Der Interessengrund des Krieges – Deutschland und die Völkerrechtsfrage
Wollten wir nüchtern analysieren und bewerten, denn niemals vollständig abschließend entscheiden, denn dezidiert eruieren. Weder lassen sich die Narrative um eine Ideologie des Nationalsozialismus in Deutschland bestätigen, oder verneinen, so dürfte alles zu vernachlässigen sein, was an Gründen auch nicht zu einem Konflikt geführt haben dürfte, oder dies als Rechtfertigung zu verstehen. Denn, zählen täte nicht alleine, ob ein Angriff durch militärische Gewalt verübt würde, erstrecken sich daran nicht die Gründe dessen, wie Gründe, die es mutmaßlich gerechtfertigt, denn nicht verurteilt haben dürften, die nicht zu einer Bewertung heranzuziehen gewesen wären. Der Rechtsgedanke trägt sich selbst nicht in sich, verlangte er nicht bereits danach, ob nun eine territoriale Grenzfrage entscheidend, der Aufenthalt anderer Menschen nicht je an gleicher Stelle, weil objektiv in einem natürlichen Anspruch äquivalent darin zu betrachten wäre, denn an die physisch natürlichen Bedürfnisse gebunden. Wäre es nicht das Narrativ, das uns als Menschen in jedem Grund gleichermaßen bewegte, wie Fragen von Migration und Flucht nicht pauschalisiert, und pauschalisiert nicht daran beantwortet worden wären.
Wäre eine völkerrechtliche Konvention nicht daran zu definieren, wie es sich in Rechtsfragen, oder Streitfragen nicht hinreichend differenzieren lassen haben sollte, den innerhalb eines nationalen Interessenraum zu verstehen. Der das Individuum des Menschen also in gewisser Form schon davon getrennt, aber eigentlich streng gebunden haben wollte, dürfte die Äquivalenz des Anspruchs nicht darin zu verstehen gewesen sein. Bleibt es Recht des Einzelnen, wie eigentlich jedes Recht, dass es in staatlicher Hinsicht darin nicht einzuschränken gewesen wäre. Denn, stets subjektiv zum Tragen gekommen sein musste, am Realzustand menschlicher Lebensverhältnisse gesehen. Der einzige Grund weshalb Recht eine Entfaltung in irgendeinem Grund erreicht haben könnte. Denn ohne Rechtssubjekt gäbe es keine formalisierte Gründe für Rechte und Gesetzmäßigkeiten, die nicht an gleicher Stelle eine sich entfaltende Wirkung gezeigt haben könnten.
Das Völkerrecht bemisst sich also nicht alleine daran, denn an diesen Grenzen, die im Äquivalenzverhältnis in der Grundbedingung dessen zusammengefallen wären, und Recht im natürlichen Grund als ausnahmslos statisch zu betrachten wäre. Wie gleich jegliche Formen der Machtausübung daran gebunden gewesen sein dürften, autoritär, gleich eines absoluten Rechtsausübungsanspruchs. Verlangte es eine Harmonisierung, denn Recht bleibt die Anwendung auf das Lebensverhältnis im Einzelnen, ob es sich nun um Völkerrecht oder Rechte im nationalen Raum mutmaßlich nicht des gleichen Grund gehandelt haben dürfte. Nur die Grenzverschiebung, die im Interessengrund darin hinsichtlich der Äquivalenz der Rechtsform als negativ auszulegen wäre, erzeugte die Bedeutung. Wenn der Interessengrund auf nationaler Ebene also daran umzukehren gewesen wäre.
Der Krieg wird daran definiert, denn, das Lebensverhältnis verneinte er in diesem Grund, und dies unterscheidet sich danach, dass es in seinem Wirken auf einen einzelnen Menschen zu beziehen wäre, der dies selbst, weil als Mensch in seinem Handeln und seinen Verhältnissen im Einzelnen nicht verneint haben würde, als seine eigenen Interessen als Menschen darin nicht zu vertreten. Die lebensnotwendig gewesen sein dürften, denn nicht im vermeintlich kleinsten Grund der Rechtsfrage wie nicht für jeden anderen zu legitimieren. Je in welchem Verhältnis die Bedürfnisse dadurch auch hinsichtlich des physischen Ortes einzugrenzen waren, was die Natur nicht im gleichen Grund hergegeben haben würde. Wie diese dort Nahrung zum Überleben spendete, einen gewissen Lebensstandard, dass er nicht höher gewesen sein müsste, als durch die Eingrenzung zu erkennen, oder in einer objektiven Betrachtungsweise möglich.
