in erweiterter, insbesondere in einer erweitert sexuellen Form, liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Aspekt aus geschichtlicher Verantwortung von staatlich gesellschaftlicher Integrität des Einzelnen zugrunde. Eine besondere Bedeutung von Verantwortung, die ihrem Wesen nach zu definieren sein musste.
Das mit Drang zur Gewaltverherrlichung vorherrschende Maß an Obrigkeit gegenüber eines eigentlich Schutzbedürftigen, in seiner menschlichen Unerfahrenheit im Umgang mit natürlichen Ängsten, Sorgen, Freude und Leid, bemisst sich in dieser Hinsicht nicht zuletzt an den entsprechenden Verhältnissen des Nationalsozialismus, in seiner reineren Form, wie sie nicht Äquivalent in der Verantwortungsfrage herausgebildet haben könnten, dass sich Grundannahmen darin ändern lassen haben könnten, die politischen Fragestellungen dürften unbeantwortet darin geblieben sein.
Deren gesellschaftliche Strukturen und Vetternschaft, den zugrunde liegenden zeitlichen Verhältnissen nach zu entnehmen, insbesondere aus staatlicher Hinsicht bis heute nicht endlich aufgehoben worden sein konnten, auf die grundlegenden Verhältnisse bezogen. Die, bei allem, was nicht immer wieder dazu geführt haben dürfte, nicht beachtet worden waren, weil Grenzen dazwischen mutmaßlich unscheinbar erschienen war, unkenntlich, wie in gesellschaftlichen Handlungsvoraussetzungen. So hat der eigentliche Nationalsozialismus, bemisst man ihn an diesen Bedingungen, eine vielmehr unbegrenzte Zeitspanne zwischen vermeintlich vereinzelten Phasen, in seinen maßgeblichen Phrasen, die von seiner reineren Form sonst unabhängig geblieben wären, von seiner als unumgänglich unausgesprochen Ausdrucksweise im gesellschaftlichen Übersetzungsmedium der Zeit, an dem sich die Zeitspannen unterdessen bemessen lassen haben dürften, die dem nicht vorangegangen sein dürfte, um gebundene Formen etabliert haben zu können, bis diese in akzeptierten Formen der Gewalt auswuchsen (Kurze Erläuterung zur Sachfrage: Als Ausgangspunkt für die Ideologiebestimmung anzunehmen, wären tief verankerte Einstellungen und Gesinnungen in den Menschen gewesen, die man nicht von jetzt auf gleich abgestellt haben konnte. Die dumpf ausführenden, die organisatorischen Bündelungen dahinter, oder diejenigen, die mutmaßlich nichts von alledem gewusst haben wollten, die nicht einfach hingesehen oder sogar weggesehen haben wie es sich innerhalb einander übergreifender Wirkungskreise fortwährend zugetragen haben musste. Ein Aspekt, der von einem gesellschaftlichen Tabu zeugen sollte, der gerade bei den Misshandlungsformen, der unentdeckten, weil eigentlich anerkannten Täterschaft in dieser falschen gesellschaftlichen Akzeptanz eine immense Bedeutung zukommt. Vom wirtschaftlichen Aspekt unterdessen innerhalb einer gegenteiligen Anteilnahme, auf deren Bedürftigkeitserfüllung in den grundlegenden Lebensbedingungen eigentlich jeder angewiesen ist. Oder wer im Zuge des gänzlich Unveräußerlichen, des Extremistischen in der Absicht diesseits aufgrund des jeweils anderen ferner selbst nicht am Hungertod gelitten haben wollte. Um die Extremzustände darin nochmals anzunehmen. Denn auch aus dieser Hinsicht lässt sich die Entstehung der als solche bezeichneten Phase nicht punktuell und zeitgemäß