Die politische Verantwortung des politisch Handelnden
Die Strafprozeßordnung, im Bilde eines jeden Tatbestands regelt die Rechtsbesimmtheit im Einzelnen. Daher, es dürften sich außerordentlich keine Umstände ergeben haben, wonach Kriminalität die erkannte Folge von immer ungeklärten Tatsachen geworden sein könnte. Die sich musteranalogisch darüber erstreckten, die dann irgendwie dazu geführt haben müssten. Dieses, “ich könnte ja, wenn ich wollte”, obwohl alles dagegen spricht, muss hier selbst als die Grundlage für einen erodierten Rechtsstaat verstanden werden. Und zwar objektiv auf die ganze Verfahrensanhäufung, oder den sogenannten “Ermittlungsstau” verstanden, wie es öffentlich selbst angetragen worden sein sollte[1]Muss auf einen Bescheid seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig 6 Monate oder mehr gewartet werden. Nun muss man sich aufgrund dessen dahingehend die Frage stellen, ob es bei allem, was an … Continue reading
Wollte man sich deswegen nicht auf eigentlich immer neue, eigentlich nicht sachlich begründete Annahmen über Nicht-Vorliegen, darüber aber notwendigerweise immer Gegebensein von wie aus dem Nichts entstandenen Annahmen über Tat, und Verdacht gestützt haben. Die, weil sie wie in den geringfügigsten Annahmen, mutmaßlich noch nicht falsch wären, im Glauben über eine immense Bedeutungszumessung eines Tatbestands, einer Rechtsvorschrift selbst eigentlich auch nicht immer unbegründet zu bestätigen wären. Wären niemals überzogene Erwartungen an den Rechtsstaat zu stellen gewesen, die von einem Rechtssubjekt selbst ausgingen, wie diese eigentlich nicht weiter davon abhingen, wie im eigentlichen Rechtssinn nicht möglich.
Und dies sei dann die subjektive Sachlage. Wenngleich objektiv niemals wirklich ergründet, wollte man sein Handeln nicht im wiederkehrenden Drittverhältnis, das in einem falschen Personenverhältnis nicht überwiegen würde, nicht selbst darauf ausgerichtet haben. Was also objektiv, eigentlich nicht falsch gewesen wäre, wären es nicht politisch motivierte Gründe, die daraus hervorgegangen wären. Und davon wollten man überzeugt gewesen sein, wären das nun nicht selbst die Anforderungen, die an den Rechtsstaat, an die Demokratie zu stellen gewesen wären, könnte man so nicht immer etwas anderes behauptet haben, dass es nicht bereits falsch gewesen wäre, in der Verantwortung des politisch Handelnden.
Dürfte es eigentlich schon niemand besser gewusst haben, weil sonst jede Annahme, wie der politische Grund in der Vorstellung falsch gewesen sein müsste, den niemand vermochte tatsächlich noch einmal zu erfassen. Läge es nicht genau darin, dann wenigstens nicht in der Absicht, oder die eigentliche Notwendigkeit nicht darin, wie jede erdachte Tatfolge nicht abgewartet worden wäre, wie das Unrecht nicht bewusst zugelassen worden, wie eine Tat nicht möglich, oder nicht nur vorzutäuschen, nicht die Wirklichkeit geworden wäre.
Habe man sich in der bloßen Verantwortung darin keinen Vorwurf zu machen, über die Auslegung einer Rechtsvorschrift, welchem Zweck es auch immer gedient haben müsste. Oder, nach einer tatsächlich rechtlichen Bestimmtheit. Wollte man einen Streit, einen Konflikt im vermeintlich Kleinsten selbst nicht beendet haben, wäre es nicht außerordentlich peinlich derartiges auch noch tatsächlich geglaubt zu haben, wie irgendwelche, jedenfalls immer weiter darauf ergründeten Folgen. Die nicht im eigentlich echten Leistungsgrund des Menschen zu sehen gewesen wären, wie im Sinne seiner gemeinschaftlichen Verantwortung.
Hingegen können die Umstände zu nichts geführt haben, das nicht selbst irgendwie in einem gewichteten Verhältnis dazu aufzuwerten gewesen wäre. Müsste man nicht genug Rückgrat darin gehabt haben, eben dafür geradezustehen. Wüsste man längst nicht darum, wollte man in dieser Falschheit nicht immer noch einen längeren Atem gehabt haben, wäre das letzte bisschen an Unrecht nicht darin zu verstehen gewesen. Doch darf angemerkt sein, die politischen Umstände, kamen diese nicht von irgendher, dürfte nichts einfach so nicht unergründet, wie eine Sache tatsächlich unbegründet geblieben sein.
Nach der tatsächlichen Rechtsordnung, wie hinreichend dargelegt, dürfte es kaum möglich, wären es nicht diejenigen Anforderungen, die daran zu knüpfen gewesen wären, die für sich selbst, an sich, oder nicht wie an jeden anderen zu stellen gewesen wären. Der vielleicht nicht verantwortlich gewesen sein müsste, weil im Kleinsten, dass jede Handlung daraufhin, die entgegen der Annahme den eigenen Vorstellungen nicht entspräche, immer schon negativ gewesen sein müsste, aber niemals anders verstanden, galt es in dieser Hinsicht nicht eine tatsächliche Rechtsgrundlage anzunehmen, als tatsächlich zutreffende Gründe.
Gäbe es nichts, als was man es vom Rechtsanspruch aus gesehen nicht verboten haben dürfte, wie diese tatsächlich wahrzunehmen. Wären die Gründe nicht die Gleichen. Es spielte also keine Rolle mehr, ob ein Streit nach der geltenden Rechtsordnung zu führen, ein Streit nach der geltenden Rechtsordnung nicht zu beenden gewesen wäre. Wenn dies nicht die Grundlage dessen gewesen sein sollte, anstatt mutmaßlich immer neue Gründe darin zu verklären, die der Annahme im Sinne der Auffassung nicht bereits vorangegangen wären.
