
Das Subsidiaritätsprinzip – Und die Verwandschaftsform der Subsidiarität
Existentiell gesagt wäre die nach allgemeinen Meinungen verstandene Begrifflichkeit der Subsidiarität mit den menschlichen Bedürfnissen in eine nähere Verwandtschaft zu setzen. Die naturgemäß, nach Notwendigkeit, nach Regulierung, und Gewohnheit sekundär leistungsbezogen, und subsidiär einander untergeordnet werden, bei jeder Komplexität einer Strukturbildung, in den Verhältnissen lebensnotwendiger Verbrauchsgüter, und im Verhältnis zu allen anderen.
Das Subsidiaritätsprinzip in seiner wohl bewusst allgemeinen Auslegung[1]vgl. Follesdal A. Subsidiarity. Cambridge University Press; 2025, unterscheidet es hinsichtlich des Individuums nicht wirklich zwischen dem Einzelnen[2]vgl. Formelle Schlussfolgerung, Grundsätze der Individualität: https://wahredemokratie.com/die-individualitaet-des…/; wäre damit das negative Prinzip zur subsidiären Versorgungsleistung anderer, als ausgenommen jeweils einzelne Person, für sich selbst verantwortliche Einzelperson darin objektiv nicht unterschieden gewesen. Wonach eine Bedürftigkeit formell nicht nur nicht danach ausgelegt, sondern, als ein Negativ-Vorwand, eines vermeintlich anderweitigen Zweckes, als nicht den eigenen Interessen dienend, untersagt sein müsste.
Durch eine nicht mehr nur in Aussicht gestellte, weil eigentlich vermeintliche Schuldzuweisung im selbst unbestimmten Verhältnis zur Einzelleistung, sondern, im Umkehrprinzip, als die Schuld zu Lasten aller teilnehmenden Menschen. Das ein allgemeiner Bedarf, vom einzelnen Menschen in einer Deregulierung selbst nicht unterschieden, nicht darüber zu decken gewesen sein dürfte, womit jede Leistung davon abhängig sein müsste. Geistliche Güter, wären darin in der Notwendigkeit jedenfalls unterschieden, oder an eine sonst strikte Abhängigkeit zu knüpfen, an denen sich ein Bedarf bemessen lassen müsste, weil das Gut der geistlichen Auseinandersetzung im Urzustand der Natur unabhängig von der Bedarfsleistung sein dürfte. Die Lebensvermittlungversorgung, der Grundbedarf steht an erster Stelle.
Es muss real betrachtet werden, der Verweis auf die Unbestimmtheit der Begriffsauslegung stellt aber die Antithese der Verwendungs, respektive Gebrauchsform selbst auf, einer wenngleich vermeintlichen Umverteilung der tatsächlichen und bedingten Notwendigkeiten zu dienen. Die, im Verhältnis zu realen; dem bestimmten Segment an nicht zuteilbaren Zuständen der Bedarfsform, in jedem Maß an von außen bedingte Eingriffen; sofern diese dann also nicht auf den Einzelnen zu beziehen wären, eine wenngleich auch nur vermeintliche Ausgleichslast darstellen sollten, wäre der allgemeine Zustand, von außen nach innen, daran nicht zu bemessen gewesen. In Unterscheidung der Dimensionsverhältnisse, und Ebenen, bezieht es sich schon rein logisch gesehen, vom Einzelnen auf größere Gruppen und Ebenen.
Entspräche die damit nicht ohnehin beinahe naturgemäß bedingte Unordnung, die, in der widerlegten Annahme, im Widerspruch zur eigentlichen Verwendungsform nicht dafür sprechen sollte, nicht einer sozial gerechtfertigten Täuschung, darüber, einen Verlust, weil einen nicht geregelten Bedarf nicht selbst herbeizuführen. Mag die angehängte Last nicht unecht, weil nicht wirklich auf den Einzelnen abgestimmt, oder unbestimmt gewesen sein. Denn tatsächlich gesehen müsste die Unordnung in einer immer größeren, in sich gesteigerten Form gesehen werden. Die in eine Unterteilung, in eigentlich verhältnismäßig kleinere Zustände, als der subsidiär vermeintliche Lastausgleich fallen würde, um vom Bedarf des Einzelnen, im Verhältnis zur vorweg genommenen Schuldannahme, in einer strikten Zuweisung, innerhalb der Autorität auszugehen.