auf einen Ausgangspunkt datieren, von dem aus eine im Nachhinein wieder anders bezeichnete Phase angeblich erst wieder ausgegangen, respektive daher anders zu bezeichnen gewesen wäre. Es kann also nicht zuletzt bezogen auf das jeweilige Merkmal unweigerlich nur weitaus objektiver gesehen werden, will man dem Wesen des Menschen nicht eigentlich schon auf die Spur gekommen sein, wie es sich unterdessen nicht zuletzt von seiner schlechtesten Seite gezeigt hat. Denn es darf situativ auch kein Überhang dazu bestanden haben, dass man in der Gegenwart nichts anderes mehr bestimmt haben könnte, als jenes wie es schon einmal unweigerlich so gewesen ist und daher auch in Zukunft so und nicht erst anders gewesen sein würde. Der zeitsubjektive Bedeutungs- und Dinglichkeitswert (materieller Verschleiß im immateriellen Unnützen-) der sich dahinter verbirgt, entspricht er nicht aber gerade der Voraussetzung, dass die Vergänglichkeit des Unerschöpflichen eigentlich nicht schon vergänglich gewesen sein wird. Und sich im tatsächlichen Verhältnis zum menschlichen Bedarf letztlich keine andere äußere Bemessungsgrenze feststellen lässt. Wobei sich im Individualbezug auf das Merkmal und nicht zuletzt auf seine Bezeichnung sagen lässt, dass es im Gegensatz zu jeder gegenteiligen Anteilnahme ansonsten nicht gegenseitig, in einem gleichermaßen zueinander ausgeglichenen Verhältnis bedingt worden ist. Die Grenze liegt hier nur zum Wahrnehmbaren, dass dem anderen als Einzelperson in seinem eigenen Anschauungsspektrum, seinen Gedankengängen und den darauf beruhenden Gesinnungen sonst nicht von selbst entgangen oder unter dem Aspekt von wirtschaftlicher und materieller Ausgrenzung vorenthalten worden ist, und insofern er sich einander in seinem eigentlichen menschlichen Wesen sonst nicht selbst individualisiert haben würde.)). Die willkürliche Verfolgung und Anwendung feindseliger Gewalt sind hierin bezeichnend.
Aus der Einzelfallbezogenheit von Kindesmisshandlung, dem Kindesmissbrauch und in seiner sexuellen Form weiß man, dass mit der eigentlichen Anwendung der Tat vom Prinzip her immer auch ein falsches Verdachtsmoment einhergegangen sein muss, eine schon vom kindlich menschlichen Wesen völlig entfremdete, grundlegend falsche Personenbezogenheit, die auf die des Kindes selbst umgekehrt worden war. Die aufgrund falscher Schuld ausschließlich in der eigenen Person eines sich nicht darin selbst reflektierten Wesen, in ihren eigenen Problemen zugrunde lag, die für diese als Vorwand dienten, als unter Achtung des Kindes als ein menschliches Wesen, das auf die Fürsorge angewiesen war. Die es nunmehr auf das Kind und in seinen Wahrnehmungen umzukehren galt. Und ihre eigentlichen Wahrnehmungsmerkmale in ihren als eigen angesehenen psychologischen Anreizen, je nach tatsächlichem Aufhebungsgrad des eigentlich zugrunde liegenden Problems. Unter ihren entsprechenden staatlich gesellschaftlichen Voraussetzungen, dass diese, sei es auch nur in den kleinsten Formen dieser Vorwände insoweit als allgemeiner gegeben anzusehen sein mussten. Reichten teilweise schon gesellschaftliche, wie wirtschaftliche Miseren, die nicht in einem gemeinschaftlichen Interesse kommuniziert worden waren, als allgemein anerkannt in den menschlichen Belangen.