Baute man nach diesem Prinzip, nach dem die Verfahrensanhäufung zustande gekommen, und zweifelsohne als Rechtfertigung für alles gedient haben sollte, nicht jedes falsche Tatgeschehen immer wieder darauf auf. Dürfte niemals festzustellen gewesen sein, dass das eigentliche Wissen darin nicht immer weiter gereicht haben sollte, dass Umstände, in der Konsequenz eines rechtsstaatlichen Handelns, sogar vermieden worden wären, dass es nicht an immer den falschen Gründen, den politisch motivierten Straftaten gescheitert wäre. Neben anderen Entwicklungen, sei es um das Kriegsgeschehen, die tatsächlichen Gründe für Gefahren, die eigentlich niemand darin verstanden, wenngleich nicht für sich im Sinne der falschen Vorstellung vermieden gesehen haben wollte.
Wäre man bei einfachsten Umständen nicht in der Lage gewesen, tatsächlich zu erkennen, was das richtige Handeln nun ausgemacht haben würde. Wäre es einem nicht schandhaft erschienen, welche Anforderungen darin nicht an sich selbst gestellt worden wären, dass es selbst noch darüber geglaubt würde, oder schlimmer noch in der falschen Annahme durch andere deswegen noch geglaubt werden müsste, wie man es eigentlich nicht für sich selbst sah. Würde man es nicht provoziert haben wollen, dass es subjektiv nicht einfach wie im falschen Tatbestand zu erfassen gewesen wäre. Und in politischen Handlungsweisen eine Gefahr nicht für sich darin zu sehen. Weil sie diese niemals verstanden, jedes mutwillige Handeln, die Willkür dem vorangestellt haben dürften, wie einfache Gesetzmäßigkeiten einfach zu achten gewesen wären.
Dürfte es nicht in keinster Art und Weise geglaubt werden, bedurfte es dafür keines weiteren Verständnis, als es jemand aufgezwungen zu haben. Wäre es nicht eine Person, oder eine abgeschlossene Personengruppe, die wie auch immer nach dem äußeren Umfang unmittelbar mit Gewalt, oder einem empfindlichen Übel zu bedrohen gewesen sein sollte. Dass das angedrohte Mittel im Verhältnis zum Zweck in einem erhöhten Grad sittlicher Missbildung als verwerflich anzusehen wäre[2]Vgl. Nötigung. Wonach diese Handlung, oder mit Hinsicht auf eine Person im Einzelnen nach dem tatsächlichen Vorliegen auch unmittelbar nach dem Handlungsrahmen abzugrenzen wäre. Wären darin nicht allgemeine Annahmen zu treffen gewesen, oder in der Öffentlichkeit diskutierte Themen, Missstände, die aufgegriffen worden wären. Dürfte, oder müsste darin nicht vorgegangen werden, und zwar gegen jeden, der daran beteiligt gewesen sein wollte.
Handelte es sich im Rahmen der Handlungsvoraussetzungen also nicht um eine Person, die wie jede andere auch nicht zufällig, aber dem äußeren Rechtsrahmen gemäß, als nicht dem Anschein nach, nicht als Einzelperson zu verstehen gewesen wäre, weil nach öffentlichen Rechten daran gebunden. Wie es sonst nicht danach zu adressieren gewesen wäre, weil im Sinne eines bloßen Vorwand nicht danach adressiert worden sein dürfte. Abgesehen von allen Umständen, die selbst darin, in unbestimmten Personenverhältnissen nicht gegen den Menschen im Bilde seiner Lebenssubjektivität nicht auszunutzen gewesen wären. Daher in diesem Drittverhältnis nicht jeder andere bereits zum bloßen Mittel zum Zweck hätte gemacht werden dürfen, wie es demnach nicht alleine in den Rahmen der Allgemeinheit, namentlich nach einem Leistungsgrund, oder einem echten Staatszweck gefallen wäre. Läge der dezidierte Unterschied nicht darin, den Hintergrund dessen zu erfassen, die Problemstellung zu verstehen.
Dürfte man sich im Einzelnen, nach konkreten Handlungsvoraussetzungen nicht davon befreit haben wollen. Inwieweit ein Handlungsrahmen, ein Personenkreis danach, insbesondere nach rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich abzuschließen, oder nicht als bereits unmittelbar, nach einzelnen Umständen, als abgeschlossen anzusehen wäre, oder im Sinne der Verantwortbarkeit müsste. Bezog es sich also nicht auf eine, nach inneren Umständen adressierte Person, die sich im Handlungsvorwand des Missstandes selbst nicht davon abzugrenzen, aber in den allgemeinen Rahmen der Auseinandersetzung im Umkehrschluss nicht mit einzubeziehen gewesen wäre, erstreckt es sich nicht nach der allgemeinen politischen Verantwortlichkeit, die allgemein zu teilen, wie Recht nun einmal legitimiert worden wäre.
Wonach es sich entgegen der falschen Annahme auf eine nach den Vorschriften der Demokratie, nicht weniger darauf reduzierte Allgemeinheit verteilte, wie der Staat, der nach demokratischen Annahmen aus der Mitte der Menschen begründet worden, die Verantwortlichkeit darin aber auch nicht zu verneinen gewesen wäre, würde es in der falschen Annahme nicht im bewussten, wie gewollten Widerspruch dazu gestanden haben. Daher, die Personenverhältnisse im falschen Verständnis immer umgekehrt danach ausgerichtet worden wären, als faschistoide Grundstruktur monosubstantieller Verhältnisse, die demokratische Verhältnisse unterwandert haben. Die wie jeweils für sich in der Begünstigung danach auszuloten waren. Worin man eine falsche Mehrheit für sich gesehen, oder eben mit staatlich missbräuchlicher Gewalt erzwungen haben wollte, resultierte es nicht auf dem falschen Leistungsgrund, der nicht danach differenziert, oder aber danach wie im falschen Vorwand nicht hinfällig geworden wäre, weil eigentlich zutreffend. Weil der Mensch übergangen wurde.