Denn die Umverteilung einer nicht vorhandenen Last, wäre bei Bedarfsgemeinschaften; die im einfachen Sinne also untereinander für einen Lebensmittelbedarf sorgen, als die eigentliche Notwendigkeit, selbst des Einzelnen anzusehen. Der im Sinne dieser Versorgungsleistung aber nicht an formelle Zwecke gebunden sein müsste. Bei komplexeren Formen, im Sinne der Finanzmärkte, einer Verfassung als objektive Zuordnung, an selbst nicht bedarfsweisen Gebrauchsgütern, und immateriellen Rechtsgütern.
Und tatsächlich müsste es als eine Form der möglichen Harmonisierung der allgemeinen Lebensverhältnisse angesehen werden können. Wäre die äußere Durchbrechung der Grundstruktur hier nicht auf den Einzelnen zu beziehen. Diese Annahme, müsste man diese bei realen Missverhältnissen, bei mancher Not und vermehrten Leid, bei subrealen Lebensverhältnissen; die das Individuum untergehen lassen haben, nicht als Tatsache ansehen; so dürfte es auch nicht zu gestörten Verhältnissen selbst einer objektiv nicht sinnvollen, im Negativ-Ausgleich einer Deregulierung entsprechend, verstanden werden.
Dabei kann eine Störung gewiss alles sein, ein im Verhältnis zum Grundbedarf, formeller Fehler, der vielleicht noch nicht einmal sichtbar, immer weiter Schäden nach sich zieht, innerhalb institutioneller Verantwortung, die eine Deregulierung auf andere Ebenen mit einbezieht, wenngleich es allgemeinen Gesetzen unterlegen haben sollte[3]vgl. Fußnote 3 unter Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt. Das Verhältnis von objektiv bestehenden Grundrechtsverletzungen, ohne ihre eigentliche Bedeutung, spielt dabei eine große Rolle, die niemals leichtfertig aufs Spiel gesetzt worden sein sollte, wenngleich es eine Tatsache ist[4]Ein Beispiel durfte ich selbst erfahren haben, von darunter fallenden Fehlern einmal abgesehen, war es um Subventionen durch die EU gegangen, die ein Paket enthielten, das unter anderem gewisse … Continue reading.
References
↑1 | vgl. Follesdal A. Subsidiarity. Cambridge University Press; 2025 |
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↑2 | vgl. Formelle Schlussfolgerung, Grundsätze der Individualität: https://wahredemokratie.com/die-individualitaet-des…/ |
↑3 | vgl. Fußnote 3 unter Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt |
↑4 | Ein Beispiel durfte ich selbst erfahren haben, von darunter fallenden Fehlern einmal abgesehen, war es um Subventionen durch die EU gegangen, die ein Paket enthielten, das unter anderem gewisse Maßnahmen zur beruflichen Integration unterstützten sollte. Daran gab es erstmal nichts zu beanstanden, doch gleichzeitig wurde eine darunter eingegrenzte Minderheit öffentlich, über ein Maß einer gewöhnlichen Meinungsbildung hinaus diffamiert, worin die Maßnahme darunter hinfällig geworden sein musste (siehe: Die Schuld die keiner haben will). Die Verweigerung einer beruflichen Anstellung, war hier in konkreten Einzelfällen, über ein entsprechend etabliertes extremes Gedankengut, an diese Minderheit geknüpft worden. Des Weiteren war hier hinsichtlich der äußerlich geschaffenen Umstände innerhalb der sozialen Verhältnisse auch auf Vermüllung verwiesen worden. Eine Tatsache, die sich zuletzt in der Öffentlichkeit für den ganzen Großraum Köln eingestanden worden sein sollte, aber besonders auf diese Gruppe bezogen worden sein sollte. Sollte die Stadt Köln unter