Die falschen Verdachtsverhältnisse, in ihren subjektiven Grund, im Verhältnis zu ihren jeweils gegebenen objektiven Wahrnehmungsmerkmalen aufgrund von Handlungen des Krieges, denen jede Obrigkeit zugrunde gelegen haben müsste. Die durch die einhergehende Verfolgung in der Äquivalenz von falscher Täterschaft gegenüber dem eigentlich äquivalent Handelnden, also eigentlich nur noch völlig unabhängig davon begründet worden sein müssten. Ob er diese nicht tatsächlich schon selbst begründet haben würde, als im eigentlichen Einvernehmen der gesellschaftlichen Akzeptanz für jeden anderen, die es zu erfüllen gelte[1]Referenz-Sachverhalt „DieSchuld die keiner haben will“. Sondern entgegen seiner eigentlichen Beschaffenheit in allen für gewöhnlich zu erachtenden Bestrebungen als Mensch, wie in seinem eigentlich auch nur ganz natürlichen Wesen. Unter dem Aspekt der Gewaltenteilung der ausschließlichen Exekutive ein weitaus höherer Stellenwert beigemessen wird, als es in der Aktivlegitimation des eigentlichen Rechts ohne die jeweils dazu anderen Verfassungsvoraussetzungen, respektive in ihren Gewalten eines demokratischen Rechtsstaates gesehen, die auf dem Vorwand einer aktiven Strafbarkeit der Gewalt und Willkür beruhten. Wie in den neueren Fällen von einem also nur umso mehr gesellschaftlich, und gesellschaftlich staatlich ergründeten Phänomen auszugehen ist, so dürften diese grundlegenden Umstände eigentlich auch nur umso mehr zu berücksichtigen gewesen.
Es geht vielmehr um die Existenzängste, die im selben Zuge unter dieser Verfolgung mit der Schädigung des Lebens an sich einhergegangen sind. Die sie, ihre Kinder im Verhältnis zum tatsächlichen Verlust und in ihren eigentlichen moralischen Hintergründen erst gar nicht selbst verdient haben könnten. Sodass selbst die grundlegendsten, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen davon sonst nicht als allgemeiner niemals unberührt geblieben sein würden. Ehrlich für jemanden gesorgt haben zu können, ohne dass dabei jemand anderes, die Kinder des Menschen selbst nicht schon dafür hätten leiden müssten. Und im eigentlichen Verhältnis zu diesen, in einem einmal vorherrschenden Zwang, wenn nicht schon aus ihrer selbst angenommenen Schuld, die Menschen auch nicht darüber zu sprechen haben. Es ist das stille Schweigen, die Stimme der Kleinsten und eigentlich am meisten zu Schützenden, die dabei nicht erhört worden ist.
Die tatsächlichen Umstände wurden in einem jeden Einzelfall sowie im insgesamt zugrunde gelegten Geschehen jedenfalls so früh angezeigt[2]Zuvor wurde diese Entwicklung bereits vor 10 Jahren prognostiziert und die zuständigen Behörden darauf hingewiesen (2018), dass diese als Ursache für die darauffolgenden Fälle bereits angegangen[3]Es geht hier nach öffentlichen Darstellungen wohlbemerkt um zigfachen Kindesmissbrauch – Quelle: Welt – „30.000 Tatverdächtige im Missbrauchsfall Bergisch Gladbach“ – … Continue reading und nach eingehender Voraussetzung des eigentlich von ihnen selbst zugrunde gelegten Geschehen, Taten der Kindesmisshandlung und des Kindesmissbrauchs insbesondere in sexueller Hinsicht hätten verhindert werden können[4]Referenz-Sachverhalt „Über jeden Zweifel erhaben“.
Doch begründen sie ihre Täterschaft gerade eben in dieser Verfolgung, von den eigentlichen politischen Gründen einmal gänzlich abgesehen, alleine darauf, was diesen Verdachtsmomenten sonst etwa nicht, und insbesondere nicht in tatsächlicher Hinsicht, sowie es in den eigentlichen Formen von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch sowie in seiner sexuellen Form darauf nicht zugrunde gelegen haben würde, und es ihnen sonst nicht zu eigen gewesen zu sein[5]Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“ und dem sonst zugrunde gelegten Geschehen. Denn der eigentliche Ausschluss läge für sie in direkter Gegenüberstellung zur Lösung des Problems an sich, sowie im Zusammenhang mit Hinsicht auf die allgemeinen Repressionsvoraussetzungen in den umliegenden Umständen und der unter seiner zeitlichen Voraussetzung gleich so immens gewesen sein würde, dass es sich aus der damit nur weiterhin einhergehenden falschen Verdächtigung um den eigentlichen Grund an sich handelt, welcher nicht zuletzt eben anderseits tatsächlich auf die Wahrnehmungsmerkmale der Kindesmisshandlung und dem Kindesmissbrauch sowie in seiner sexuellen Form schließen haben ließe. Mag es Einzelfälle gegen, die davon abweichen, so darf es strukturell an die Frage gebunden geblieben sein, wie weit die natürliche Diskrepanz im gesellschaftlichen Verständnis nicht gereicht haben dürfte, die Gründe erkannt zu haben, die allgemein anerkannt worden waren.