Richtete sich das politische bestimmte Handeln also nicht gegen jeden, der es als Grund zum Anlass genommen haben wollte, wie es demnach nicht darauf zu reduzieren gewesen wäre. Nach tatsächlichen Umständen, konkreten Tatsachen im Einzelnen, die sich im Handlungsrahmen auf den inneren Zustand bezogen haben müssten, die von einer einzelnen Personen, wie es niemals erwartet, oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften daraus ergangen sein könnte, weil wie die Leistung demnach nicht zu erbringen gewesen wäre. Könne davon, wie im Allgemeinen nicht ausgegangen worden sein, schon gar nicht, wenn es dem Umfang nach lediglich darum gegangen sein sollte, bekannten Missständen richtigerweise auch mit aller Schärfe entgegen zu treten. Die Rechte verteidigt gewusst zu haben, hinsichtlich den voraussichtlichen Folgen, die diese allem Verständnis, aller wissenschaftlich belegter Wahrscheinlichkeit nach noch haben würden. Könne es niemandem wie der eigentliche Leistungsgrund zum Vorwurf gemacht werden, niemals falsch gewesen sein, dafür einzustehen. Das Geschehene immer auch distanziert zu hinterfragen, das bei allen Missständen nicht als stets gegeben, einfach für sich im Rahmen des Möglichen vorauszusetzen gewesen wäre, um jeder bewusst falschen Annahme darin Vorzug zu gewährleisten, wie ein objektiv falscher Verdacht im Verhältnis nicht darauf zu ergründen gewesen wäre.
Handelte es sich bei Verfehlungen, oder Tatkonstellationen wie im Sinne der Verfahrensanhäufung, die von jenen Umständen zeugte, nicht selbst um die Staatsanwaltschaft, oder jeden, der dem bewusst herbeigeführten Missverhältnis nicht bereits zum Opfer von willkürlicher Gewalt gefallen wäre. Wonach, in der Annahme, “es habe schon alles seine Richtigkeit”, weil sonst etwas anderes anzunehmen gewesen wäre, alles seine Richtigkeit. Denn es wäre auch richtig im eigentlichen Grund gewesen, wie im Handlungsrahmen tatsächlich zu hinterfragen. Dürfte die Verantwortlichkeit nicht danach auszulegen gewesen sein. Würde nicht eigentlich jeder, schon immer sofort so gehandelt haben, wie in der stets richtigen Intuition, wie in alltäglichen Handlungen nach Möglichkeit einfach zu helfen. Würden man sich nicht schlimmer noch nur noch feige dahinter versteckt haben wollen, beschämend in der Verantwortung gegenüber den Menschen. Würde man nicht unabhängig darin gehandelt haben, seien darin Vorwände nicht mehr anzunehmen.
Wonach die Verantwortlichkeit nicht alleine darauf zu beschränken gewesen wäre, oder die Umstände vorauszusetzen, um, ferner der Sache, nicht gegen sie selbst gehandelt zu haben. Worauf man sich im Handel gerade auch nochmal berufen haben wollte. Würde dabei nicht selbst nach den tatsächlichen Rechtsvoraussetzungen gehandelt worden sein, nicht wie es ohnehin fälschlicherweise schon nur noch angenommen angenommen worden sein sollte, müsste daran nicht die Konsequenz und Verantwortung bemessen worden sein, derer man sich nicht vollständigen entziehen können würde. Im Rahmen des unbestätigten Verdachts in der immer falschen Annahme, auf alle zugrunde liegenden Umstände bezogen, dürfte auch jeder andere mit einzubeziehen gewesen sein. Dürfte sich daran nichts weiter geändert haben können, was nicht grundlegend falsch darin verstanden worden wäre[3]Die Herleitung ergibt in der Grundstruktur das Erklärungsprinzip eines sich in sich überschlagenden Umschlagpunkt, warum im Grunde meinungsfrei, der ideologischen Anhängerschaft in entsprechenden … Continue reading.
Es bestünde, im Sinne der Verfahrensanhäfung, soweit der tatsächliche Einzelfall als abgeschlossen gelte, kein Grund darin immer weiter zu streiten, wäre er in der Annahme nicht prinzipiell schon immer davon als verschieden anzusehen. Wie es in keiner konkreten Sache niemals anzunehmen gewesen wäre. Wäre es darin, in Überschneidung der Verhältnisse, nicht mehr noch bereits Normalität, als eigentlich Gewohnheit. Würde man nicht genau auf diese Umstände spekuliert haben wollen, um die Missverhältnisse ausgenutzt haben zu können. Müsste das politische Handeln, im Sinne der politischen Verantwortlichkeit nicht für jeden Menschen, zu jedem Zeitpunkt hinreichend nachvollziehbar gewesen sein, nach den eigentlichen Rechtsvoraussetzungen. Wie es in der Verantwortung zu erwarten gewesen sein dürfte, wie der Mensch es erwartet haben dürfte, wollte man seiner Verantwortung darin gerecht geworden sein. Daher, dürfte es nicht bereits verlangt worden sein, der gewöhnliche Lauf der Dinge, wäre er nicht darauf zurückzuführen, müsste nicht danach gehandelt worden sein, wie im Sinne der Umstände eigentlich schon nie wieder etwas tatsächlich einfach weitergegangen sein würde, wie in der letzten politischen Konsequenz im Verlust von Menschenleben.
Reiche die Erfahrung darin nicht weiter, wäre es nie so weit gekommen, sei es nicht dennoch einfach noch einmal gesagt gewesen. Mochte man es für berechtigt, oder unberechtigt gehalten haben wollen, seine Rechte als Menschen, wie notwendigerweise verteidigt haben zu wollen. Habe es kein Mensch alleine zu entscheiden, sei es nicht an Recht und Gesetz gebunden, wie staatliche Handlungen danach auszurichten gewesen wären. Beruhte Recht und Gesetz nicht darauf, dass man es in den Grundsätzen nicht ändern konnte, nicht etwas gänzlich anderes behauptet haben dürfte, als gesetzlich festgelegt. Oder etwas hineininterpretiert werden, was der Rechtsordnung nach allgemeiner Auffassung widersprochen haben musste. Welches Recht nun im Vordergrund, wenn es nicht gleichgültig sein dürfte, dadurch nicht verletzt worden wäre. Und es nicht bereits schon immer so wäre, auf den maßgeblich zugrundeliegenden Zeitraum gesehen, der eigentlich nicht danach vorgesehen worden sein sollte. Und es darüber erwartet würde, es einfach hinzunehmen, in dem Wissen, wohin es politisch führen musste.