Oberbürgermeisterin Henriette hinsichtlich eines solchen Handlungsvermögen nicht selbst einen einzigen Müllhaufen darstellen. Es sollen hier keine detaillierten Rechnungen angestellt werden. Doch kann exemplarisch bei mehreren tausend Bewohner ein Prozent angenommen werden, an einem selbst unterschwelligen Monats, respektive Jahreseinkommen. Das Geld, welches sonst in den positiven Wirtschaftskreislauf fließe, ist im negativen auf die Bedarfsleistung innerhalb von Sozialbezügen anrechenbar. Dabei dürfte der Schaden tatsächlich und langfristig weitaus höher sein, als lediglich an einem Prozent zu bemessen. Von dem Bürokratieaufwand, dem suggerieren Zwangsverhältnis einer bedarfsweisen Abhängigkeit, und Gefügigkeit in jedweden Belangen, woraufhin Sanktionen im bestehenden Unrechtsverhältnis noch suggeriert werden, einmal abgesehen, die nichts als einen noch größeren Schaden nach sich ziehen, als Nutzen selbst im tatsächlichen Sinn der Voraussetzung zu erbringen. Ein soziales Verständnis, welches sich nach äußeren Umständen noch weiter klassifizieren ließe, dürfte es nicht soweit gereicht haben, auf eine Beteiligung, und Selbstbefähigung gänzlich verzichtet zu haben, als Scheinzustand, im mehr tatsächlichen Sinnbild einer Gesetzlosigkeit, eines Zustand, in dem keine Rechte gelten dürften, einer Internierung, eines Eingrenzungs-, eines Gefangenenzustand, als mangelnde Konsequenz der allgemeinen Rechtsschlüssigkeit, objektiv hinsichtlich Tatbestand, Schuld-, und Unschuldsannahme, subjektiv bemessen an der Beweislast, einen mutmaßlichen Täter am tatsächlichen, wenngleich nicht richtigen oder nicht falschen Ort, zu einem vom Tatzeitpunkt, nach dem Zustandsbild nicht davon verschiedenen Ort zu wissen. Der nach allgemeinen Voraussetzungen, und Ansichten schon nicht gleich erschienen sein dürfte. Gleich dem Sinnbild eines Fluchtzustand, einer Flucht die im radikalen Sinnbild vorausgesetzt wurde, einem Kriegszustand, einem Notstand. Doch selbst eingeschränktes Völkerrecht kann in den Folgen nicht als ein übergeordnetes Verhältnis, über den Völkerrechtsgrund in jedem Sinne eines Rangverhältnis selbst verstanden werden, dass dem subjektiv über das objektiv gestörte Rechtsverhältnis in irgendeiner Art und Weise tatsächlich Vorrang zu gewähren wäre, wollte man diesen Zustand nicht selbst angenommen, oder in den Grundvoraussetzungen nicht selbst geschaffen haben. Dem sich jedwede Lebensverhältnisse nach Möglichkeit entbehren ließen, aus einer Not heraus entstanden, und ohne Verfügungsanspruch, ergangen zu sein. Dieser bräuchte sich also auch nicht daran bemessen lassen, sozial eingeschränkt gewesen zu sein, wenn nicht nach äußeren Umständen, in eigenen, subjektiven Lebensverhältnissen, über eine selbst gerechtfertigte Kritik, insoweit diese vorgelegen haben dürfte, am Erfüllungsgrund aber nicht gehindert haben dürfte, über die Grundvoraussetzungen nicht hinaus gesehen, am Wesensgrund, und der Möglichkeit, von selbst nach gewöhnlichen, oder bedingt selbst nicht immer einfachen Voraussetzungen etwas daran geändert haben zu können, worauf sich eine Kritik also tatsächlich beziehen lassen, oder ein Notstand gestützt haben dürfte. Über ein Normverhältnis von politischen Handlungsvoraussetzungen hinaus gesehen. Grundrechte, in die nicht vorgegriffen werden dürfte. Jede andere Leistung wird dabei als selbstverständlich