Nun wäre die Ausgangsfrage wieder zu eng gefasst, die bloße Gewaltanwendung, der Akt der Gewaltanwendung an sich, die auch jedes Bedürfnis verneinte. Weil wie alles sonst nicht nur negativ im Interessengrund implizierte, und nicht verneint haben wollte, was sie als Handlung selbst nicht legitimiert haben würde. Denn das reine Ausführungshandeln an sich daran zu verstehen, dass diese die Rechtsfrage vereinfachte. Weil sie den Akt der Gewaltanwendung dadurch legitimierte, der Lebensanspruch dürfte dadurch nicht zu begründen gewesen sein. Umfasste es das Problem nicht in seiner Ursache, kann es als Recht keine objektive Wirkung entfaltet haben, gebunden ferner an seine Durchsetzbarkeit im Interessengrund, dass er Recht daran in seinem Wesensbild wie in der Verständnisfrage als unmissverständlich band.
Sonst wäre jede Rechtsfolge in dieser Konsequenz gleich, es bräuchte nicht unterschieden werden, ob nun ein Apfel gestohlen worden wäre, der einem nicht gehörte, oder ob ein Mensch getötet würde, der nicht woanders als nicht im eigenen Interessenbereich, oder einem physischen Ort gelebt haben würde. Die Konsequenz wäre gleich, und ebenfalls als eigentlich per se nichtig nur absolut zu verstehen. Denn, gäbe es keine Konsequenz in diesem Interessengrund, dann müsste die Konsequenz die Gleiche gewesen sein, die als Akt nicht im Grund verneint worden wäre. Folgte also auf alles, was darin nicht legitimiert worden wäre, wieder die reine Vollziehung der Gewaltanwendung, die als gleiches Mittel sogar noch bedeutender erschienen wäre, daher, dass es dies im Interessengrund legitimierte. Wonach auch der Krieg nicht so zu verstehen sein dürfte. Der daran sonst als der qualifizierte Akt der Gewaltanwendung zu sehen wäre.
Ähnelt sich Recht in seiner Anwendung auch immer darin, dass egal wie es ausgestaltet, oder darin nicht überzogen, weil an mutmaßlich immer weiter spezifizierten Rechten in seinen Voraussetzungen gehandhabt worden wäre, dass es sich auf die Gründe nicht in einem Grund per se umkehren ließe. Die eine Legitimation im Rechtsverständnis, was das Recht im Sinne seiner Zweckmäßigkeit bewirkt haben müsste, wie den Rechtsgrund nicht verneinte. Denn, der Grund selbst, würde er für das Rechtsverständnis gesprochen haben müssen, für eine Harmonisierung der Verhältnisse, dass es Rechtsfrieden mit sich brachte. Dürfte er darin selbst nicht umzukehren, sondern immer auch auch einfach anzuerkennen gewesen sein, denn es subjektiv zu leben gelte, und dies auch eigentlich so erfahren zu haben. Wie nun jeder Bedarf im Grundanspruch für jeden Menschen prinzipiell gleich geblieben wäre.
Dürfen wir uns darin einig sein, das Recht dahingehend niemals vereinfacht werden kann, wollte ein Zweck daran gebunden, im Rechtsverständnis erfüllbar geblieben sein. Nützen dürfte dies nicht als Gegenmaßnahme für alles, wie einem absoluten Rechtsgrund, der nun für alles zu betrachten gewesen wäre. Der gleichermaßen in seiner Anwendung wie jede Rechtsfolge gewesen wäre. Und so darf es vorher schon nicht in einem anderen Verhältnis stehen, wie Ursache und Wirkung sich in diesem Grund nicht gleichgestellt wären, betrachtete man es nicht als eine Entwicklung. Die sich jedoch nicht auf der Stelle mutmaßlich auch nicht immer weiter bewegt haben dürfte.
Daher, dass es eher einer Zurückentwicklung entsprach, die eben von einer Verschlimmerung zeugen müsste, auf den Grund selbst zu verstehen, um es nicht mehr anders zu verstehen, wie mit Bedürfnissen des Menschen umzugehen gewesen wäre, die kein Mensch alleine erlebt haben konnte. Jeder Bedeutungswert würde darin gleichermaßen verlorengegangen sein, dass es sich darin deckte. Wäre es an historische Ereignisse, eine mutmaßlich vergangene Entwicklung nicht gebunden. Das Narrativ, das eine Rechtfertigung im gleichen Grund geblieben wäre, dieses Interesse wäre nicht zu schützen, weil im gleichen Grund verneint, eigentlich für keinen Menschen, dass es sein natürlicher Anspruch gewesen wäre.