Welche Folgen nun daran gebunden waren. Würde man es nicht immer wieder zugrunde legen, den eigentlichen Einzelfall darin nicht verneint haben wollen, in dem Wissen, das es falsch gewesen sein musste. Davon überzeugt gewesen sein, in den immer gleichen Verhältnissen, obwohl darin niemand tatsächlich ein Recht dazu gegeben worden sein konnte, über diese Verhältnisse hinweg entschieden, oder hinsichtlich den Folgen, dass es darin im Widerspruch zu Verfassungswerten gestanden haben musste. Welches man sich auch nicht über die Gesetzesbestimmungen angemaßt haben dürfte. Und dagegen nichts weiter zu sagen gewesen sein dürfte, weil man sich, wie sonst in der Verantwortung, peinlich gekränkt darin gefühlt haben wollte. Worauf man eine Entscheidungsgrundlage haltlos in der unbestätigten Annahme eines jeden Rechtsgrund erfunden haben wollte.
Und dies wäre der Rechtsstaat, die Demokratie, die Zukunft des ganzes Landes gewesen. Die internationale Rolle, die Verteidigungsmöglichkeit, das Fortbestehen eines Landes in der Welt. Von den völkerrechtlichen Voraussetzungen einmal abgesehen. Und es wäre erwartet worden, an diese unechte Realität zu glauben, die jeglichem Vorhandensein von echten Werten, einer funktionierenden Gesellschaft widersprach. Wie alle Folgen daraus nicht zu bilden gewesen wären, oder einfach zu glauben. Hätte man es besser machen können, wollten man es nicht, dürfte also keine Besserung darin erwartet werden. Dabei bleibt die politische Verantwortung bestehen, die Verantwortung für den Menschen. Dürfte man es versuchen, dem zu widersprechen, als willkürlich irgendwelche Handlungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschlands zu unternehmen, durch bewusste Täuschung der Öffentlichkeit, der Menschen, einer europäischen, oder wenigstens bedingt internationalen Gemeinschaft. Für eine Zukunft, für die es sich lohnte zu leben, oder sogar zu kämpfen.
Läge es nicht wie in der Aufklärung eines Einzelfalls zugrunde, wäre es wie in der falschen Annahme nicht subjektiv, gleich zu erledigen gewesen, aber tatsächlich im Hier und Jetzt zu erklären. Und ein Gegenbeweis nicht in der falschen Annahme zu finden, wollte man es nur nicht. Sollten sie nicht die Möglichkeit gehabt haben, die sie nicht verschenkt haben dürften, wie an den offenkundigen Umständen nachzuvollziehen. Was wäre es also für ein Mensch, wie in der Gleichgültigkeit gegenüber einem Verantwortlichen, eines immer auch politisch Handelnden. Worin läge der Übergang zur Politik, wenn es wie in der Sache nicht eigentlich schnell gegangen sein könnte, eine vollkommen unabhängige Regierung zu bilden[4]Versteht man diese Zusammenhänge, darf auch das Regieren verstanden werden, sowie man das Handeln prinzipiell schon die ganze Zeit über danach ausgerichtet haben wollte, aber wenigstens freie Überzeugungen darin zu tragen, die es von Grund auf im Bilde des Menschen als die Mitte des Staates ermöglichten, wenn nicht alles bereits stagnierte. Läge der Unterschied nicht darin, dass man es einfach gemacht haben würde, wie das Anliegen, das an den Rechtsstaat zu stellen sein dürfte, tatsächlich ernst zu nehmen. Geschehe es nicht bereits, ginge es nicht immer weiter, sollte nicht jeder davon erfahren haben, es dürfte wieder mit rechten Dingen zugegangen sein. Es dürfte mehr erwartet werden. Was die Menschen im Leistungsgrund also tatsächlich verdient haben wollten[5]Wollte kein vernünftig denkender Mensch seine Zeit damit verschwendet haben wollen, wie die eines anderen, seine Möglichkeiten, seine Leistungen. Wäre es nicht immer das gleiche Gelaber, wegen … Continue reading.