zu erbringen angesehen, noch dürfte man im tatsächlich rechtlichen Verhältnis dagegen vorgegangen sein, um die Voraussetzungen zu erlangen, und diese tatsächlich erbracht haben zu können. Dem selbst sonst noch eigenständig, wenn nicht tatsächlich positiven Zweck dienend. Diente es nicht lediglich dem Zweck staatsautoritärer Strukturen, die sich über den privatrechtlichen Teil hinaus erstreckt haben dürften. Ganz im Gegenteil, das Vorurteil reicht innerhalb dieser Strukturen über jeden anderen Grund hinaus, über die Gerichtsbarkeit, dass tatsächlich gesehen keine Möglichkeit bestanden haben sollte, die bestmöglichen Voraussetzungen für ein friedfertiges Miteinander anzunehmen, im selbst nicht unbedingten Verhältnis über diesen Grund, erfolgt darüber die politische Verdächtigung, in der Formgebung als staatlicher Machtmissbrauch zur Denunziation eines jeden sonst selbst nicht gleich unbedingt politischen Gegners; vgl. Die Formen der Demokratie – Und die Weisheit des Politischen. Dem das Verhältnis der Täuschung darüber nicht vorangegangen sein dürfte, im selbst staatlich, nicht autonomisierten Teil. Womit von den inneren Umständen, das gestörte Rechtsverhältnis unweigerlich die Verfahrensanhäufung zur Folge gehabt haben sollte. Womit jede darüber ergangene Tat dem falschen Irrtum unterlag, im Einzelfall sonst bestimmt, und Gesetz des Falles, darüber unter Strafe zu stellen gewesen zu sein, insbesondere in den Fällen, die im wirtschaftlichen Teil nicht danach ausgelegt worden wären, denn der Grund bleibt immer derselbe. Denn die Harmonisierung der Gesellschaft als Prävention gegen Straffälligkeit erginge über einen fundiert wirtschaftlichen Teil, dem der Schaden auf die Struktur bezogen sonst nicht unterlegen haben sollte. Und über die Gewaltenteilung im Allgemeinen, die bei der Achtung, und Anerkennung von völkerrechtlichen Entscheidungen umso mehr Bedeutung erlangt haben sollte, und im direkten Verhältnis dazu gesehen werden musste; vgl. Das Rechtsgut eines Verfassungsstatuts – Oder geltendes Recht und seine Werte. Diese soll bewusst erhalten, der Staat zersetzt worden sein. Dürften noch so prekäre außenpolitische Umstände, über den selben Grund nicht immer schon vorgelegen haben, so dürfte die Leistungsmöglichkeit niemals infrage zu stellen gewesen sein. Dabei geht es um Existenzen, die Möglichkeit diese aufzubauen, sich selbst im familiären Teil, gesellschaftlich und staatlich zu entwickeln. Ein sonst verdientes Privileg, dass dem Menschen unter diesen faschistischen Ideologieformen eines selbst tatsächlich verbrecherischen Kalkül nicht vergönnt gewesen sein dürfte, so musste der Konflikt auf dieser Grundlage zu führen gewesen sein, wäre man selbst nicht davon betroffen gewesen, nicht in einem Einzelfall, in dem verfehlten Verständnis, dass es über den Teil nicht hinausgegangen sein dürfte. Das selbst mutmaßlich suggerierte Bewusstsein einer Regierungsverantwortung entspricht dieser Täuschung nicht, wonach ein politisches Prozedere im Sinne eines allgemeinen Streitbildes auszumachen wäre. Sie kannten die Voraussetzungen, die Folgen waren absehbar, demokratisches Handeln, die Politik, die notwendig geworden sein sollte, um schlimmeres zu verhindern, war selbst bewusst verhindert worden. Dürfte die Strafe nicht über den Grund ergangen sein, so sollte diese nicht zum Gegenteil geführt haben