Wenden wir die sukzessive Umkehrung der Rechtsannahme auf die Narrative an, wie Recht nun nicht formalisiert darin zu betrachten wäre. So bliebe dem die Wahrheit vorenthalten, die keine Abstufung erlaubt haben würde, in der Konsequenz wäre das Recht darin zu unterscheiden, wenn es selbst kein Recht gewesen wäre. Der Akt der Gesetzgebung, wäre er im gleichen Grund nicht daran gebunden. Denn, in der Entwicklung alles wie dadurch gegeben zu verstehen, der Interessengrund stünde der eigentlichen Rechtsfrage weiter in nichts nach. Es wird verneint, das in Deutschland eine Ideologie des Nationalsozialismus gelebt würde, unterschieden nicht in der reinen Gewaltanwendung, wie der Akt selbst nicht so zu verstehen gewesen wäre.
Es gäbe keinen Rechtsgrund dazwischen, der das eine verneinte, weil bereits nichts anderes zu bewahrheiten gewesen wäre, ginge es nicht um eine dezidierte Meinung im Interessengrund des Gleichen. Weil es währenddessen nicht verdient worden wäre, wie eine heutige Betrachtungsweise nicht davon zeugte, wie diese sich daran auch geändert haben könnte, reichte nicht die rechtliche Umsetzung, die der Verständnisfrage jedoch widersprach, eine Verfassung wäre im Anspruch darauf zu ergründen gewesen, ungeachtet der eigentlichen Entwicklung, dem mutmaßlichen Rechtsanspruch, der sich darin fort trug.
Denn die Gründe wären für niemand do einfach zu verstehen gewesen, der sich selbst nicht daran orientiert haben wollte, auf die Lebensverhältnisse verstanden. Hätte es Kriege auch vorher schon gegeben. Reichte die Vereinfachung der Rechtsfrage in diesem Grund nicht mehr aus, dass es nicht vorher schon so gegeben gewesen wäre. Denn verneint worden wäre nicht die Gewalt, nur, wie das Recht darin zu verstehen gewesen wäre, dass es den Menschen zum Subjekt der Rechtsbetrachtung gemacht haben könnte. So einfach ist es nicht, es bleibt gebunden an die einfachen Rechtsfragen, die darin nicht zu verneinen gewesen wären. Es herrschte während des Nationalsozialismus aus dieser Hinsicht auch kein Ausnahmezustand, das, was an Handlungen vollzogen worden war, orientierte es sich auch nicht an diesem Grund, war mehrheitlich als normal, sogar als Ordnungszustand indess betrachtet, denn jedes eigentliche Unrecht dadurch legitimiert worden.
So war der Unterschied, der es darin zur Ideologie gemacht haben musste schwieriger zu verstehen, als die Antwort heute zu vereinfachen gewesen wäre. Genauso wie an einer Zeit davor und danach zu bemessen. Denn ließe sich keine Zeitspanne an wirklich datierten Grenzen bemessen, von heute auf morgen wäre etwas so gekommen, denn nicht entstanden, oder darin umzukehren gewesen. Betraf es nicht mutmaßlich einfache Rechtsfragen. Wäre die heutige Entwicklung objektiv nur eine Floskel, würde politisch nicht mit den eigentlichen Gründen gehadert werden, die den Unterschied nicht ausmachten, wie das Recht in seinen Gründen darin nicht verneint worden wäre.
Hinsichtlich des Rechtsgrund erhebt sich der Militarismus schnell, wenn die Grundlage einmal gegeben gewesen sein sollte, wäre politische Verfolgung nicht wohlgeordnet, oder verteilt, dass es den einzelnen im gleichen Rechtsgrund nicht betroffen haben müsste, wie Recht nicht die Folge dessen, denn in der Umkehrung des eigentlichen Rechtsgrund in seiner Verständnisfrage und Zweckbestimmung gewesen wäre. Weshalb er sich andere Länder übertragen werden konnte, dass nicht insgesamt Widerstand zu leisten gewesen wäre. Wäre dies nicht die Vereinfachung des Rechtsgrund in der eigentlichen Ursache gewesen.