References
| ↑1 | Muss auf einen Bescheid seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig 6 Monate oder mehr gewartet werden. Nun muss man sich aufgrund dessen dahingehend die Frage stellen, ob es bei allem, was an Rechtsfolgen darunter gelegen haben dürfte, im Folgenden noch möglich gewesen sein könnte, nicht zuletzt in der Konsequenz des Rechts zu verstehen, das Recht darin überhaupt noch beschieden gewusst zu haben. Und eine etwaige Beschwerde, wenigstens nicht innerhalb von zwei Wochen zu bescheiden wäre, sondern eher wieder in Monaten bemessen, was das Recht darin in der Folge also bereits nicht gewesen wäre, ohne, dass innerhalb der Rechtsfolge, das Bescheiden des Rechts überhaupt anzunehmen gewesen sein dürfte. Daher, ohne, dass die Sache ihrem Grunde nach, in tatsächlich Hinsicht und rechtlich objektiv fundierter Würdigung wie in der Gesamtheit des Rechts, in seinem eigentlichen Grund gesehen, überhaupt bearbeitet wurde. Wonach objektiv, wofür die Situation um die Verfahrensanhäufung, den “Ermittlungsstau” bereits gesprochen haben sollte, die Sache, das darunter auch nur etwaig fallende Recht nicht zu bescheiden sein dürfte. Unabhängig davon ob es in der Sache rechtlich so gewesen sein müsste, weil die Voraussetzungen immerzu so angenommen worden waren, wie sie tatsächlich in der Sache im Sinne des Einzelfalles nicht vorlagen. Jetzt muss man sich fragen, welcher Ausweichtatbestand im Allgemeinen, wenn nicht wie in der Rechtsfolge im Einzelnen darunter also überhaupt noch zu ergründen sein könnte. Denn in der Konsequenz des Rechtes müsste davon auszugehen sein. Der sich nicht wie in jedem Einzelfall anders verhalten haben könnte. Oder nicht immerzu gemäß dem Recht, das auch nur der Möglichkeit halber, wie es die Konsequenz daraus also nicht unweigerlich erfordert haben würde, darunter als verletzt anzusehen sein müsste. Den Einzelfall, auf den es rechtlich nicht mehr angekommen sein dürfte. Ein Ausweichtatbestand, der diese Voraussetzung im rechtlichen Sinne, also bei allem, was man darin nicht angenommen haben, oder in der Konsequenz denn müsste, noch erfüllt haben könnte, also nicht in einem konkreten Einzelfall gesehen. Nicht zuletzt anhand den eigentlichen wie nicht angenommenen Personenverhältnissen darin, und im Tatbestand abgeglichen (Siehe auch: Übersicht Einordnung von Personenverhältnissen Das legitime Rechtsgeschäft – Und die allgemeine Erwartungsleistung, insbesondere unter Perspektivenwechsel und Individualität, anstatt einseitig unbestimmten Personenverhältnissen). Wofür das Handeln, die Verfahrensanhäufung (Siehe Strukturbildung, Methodik und Modellierung), der Verfahrensstau sprechen sollte. Lässt es lediglich auf strukturelle Deliktsarten, politisch motiviertes Handeln und die Missachtung der Gewaltenteilung schließen, das Handeln in den Überlegungen im Sinne einer Gewalt und Willkürherrschaft. Denn allgemein gelte, das Recht wäre darin wie in jedem anderen Fall zu bescheiden gewesen, ohne Ausnahme dessen, was darin im übertragenen Sinne in einem anderen Einzelfall also nicht weiter zugrunde gelegen haben müsste. Die ein anderes Recht als nicht weniger entscheidend präferierte, oder, hinsichtlich dessen, wohin es sich nicht umso deutlicher abzeichnen lassen haben würde, weil eine Person, einen Personenkreis prädestiniert darin haben dürfte. Wäre es nicht die eigentliche Voraussetzung des Rechts in seinem eigentlichen Geltungsanspruch, im Sinne eines Gesetztes, kein einzelnes Recht dürfte grundsätzlich es weniger wichtig als ein anderes gewesen sein. Dadurch wird es in seinem Geltungsbereich Gesetzt, muss in der Rechtsfolge stets geregelt sein, dass keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit aufkommen, meine objektiv unterschwelligen Differenzen zwischen Unrechtsbefinden und totaler Annahme der rechtlichen Grundvoraussetzung. Das nun den äußeren Einflüssen in dem Sinne, wie Recht denn nun anzuwenden sein, nicht in einem Erzeugendensystem des Gleichen gelegen haben könnte. Sei darin objektiv in der Präferenz wie beinahe von allem anzuführen, es müsste darin in der Entscheidungsgewalt immer um mehr gegangen sein, auch wenn es nicht mehr Grundlage dessen gewesen sein könnte, was die Entscheidungsmöglichkeit subjektiv, im Einzelnen, ganz konkret nicht erübrigt haben könnte. Unter Abwägung des Rechts, das darunter mutmaßlich auch nicht gefallen wäre. Habe man den Staat unter dieser Vorstellung nicht insgesamt, unter Würdigung nun von all dem, was dem, der Vorstellung nach, nicht zugrunde gelegen haben müsste, zu bewahren, wie alles, was darin nicht falsch gewesen sein müsste. Daher, im Sinne der Rechtserzeugung, die darin durch Missachtung der Gewaltenteilung in der Ausübung durch missbräuchliche Rechtsanwendung ausnahmslos für sich angenommen worden sein sollte. Es kann unter der Annahme des Einzelfalles, einer Sache, die entsprechend zu behandeln wäre, nur vom politischen Verfolgungstatbestand zeugen. Unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten und einer Rechts- und Sachabwägung, nur von den Überlegungen der Gewalt und Willkürherrschaft, von der politischen Verdächtigung im Ausweichtatbestand, der bei allem, was dem nicht zugrunde gelegen haben könnte, kein anderer gewesen sein konnte, als das Recht darin für sich entstehen lassen zu haben. Es bleiben unter einer entsprechenden Abwägung genau \(n\)-Möglichkeiten, die sich im Sinne der Struktur in der positiven Forderung nicht begrenzen lassen dürften, daher, in dem Sinne, eine strukturelle Einschränkung anderseits nicht darin zu verstehen. Gehörte Rechtsbeugung, die missbräuchliche Gewalt nicht zur Tagesordnung, die Bevorzugung unter der