müssen. Die Regierungsverantwortung wäre niemals leichtfertig anzunehmen gewesen, die Verantwortung vor den Menschen. Sie gehörten tatsächlich gesehen bestraft, sodass in den Voraussetzungen eines demokratischen Handeln, diese Verantwortung hätte tatsächlich erfüllt, das Sterben unter diesen Voraussetzungen nach Möglichkeit hätte verhindert werden können, ohne es über den Vorwand eines selbst nicht bedingten Trugschluss nicht selbst zu bedingen. Dies war zu jedem Zeitpunkt billigend in Kauf genommen worden, um den ersten und letzten Kriegsgrund glaubwürdig zu erhalten. Dabei darf man nicht vergessen, es geht dabei um Leben, die Menschen, die es verteidigt haben wollten, im Äußersten, dass es darüber heraus gestochen sein musste, um das Leben von Soldaten. Schlimmer als gegen eine selbst unbeholfene Tat, innerhalb jener Täuschung, innerhalb jener politischen Verdächtigung, und Verfolgung, an selbst sonst nicht erzwungenen Kampfhandlungen, weiter nichts ausgerichtet zu haben, ist es nur, diese selbst gewollt zu haben, über jeden Grund, der dem niemals zugrunde gelegen haben dürfte. Die Menschen als die Mitte des demokratischen Staates, die sonst eine zu große Teilhabe daran gehabt haben würden, die Überzeugungskraft zu tragen, um an Kriegen zu hindern. Deswegen handelte es sich auch nur um eine bedingt echte Kriegsnot, wäre diese nicht existentiell, wäre der Grund nicht politisch. Und die Banalität des Bösen, die, im selbst bedingten Irrtum über die Täuschung nicht falsch gewesen wäre, sofern sie nicht über jeden Grund erginge, und als normal anzusehen wäre. Es ginge alles so vonstatten, im falschen Sinnbild einer rechtlichen, einer demokratischen Ordnung, die dadurch erst wieder befreit sein müsste, gesäubert, und gereinigt in dem Gedanken, über das Recht dürfte eine noch größere Form der Akzeptanz einer Macht gegeben sein. Deswegen erschien jede Abhängigkeit so unsäglich, wollte man den Krieg nicht mitgetragen haben, so unterscheide man lediglich aus Selbstgefälligkeit, bei allem, was dem nicht zugrunde gelegen haben würde. Welch Boshaftigkeit und Grausamkeit darin gesteckt haben musste, diese Taten zu verüben. Nimmt man den Grund, der niemals zum Anlass zu nehmen gewesen wäre, und die Tatsache, dass es sich unter der Selbstverständlichkeit um ein weitaus größeres Scheinverhältnis gehandelt haben musste, darf dieser Schadensvorgang im allgemeinen angenommen werden, dem vorbereiteten Kriegsgrund allumfassend dienend. Der, wenn er nicht entgegen zu halten gewesen wäre, diesem unweigerlich in die Hände gespielt haben musste. Da es auch sonst für keinen Konflikt eine Lösung gegeben haben sollte, war jeder mögliche Krieg damit nur gewollt gewesen, und es sollte auch im Ukraine-Krieg über das Drittverhältnis von Stellvertretern keine Lösung gefunden werden können; vgl. Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften. Ein bewusstes Prozedere, das mitgetragen worden sein sollte. Lediglich eine objektiv bestimmte Wirtschaftlichkeit befähigt innerhalb eines Handlungs-, und Handelsvermögen zu diplomatischen Lösungen. Es war hier gegen die Stadt Köln, unter Oberbürgermeisterin Henriette Reker und Beteiligte ein Verfahren bei der OLAF, der europäischen Anti-Betrugs Behörde angeregt worden, was selbst anhand einer objektiven Kontrolle als gerechtfertigte Maßnahme anzusehen gewesen sein musste (siehe: https://wahredemokratie.com/die-schuld-die-keiner-haben…/). Die Entscheidungsmöglichkeit war der EU Kommission sowie sämtlichen Parteien in Deutschland bekannt, und ganz bewusst, wie alle daraus ersichtlichen Folgen, und selbst in der Missachtung und Missbilligung vor dem Grund, vor dem Menschen, und Absprachen darüber sonst nicht anzunehmen gewesen wären. Wäre es keine kollektive Verantwortung, dann wäre es kein kollektives Versagen, dass sich bis heute fortgetragen haben sollte, über keinen anderen Grund. Wäre ein Sondervermögen, in keinem anderen Verhältnis nicht nur ein Resultat, dass dem keine realen Leistungen, sondern Konflikthandlungen, und Krieg folgen sollten. Man hätte eine Entwicklung nicht großartig vorhersehen brauchen, man hätte nur an diesen Grundfragen festgehalten haben müssen, wäre es nicht darum gegangen, einen Krieg wieder zu verhindern, als ihn unmöglich gewollt und bewusst nicht zu beenden, sondern jeden Krieg, in allen Folgen, die darin sonst nicht anzunehmen gewesen waren; Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart. Handlungen, die geeignet erscheinen, das Wesen von Demokratie zu unterbinden (vgl. https://wahredemokratie.com/die-formen-der-demokratie…/). Wonach immer die Falschen Macht, eine dementsprechend autokratische Macht ausgeübt haben sollten. Drecksarschlöcher, denen das Leben anderer völlig egal gewesen sein sollte, die nur an sich selbst gedacht, und Politik noch nie wirklich verstanden haben. Die damit wie mit allem einfach davongekommen sein wollten. Die sich dabei noch für klassifiziert und gestanden gehalten haben wollten, läge dem die ekelhafte Eitelkeit nicht zugrunde. Die das Trugbild von radikalen Gesinnungen nur selber zu Tage gefördert, und sich im politischen Kampf mutmaßlich dagegen, noch etwas auf sich selbst eingebildet haben, nur, dass es dadurch keine Besserung mehr gab, als Zustände nicht zu verschlimmern. Woran die perfide Abartigkeit im Verhältnis zu verdienten Ansprüchen bemessen werden musste. Denen es schon immer an Stärke ermangelte, weil sie noch nie eine menschliche Schwäche gezeigt haben konnten. Die selbst wenn sie es zum tausendsten Male sagen, keines der politischen Probleme jemals lösen können, weil sie noch nie anders gehandelt haben. Denen die Authentizität, und besonders die ehrliche politische Stärke gefehlt haben sollte, als einen selbst böswilligen Gegner bei jedem Geschwafel nicht umgarnt zu haben, und dem wirklich Bösen zu unterliegen, und sich dem Übel und dem Schrecken gleichzustellen, und das, was einem über den Grund nicht selbst gefehlt haben sollte, alleine darüber zu verlieren, sich darin eigen gewesen zu sein, über die Eloquenz der eigenen Unbeholfenheit, wonach es jedem anderen erst noch schlechter gegangen sein müsste, weil man das eigene Ansehen nicht mehr anders zu erlangen wüsste. Dabei war selbst das dummdämliche Geschwafel teilweise im Einzelnen im Wortlaut vorhersehbar gewesen, jede unbedachte Handlungsweise, jedes objektive Unvermögen. Ein Bündnis von mutmaßlich Willigen, vermeintlich und nicht selbst, gegen das eigene Unvermögen, entspräche es nicht dem Bösen, dem man sich mutmaßlich, und vor lauter Scham eigentlich ja nicht selbst verschrieben haben wollte, wäre es nur nicht gewiss gewesen, andere darüber unlängst schon verraten zu haben, wären es wie man selbst nur nicht die Menschen |