Wie der Staat nun nicht anders zu betrachten gewesen wäre, an wirtschaftlichen Vormachtstellungen von politischen Parteien, sofern sie den Rechtsstatus dadurch in der Interssengarge erlangt haben könnten, weil der Grund wie die Entwicklung gleichsam statisch, denn anderseits nicht erzwungen worden wäre, als das Volk darin auszubeuten. Bliebe das politische Problem darin nicht ungelöst, oder wäre es nicht zum Mittel selbst gemacht worden. Denn, in der Rechtsfrage dezidiert darin wohlunterschieden. Denn, die eigentlichen Gründe waren auch heute nicht dezidiert darin betrachtet worden, in der eigentlichen Interessenfrage, dass diese in der Umkehrung der Verhältnisse nicht so leicht zu betrachten gewesen wäre.
Der eigentliche Zustand müsste darin zu unterscheiden sein, was in der Rechtsfolge, der politischen Frage vorher schon nicht zu verneinen gewesen wäre. Denn, auch nicht währenddessen, dass es für den Grund nicht gesprochen haben müsste, dass er wie die Anwendung von Gewalt nicht an gleicher Stelle zu sehen gewesen wäre. Bemisst sich daran eine enorme historische Verantwortung. Im dezidierten Unterschied liegt darin keine Änderung, wäre man darin von äußeren Einflüssen nicht immun darin gewesen, wie es Anderen andere Länder nicht getroffen haben dürfte, die Ideologie zu leben. So darf, so muss in dieser Hinsicht gerostet zu sagen sein, der Nationalsozialismus bestehe fort, dürfte er in dieser Frage nicht gleichermaßen so einfach zu verneinen gewesen sein, wie rechtlich, oder politisch nicht im gleichen Grund überhaupt möglich.
Um die Ideologie nicht verneinen, denn das politische Problem nicht verharmlosen zu wollen, tat man sich nicht mit beidem schwer, als einfach und eigentlich immer wieder zu sagen, wie es eigentlich niemals erwartet worden wäre, der Nationalsozialismus wäre heute nicht gegeben. Weil eine Demokratie rechtlich konstituiert worden wäre, ließe sich der Interessengrund darin nicht verändern, der anderseits nicht so leicht zu verstehen, weil leichtsinnig nicht für sich selbst zu verneinen gewesen wäre. Es wäre dafür mancher Streit gefochten worden, in demokratischen Streitbildern, blieb der Interessengrund in der Rechtsfrage nicht der Gleiche. Der Staat ist nicht so aufgestellt, dass es eine einfache Beantwortung zuließ, dürfte der Leistungsgrund nicht zu verneinen gewesen sein. Es ist weitaus komplexer, darin wäre es selbst nicht zu verneinen gewesen als sich einfach Demokratie genannt haben zu können.
Der Grenzpunkt, der an absoluten Grenzen nicht zusammengefallen wäre, ginge er in diesen Fragen nicht auseinander, dass nicht anderseits von einer Gefahr auszugehen gewesen wäre, das Blatt habe sich nicht gewendet, wie es nicht von der anderen Seite, denn in absoluten Verhältnissen betrachtet worden wäre. Die Gewalt bliebe im Anwendungsgrund, ob man es auch geschickt formuliert, eigentlich immer wieder anders gesagt haben wollte, denn eigentlich nicht innerhalb den Gleichen. Die nicht staatlich legitimiert im Interessengrund gewesen wäre, der das eigentliche Lebensverhältnis darin widerspiegelt haben könnte.
Die Gefahr liegt in der Verneinung des Gleichen, dass der Grund darin in der Rechtsfrage nicht auseinander gegangen wäre, wie sich eine Entwicklung darin nicht zutrüge, ohne, dass man nicht auf der Stelle trete, in den Gründen, die aus menschlicher Hinsicht nicht dafür sprachen. Und diese wird verneint, hätte man sich die Dinge darin zu leicht gemacht, denn, sich noch darin zu bereichern, auf Kosten derjenigen Voraussetzungen, die den Unterschied tatsächlich ausgemacht haben dürften, der immer Vorrang gehabt haben müsste, der die Basis schaffte, dass die Grenzen darin mutmaßlich nicht die Gleichen gewesen wären. Die Übertragung der Verhältnisse lässt darin keine andere Schlussfolgerung zu, wonach das Narrativ im Kriegsgrund niemals als falsche Rechtfertigung zu verstehen gewesen wäre, denn, verstanden haben wollte es auch zuvor niemand grundlegend anders, wäre es nicht um allgemeine Problemstellungen gegangen.