Vorstellung von jenen, das Recht würde darin für sich anzunehmen gewesen sein. Wie es in der Rechtsprechung nicht davon zeugen dürfte. So muss, und es sei hier nochmals festgestellt, dass es sachlich wie wissenschaftlich ergründet nicht anders zu erklären sein dürfte, ohne Übertreibung im Sinne der Grundstruktur von einem Nazi-Regime ausgegangen werden. Wohlwissend, es nicht leichtfertig angenommen haben zu wollen, als sei die Ideologie zu verharmlosen. Und es stütze sich nicht auf konkrete Sachannahmen ohne Begründungen, ganz im Gegenteil, alles ist darin bereits sachlich erarbeitet worden, in vorherigen Beiträgen. Wollte man die politische Entwicklung dahingehend berücksichtigt haben wollen, die politische Realität, und die politische Verantwortlichkeit, die es einfach mit sich bringen sollte. Bei allem, was in einer offenen Auffassung also nicht dazu geführt haben dürfte, die Entstehung eines entsprechenden Regimes davon nicht ausgenommen, dass es in der Übertreibung in der Grundstruktur selbst nicht davon zeugen müsste, in den politischen Grundvoraussetzungen und dem namenhaften Rechtsstaat gesehen. Denn in den Anfängen müsste man stets von den allgemeinen Problemen unterdessen ausgegangen sein, als es überhaupt als Ideologie zu verorten, oder es anderseits in der Grundfrage nicht bereits für sich zu reklamieren. Die sich in dem Grund der Annahme nicht zu eigen gewesen sein sollte. Gehörten “im Stechschritt marschierende Vollidioten”, das Verbrechen am Menschen nicht dazu, als die eigentliche Struktur dahinter nicht bewusst unberücksichtigt gelassen zu haben. Daher das, was es eigentlich erst ermöglicht haben musste, was immerzu als normal angesehen, jedoch nie dazu geführt haben dürfte. Wonach es keine Rechtfertigung für die Gewalt, die Ballung dessen, wie im Staatsdienst unterdessen, eines Staates nicht im Staat gewesen wäre. Und auch nicht in den Anfängen, das Recht also nicht nach objektiven Maßstäben, nach Verfassungsgrundsätzen ausgeübt zu haben, in einem Verfahrensstau, in der wirtschaftlichen Staatsräson, der stetig wie unscheinbar immer weiter aufkommenden Ideologie, die man bei allem, was darin in der Grundfrage auch nicht weiter für andere zu verneinen gewusst haben wollte, eigentlich nur für sich annahm, um einen Vorteil für sich erlangen zu können, wenn es objektiv nicht anders möglich gewesen wäre. Wenn man diese im Sinne der Sache, die darin wie das Recht für sich nicht anzunehmen gewesen wäre, wie eigentlich kein Problem nie selbst verursacht habe, dass es nicht Grundlage dessen gewesen sein sollte. Die im Spiegelbild dessen, was nicht die Annahme aufgrund dessen gewesen wäre, nur noch mit Gewalt eigentlich gegen jeden niederzuschlagen wäre, wie der Grund für andere nicht politisch gesehen worden sein müsste. Das Recht darin für sich angenommen zu haben, als es selbst nicht von den Grundvoraussetzungen gezeugt haben dürfte, um dies wie das Recht im Einzelfall nicht weiter zu verneinen, es nicht vertuscht haben zu wollen, obwohl die Ehrlichkeit das beste Mittel gewesen wäre. Und die im “Stechschritt marschierenden Vollidioten” also zu rechtfertigen. Denn, unter den demokratischen Voraussetzungen, worunter es gelte, lediglich die Möglichkeit der Entscheidung, nach billigem Ermessen auch objektiv ständig zu erhalten, kann eine solche Strukturbildung nicht möglich gewesen sein. Daher, das Maß der Entscheidungsmöglichkeit muss als ausschlaggebend dafür zu sehen sein, wie nun keine Entscheidung in jeder Rechtsannahme endgültig unter einer entsprechenden Abwägung der allgemeinen Rechtsvoraussetzungen gesehen worden sein müsste. Oder in allem, was im Einzelfall am Recht nicht für sich gesehen, nicht weiter zu verneinen gewesen wäre. Und diese Annahmen lassen sich im Einzelnen bestätigen. Finden sich bei der Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung in jedem Teil im gleichen Maße wieder, wie es nicht von der Tatsache zeugen dürfte. Und auch ganz konkret im Einzelnen, zuletzt seitens des Gerichtspräsident in Hamburg, oder namentlich vertreten durch Frau Dr. Benkoff als Präsidialrichterin (Bei den Verfehlungen darf man sich die juristische Doktorarbeit einmal ansehen, und nur mutmaßlich menschliches Fehlverhalten im Anspruch daran abwägen, was die wissenschaftliche Grundlage des Handelns gewesen wäre), all jenen, die diese Strukturen wissentlich bei allem, was unterdessen als bewusst falsch angenommen worden sein sollte, aus der gleichen Intuition, oder aus Gesinnungen heraus erhalten haben wollten (Az.:3133E/02/0979.001;3133E/02/0980.001 des Gerichtspräsidenten Hamburgs). Zur Abgrenzung in der Radikalisierung sei hier noch die Erörterung im unteren Abschnitt unter Das Grundgesetz – Und die Wesensnatur des Menschen anzuführen, wie es als nicht nur scheinbar so nicht lediglich leichtfertig anzunehmen gewesen wäre. Die nicht gleich für das Errichten eines Nazi-Staates, wenigstens im äußersten eines Unrechtsstaates unter den Bedingungen, wie Recht nicht anzunehmen sei, sprechen mussten, wenn es in den Grundvoraussetzungen nicht immer so gewesen wäre. Überall da, wo pflichtgemäß, nach der Verfassungstreue also Einhalt gegen bewusstes Fehlverhalten mit der Eignung zur dauerhaften Rechtsschädigung geboten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, die Rechtsstaatlichen Prinzipien, die ganz grundlegenden Rechte, die Menschenrechte geachtet zu haben, als nicht bereits jedenfalls, nicht jedenfalls wissentlich falsch entschieden, oder bewusst danach gehandelt zu haben, oder es aber wissentlich zu billigen. Wäre es nicht die Konsequenz, die daraus folgen sollte, wie sie im eigentlichen Tatbestand des Einzelfalles nicht vorgelegen