Also nicht nur die Voraussetzungen, dass dieses Ereignis für sie auch nur selbstverständlich als unumgänglich eingetreten sein muss, und nach den Umständen vom eigentlichen Wesenskern an dergleichen Tathandlungen nicht von ihnen bewusst erzwungen worden sein würde, es als dergleichen gegeben nicht gewusst haben zu müssen, ist die Verwirklichung der Tat ihrer selbst. Dass sie auch nur irgendjemanden sämtliche Taten auf einmal vorwerfen dürften, wenn sie diese nicht schon selbst einheitlich begangen haben würden. Sie gehen bedingungslos davon aus, dass die Taten zu verwirklichen gewesen sind und es überhaupt nicht, also der Bedingung für die Existenzlosigkeit, den bewusst herbeigeführten Tod keinen interessieren würde, respektive zu interessieren habe. Dass der Mensch nicht mehr die Liebe und Zuneigung, überhaupt etwas gegenüber einem Menschen zu empfinden und zu Leben habe. So sehr, dass es unter dem vorherrschenden Schrecken von Gewalt- und Willkürmaßnahmen tatsächlich geeignet erscheint, dass der Mensch unter dem unermesslich vorherrschenden Zwang, der absoluten Gefühllosigkeit, der Isolation des menschlichen Wesen zum eigentlichen Täter ihresgleichen werden kann.
Sind es nämlich nicht gerade die Umstände, wonach sie die Kinder und andere unschuldige Menschen aus ihren Vorstellungen und Gesinnungen heraus willkürlich, aus politischen Gründen bis in den Tod verfolgen und verdächtigen, sich einen zuweilen persönlichen, respektive eine für sich nur persönliche wirtschaftliche Vorteilsstellung darin sehen, sich gegenseitig in einem jeden diesbezüglich als signifikant geltenden Einzelfall, eine allgemeinere Straffreiheit darin gewähren, in dem, was sie tun. Und worauf sie ihre Vormachtstellung berufen, um ungestört weiter damit machen zu können. Den für sie, aus politischer Motivation, in ihrer Gleichschaltung auf der Grundlage von Gewalt und Willkür erzwungenen Gegner, durch Verdächtigung und Verfolgung davon abhalten zu können, in dem, was sie tun. Weil der Kindesmissbrauch und die Kindesmisshandlung sonst in dieser vorherrschenden Form für sie nicht mehr möglich gewesen sein würde, respektive verhindert worden wäre.
References
| ↑1 | Referenz-Sachverhalt „DieSchuld die keiner haben will“ |
|---|---|
| ↑2 | Zuvor wurde diese Entwicklung bereits vor 10 Jahren prognostiziert und die zuständigen Behörden darauf hingewiesen |
| ↑3 | Es geht hier nach öffentlichen Darstellungen wohlbemerkt um zigfachen Kindesmissbrauch – Quelle: Welt – „30.000 Tatverdächtige im Missbrauchsfall Bergisch Gladbach“ – https://www.welt.de/vermischtes/article210593863/Kindesmissbrauch-30-000-Tatverdaechtige-im-Fall-Bergisch-Gladbach.html |
| ↑4 | Referenz-Sachverhalt „Über jeden Zweifel erhaben“ |
| ↑5 | Referenz-Sachverhalt „Die Schuld die keiner haben will“ und dem sonst zugrunde gelegten Geschehen |