Ebenso wie es nicht Rechtfertigung sein kann, dürfte es nicht als Kriegsgrund gedient haben. Wäre es nicht historische Verantwortung gewesen es nicht soweit gekommen haben zu lassen, dürfte die Diskrepanz in der historischen Vergeltung weitaus höher zu betrachten sein, als es sich in Worten lindern haben ließe. In zeremoniellen Beantwortung der Frage, dass es nicht im gleichen Grund aufrechterhalten gewesen wäre, der nicht dazu geführt haben würde. In dieser Frage scheidet es als Konfliktgrund in der Völkerrechtsfrage keineswegs einfach aus, sollte es darin nicht gleichermaßen leichtfertig zu betrachten gewesen sein, weil eigentlich absolut.
Je stärker die mutmaßlich einfache Rechtsfrage angegangen, es zumindest ehrlich im Interessengrund beantwortet worden wäre, das nicht der Staat in den Interessen da drüber stand, dürfte sich auch der Krieg in der Völkerrechtsfrage definieren lassen. Dies sehe ich in Deutschland nicht, die historische Verantwortung spricht dagegen. Denn anderseits gehen die politischen Verfehlungen im gleichen Grund umso mehr in Gewicht, wie man mit den Menschen in mutmaßlich einfachen rechtlichen und politischen Fragestellungen umgegangen sein wollte, realpolitisch und wahrheitsgemäß gesehen. Pochte man per se, zumindest insoweit darauf stets Recht, denn darin immer das letzte Wort gehabt zu haben, schaffte man sich für sich selbst keinen absoluten Grund, der nicht im Gegensatz zum Interessengrund zu verstehen gewesen wäre. Im Übergang der Verletzung der Gewaltenteilung.
Wäre es nicht Verantwortung gewesen, gerade dies herauszustellen. Denn, sich sicher darin zu wissen, wie es nicht selbst zu bejahen, denn nicht zu verneinen gewesen wäre, denn durfte es verlangt werden. So erscheint es für jedes Land leicht, dass es sich darauf berufen haben könnte, ohne, dass es nicht gänzlich unwahr gewesen wäre, was in der Interessenfrage, seitens einer ehrlichen Politik, wie es für die heutige politische Situation in Deutschland und anderswo nicht sprechen würde, niemals zugelassen worden wäre. Deutschland trägt zur Entwicklung des Kriegsgeschehen in diesem Grund bei, bei allem was man sich an Wissen leichtfertig angemaßt haben wollte, sicherlich nicht unwissentlich. Es hat die diplomatische Grundlage für ein davon im Krieg betroffenes Land im Sinne der Ideologie schwächen wollen, tat dies im gleichen Grund absichtlich, denn hinterhältig und feige, wie es von jenen Personen selbst zeugen musste. Die es nur noch schlimmer machten, bei allem was sie vermeintlich im Bilde, den im Namen dessen sagten, was ehrlich zu würdigen gewesen wäre.
Denn eigentlich ist das Problem nicht zu vereinfachen, wie umzukehren, vermeintlich kleine Gründe um den Aufenthalt wären belanglos, wie irgendwelche Rechte, an scheinbar immer größeren Rechtsfragen im vermeintlich politischen Grund zu bemessen, wären sie nicht Entstehungsgrund an gleicher Stelle, der unabhängig voneinander gegriffen haben dürfte. Wäre das politische Problem nicht immer auch so zu verstehen gewesen, denn im nicht gleichbedeutenden Grunde genommen nicht offen gehalten worden, als Bedingungsform eines souveränen Staates verkörpert durch den Willen der Menschen. Der Entstehungsgrund im fortwährend gleichen Interesse. Doch welche Leistung band man nun nicht mehr daran, die nicht gleicher Entstehungsgrund im Interesse gewesen wäre. Dass nun in der Bedeutungsfrage, der Grund dem nicht nachgeschaltet gewesen wäre[1]Dürfen hier ein paar Fragen ausgeworfen werden: Warum verhält der Mensch sich wie er sich verhält, nicht immer gibt es eine rationale Erklärung dafür, nicht immer ist die Wahrheit das, was man … Continue reading.