haben dürfte. Die Zukunft des deutschen Staates, der sich aus der Vergangenheit niemals wirklich von allen historischen Zerwürfnissen insofern gelöst haben wollte, diese wäre in den Grundvoraussetzungen scheinbar nicht die ganze Zeit über fortzuleben gewesen, womöglich einfach nur weil es nicht essen gewusst haben wollte, so, dass es obgleich vielleicht nur offensichtlich, wie die Wahrheit nicht gleich zu erkennen gewesen wäre. Eingekerkert in der beschränken Gedankenwelt, eine Psychose in der man als Mensch alleine auf der Welt gewesen wäre. Darf es daran zu eruieren sein, wie sich die Politik darin nicht entwickelt haben dürfte. Oder die Tendenz in der Zukunftsfrage nicht davon zeugen dürfte, um es nicht für sich selbst bestätigt zu haben. Richter, die bewusst, im Sinne der eigentlichen Rechtsannahme, sogar politisch motiviert schwerste Straftaten begehen, zuwider allen geltenden Rechtsannahmen, der wissenschaftlichen Bestätigung im Sinne der Sachbearbeitung in einer Sache, die dem Einzelfall zugrunde gelegen haben würde. Wäre es rechtlich nicht zu eruieren, dürfte es in der gleichen Verantwortung, wie nicht leichtfertig mit den Rechten der Menschen umzugehen gewesen wäre, vermutlich niemals gesagt worden sein. Vielmehr müsste jeder zum Schweigen zu bringen gewesen sein, der es im Sinne der Verantwortung für den Menschen nicht leichtfertig angenommen haben wollte. Wenn auch das objektive Maß nicht davon zeugen dürfte. Die die Willkür und das bewusst falsche Handeln der eigentlichen Rechtsfrage, die sich nach objektiven Maßstäben im Sinne der Entscheidungsmöglichkeit stets zu stellen gewesen sein dürfte, dem umsichtigen Handeln nach grundrechtlichen Voraussetzungen nunmehr stets vorangestellt haben. Die Rechtsfolgen mit Gewalt erzwingen, ohne eine tatsächliche Entscheidungs- und Rechtsgrundlage. Eine Befugnis im Sinne der Sache, die sie dazu tatsächlich ermächtigt haben würden, wie Recht im gleichen Grund also nicht entstanden, wie nicht anzuwenden gewesen wäre, im Bedeutungsgrund der Gewaltenteilung als Voraussetzung einer funktionierenden Demokratie. Bei Rechtsverletzungen, die als so schwerwiegend angesehen werden mussten, dass das Handeln die ganze Zeit über davon zeugen musste, oder die Folgen, die sonst nicht lediglich bewusst erzielt worden wären, weil es zu verhindern gewesen wäre. Wonach die Unmittelbarkeit in der Gewalt, die man sich angemaßt haben wollte, sinngemäß dazu dienen müsste, die Wahrheit wäre wie die politische Realität bereits zu verhindern gewesen, weil man diese, wie das lediglich für sich angenommene Recht für sich selbst entstehen lassen wollte. Wovon der Staatsgedanke im Sinne der Ideologie nun zeugen musste. Die den Menschen, als ihren erdachten politischen Gegner außerhalb einer demokratischen, oder rechtlichen Streitfrage scheinbar in der Banalität wie von allem, was nicht Rechtsannahme im Ausweichtatbestand wäre, verfolgt, und sogar getötet haben wollen, als die Absicht, die eigentlich niemals anzunehmen wäre, als diese wie die Verwerflichkeit über den Grund der Annahme nicht immerzu genau darin bestand. Denn tatsächlich müsste es deswegen bereits so gewesen sein: Az.:3133E/02/0979.001;3133E/02/0980.001: Es handelt sich um eine Sachlage, die sich im Einzelnen nach Tatsachen nachvollziehen, und im Sinne der demokratischen Rechtsauffassung nicht weiter dehnen, oder auslegen lässt. Eine Begründung wäre zu erbringen gewesen. Bei Anfragen im Einzelnen können die Tatsachen weiter dargelegt, Nachweise erbracht werden, so kann es auch durch andere zum Gegenstand der öffentlichen Aufklärung gemacht werden. Es war hier selbst innerhalb des Verfahrensstau, den zugrunde liegenden Tatsachen immer auch ein menschliches Maß zugrunde gelegt worden. Doch insgesamt durfte die Sache, gerade weil es überwiegend nicht daran gefehlt haben dürfte, nicht anders anzunehmen gewesen sein. Würde nicht immer weiter so gehandelt werden. Sei im Allgemeinen zur Sache, um die es gegangen sein sollte, anzuführen: Erginge eine Entscheidung nach den rechtlichen Voraussetzungen, dann hat man sich unter Achtung des Rechts, wie auch verkörpert durch ein Gericht, daran zu halten, oder es mit rechtlichen Mitteln weiter zu bescheiden, wollte man sich mit einer Entscheidung nicht abgefunden haben. Jedoch nicht, wenn nach objektiven Maßstäben offensichtlich nicht auf einer rechtlichen Grundlage gehandelt wurde, und zwar ganz bewusst. Darin entgegen einer allgemeinen Auffassung von Recht und Ordnung, noch eine Anmaßung vorgelegen haben musste, Recht müsste im Bedeutungssinn für sich entstanden, wie eben anzuwenden gewesen sein. Es konnte im Sinne der Rechtsvoraussetzungen nicht um den Inhalt, eine inhaltliche Entscheidung gegangen sein, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben, wovon das Fehlverhalten zeugen musste. Es kann nicht, insbesondere nicht mit rechtlich bindender Wirkung, auf eine Klage reagiert werden, die man nicht hatte, oder die Entscheidung darin, wie man auf einen etwaigen Klagevortrag zu reagieren habe, oder dies im Sinne der Anwendung wie die Entscheidungsfreiheit vorwegzunehmen gewesen sein, in der auch etwas anderes gestanden haben könnte, wie rechtlich oder tatsächlich überhaupt anzunehmen. Lagen die Prozessvorausetzungen, die Hängigkeit der Rechtssache im Sinne der rechtlichen Bindung in der Sache ganz konkret nicht vor, die gerade die Litispendenz begründen musste, konnte man sich inhaltlich nicht dazu äußern. Daher, in Abgrenzung dazu, diese kann auch woanders als Rechtssache dem Inhalt und dem rechtlichen Umfang nach nicht mehr gelten zu machen sein, als nicht irgendeine Sache nur irgend möglichst. Dies fand außerhalb