Dürfte es nicht als falsche Rechtfertigung im gleichen Grund dienen, so darf ich jedes Land, wie jeden Menschen nicht nur aus der historischen Verantwortung heraus, auch heute um Versöhnung bitten, dass der Grund nicht fortgedauert haben möge, mehr, als man es sich selbst womöglich nicht zu beantworten vermochte, wie es von anderen Ländern aber berechtigterweise erwartet wurde. Darin stets die Verantwortung in diesem Sinne auch tatsächlich übernommen zu haben. Wonach dem entsprechend gerecht worden wäre, um es selbst nicht zu verneinen, oder den Grund andauern lassen haben zu wollen. Soll es hier in diesem Grund der im Wesentlichen die Allgemeingültigkeit dessen, wie für jeden Menschen zur jeder Zeit abverlangen dürfte, auch für Russland gelten, in Erwartung an die Anerkennung im gleichen Grund, dass die Wahrheit und der Glaube daran stets überwiegen mochte, denn in der Interessenfrage geachtet worden zu sein, wie es jedes andere Land im gleichen Grund geachtet habe.
References
| ↑1 | Dürfen hier ein paar Fragen ausgeworfen werden: Warum verhält der Mensch sich wie er sich verhält, nicht immer gibt es eine rationale Erklärung dafür, nicht immer ist die Wahrheit das, was man sich darunter vorgestellt haben wollte. Mag man auch noch so genau erklären können, dass das gegenwärtige Verhalten zu einem Krieg führen wird, wie bisherige Annahmen, die zuvor in entsprechender Weise getroffen worden waren, dies stützen dürfen, änderte es nichts daran, scheint es nicht das zu sein, was die Menschen bereits wissen, wie offenkundig die Fakten, die Tatsachen auch liegen müssten. Wäre das Leid, das einem womöglich widerfährt, nicht die Voraussicht dessen, was man nicht zu wissen vermochte, ohne es also nicht zu wissen. Ist es nicht schwer sich einen Überblick zu verschaffen, welches Verhaltensmuster darin erstreckt, dürfte es gleichsam für andere zu erfinden gewesen sein. Doch nur nicht die Bestätigung als eine Form der Gewissheit darin zu finden. Dass diese, eigentlich, wie die vollständige Wahrheit, wüsste man selbst nur nicht davon, nicht akzeptiert worden wäre. Je mehr, jedenfalls auch nicht bedeutend weniger man anderen darin die Schuld dafür zugewiesen haben könnte, als man nicht imstande gewesen wäre sich seine Vorhersehbarkeit wie die Widerlegung dessen darin selbst einzugestehen, was an menschlichen Handlungen darin nicht gleich, nicht vorhersehbar, nicht offenkundig, denn sogar selbst zu erleben wäre, desto unbedeutender dürfte die Tatsache gewesen sein, dass man es nicht akzeptiert haben müsste, denn wäre die eigene menschliche Schwäche darin zu verstehen. Das Menschenbild, dass es nicht für einen selbst gegolten haben müsste, und die Welt unterteilt in Gut und Böse zu verstehen. Eine Unterteilung, die das Weltbild nicht verzerrt haben dürfte, so wie man es sich vorgestellt, wie man es gesehen haben wollte, stimmte es sich mit der Realität nicht überein. Und doch bleibt es so, versuchen die Menschen es erst gar nicht wirklich etwas daran zu ändern, als verbinde sich in der Willenlosigkeit über den Grund dafür, dass es so kommen müsste, das Schicksal mit allem, was man mutmaßlich, denn wirklich nicht zu wissen vermochte. Sei es die menschliche Verständigkeit, wie man anderen das Böse eigentlich selbstverständlich abgesprochen haben wollte. Dürfte sich dafür keine Mehrheit finden, bestünde im entferntesten Sinne kein Grund, dessen, die Annahme überhaupt zu treffen, nicht falsch gewesen wäre, sich eigentlich nur sicher darin gewesen zu sein, bedeutete es sich keine Sicherheiten, wäre es einem selbst als Mensch darin nur gewiss erschienen. Wenn einem das Schicksal deswegen eines Tages auch so und nicht anders widerfährt, wäre es wie die Rechtfertigung, dass es unentschuldbar nicht für sich selbst gewesen sein müsste, es eigentlich nicht zu wissen, die Tatsache, die, um wahr zu sein, einem widerfahren sein müsste, weil sich alles andere sonst nicht bestätigen lassen haben würde, dass man es nicht glaubte |
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