den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen eines gültigen Prozessrechtsverhältnis mit bindender Rechtswirkung statt. Und konnte mit Hinsicht auf dessen Voraussetzungen, weder durch eine Person eines Richter im eigentlichen Sinne, der darin also rechtlich eine wirksame Verfügungsgewalt inne hatte, oder für einen Beklagten im Sinne dessen ausgeübt worden sein. Jene Person handelte, wie die Entscheidungsgewalt nach rechtlichen Maßstäben nicht gegeben war, außerhalb des einschlägigen Rechtsverhältnis das Grundlage für das Rechtsverhältnis gewesen sein müsste, das er gerade zu begründen gehabt haben würde. Das auch für andere, mit Hinsicht auf die Rechte eines Beklagten im eigentlichen Sinne nicht gegeben war. Wäre es darin nicht rückgängig zu machen gewesen, als man die Möglichkeit dazu hatte, weil man nicht anders entschieden haben wollte, weil man von vorn herein vorsätzlich eine Tat begangen haben wollte. Wären die Prozessvoraussetzungen nicht dadurch zu heilen gewesen, wie Fristen innerhalb eines geltenden Rechtsverhältnis nicht später zu laufen begannen. Die nicht einzuhalten waren, als sich nichtig in der nicht vorliegenden Sache auf deren Abgelaufenheit in einer Entscheidung vor dem Rechtsverhältnis in der Sache zu berufen. So oder so, wäre jede erdenkliche Möglichkeit darauf zu ergründen, in dem Sinne, was als Entscheidung nicht vorauszusetzen gewesen wäre. Um diese also erhalten zu haben, mag es scheinbar auch noch so banal erschienen sein, um es für sich zu rechtfertigen. Weil die Möglichkeit bestand es einfach rückgängig gemacht zu haben, wenn das Handeln im Sinne der Entscheidungsmöflichkeit nicht vorsätzlich gewesen wäre (Wiedereinsetzung in vorherigen Stand). Die Rechte des Beklagten, die bei Gültigkeit des Rechtsverhältnis in seiner Person gelegen haben würden, wären zu achten gewesen. Die Fristen, die ihm darüber vorenthalten worden waren, seine Möglichkeit sich innerhalb dessen womöglich anwaltlich beraten lassen zu haben. Eine Verteidigungsbereitschaft angezeigt zu haben, rechtlich gehört worden zu sein, und sich dem Willen nach tatsächlich geäußert haben zu können. Seine Möglichkeit sich nach rechtlichen Voraussetzungen verteidigt haben zu können, im Rahmen der Rechts- und Prozessvoraussetzungen selbst entschieden haben zu können. Dies sind die Voraussetzungen eines Rechtsstaates, sie hingegen irgendwelche Faschisten, die sich willkürliche Gewalt, eine Entscheidungsgewalt angemaßt haben wollten, die ihnen nach den Prinzipien des Rechtsstaates schlichtweg nicht zustand. Die darüber im Verhältnis zum billigen Handeln, wie es dem Recht nach vorauszusetzen gewesen wäre, lediglich Gewalt suggerierten. Die ohne Rechtsgrundlage für sich über andere etwas in dem Sinne entschieden, oder verfügt haben wollten. Daher, in dem Sinne, es müsste von vorn herein nur noch mit Gewalt durchzusetzen – gewesen – sein. War außerhalb des Rechtsverhältnis ohne Rechtsgrundlage darin gehandelt, daran objektiv im Sinne der fehlenden Entscheidungsgrundlage bewusst festgehalten worden, als rechtlich überhaupt möglich, war kein Urteil darin auszufertigen gewesen, sondern im Sinne des falschen Adressat, deren Absender man im Rechtsverhältnis nicht wäre, in deren Verfügungsbereich er im Rechtsgrund nicht selbst gefallen wäre, eine Urkunde gefälscht worden. Disziplinarrechtliche Beschwerdesache wegen Sache 652 C 254/24 unter dem mutmaßlichen Vorsitz von Herr Juko: Siehe auch: Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen. Um nochmals auf die rechtliche Situation einzugehen: Man könnte sich fragen, müsste oder könnte die besagte Verletzung des Rechtes ihrem Grund nach einen Berufungsgrund darstellen. Der in der Rüge von dem, was von außen, außerhalb des Prozessrechtsverhältnis ohne Rechtsgrundlage nicht bereits falsch bestimmt worden wäre, dann nicht nach innen, auf die Person eines Beteiligten, wie ferner eines Beklagten gerichtet gewesen sein wäre, wären die Prozessvoraussetzungen im Grunde des Prozessrechtsverhältnis also eingehalten worden. Vielmehr musste in der Situation um das zugrunde liegende, das verletzte Recht ein solch erhöhtes Maß an Pflichteinhaltung wieder anzunehmen gewesen sein, dass die Verletzung alleine beim ersten Hinweis darauf unverzüglich selbstständig rückgängig zu machen gewesen wäre. Es keines Antrags oder ähnlichem dazu bedurfte, wie rechtlich überhaupt möglich. Rein rechtlich hatte von außerhalb des Rechtsverhältnis, keine Frist zu laufen begonnen, dass es darin nicht dadurch, nach außen gerichtet, im nicht vorliegenden Prozessrechtsverhältnis in irgendeiner Art und Weise aufzuheben gewesen wäre. Denn die Person ist rechtlich durch keine Rechtsvorschrift ein Beteiligter am Verfahren geworden. Weil er keine Einflussmöglichkeit darauf gehabt haben konnte, er rechtlich, wie tatsächlich gesehen nichts davon wissen konnte. Und es Bestand von selbst keine Pflicht, weil keine Möglichkeit es im Sinne der Rechtsvorschrift rechtlich umzukehren. Die Gründe die dazu führten, die aufgrund der fehlenden Hängigkeit ergingen, wären darin wie in der Willensbetätigung im Handeln für einen anderen, respektive als Willensbeugung umzukehren gewesen, wie von außerhalb des zu ergründenden Prozessrechtsverhältnis. Daher, es lag keine Statthaftigkeit darin vor gegen jemand, der nicht rechtlich am Verfahren beteiligt gewesen sein konnte, ein Verfahren zu führen, geschweige denn unter den Voraussetzungen ein Urteil gegen diese Person erlassen zu haben. Ebenso wie es rechtlich nicht möglich sein kann, kann es unmöglich zu verlangen sein, man habe im Grunde dessen, auch wenn das Verfahren sich unmöglich gegen die Person als Beteiligter an einem rechtlich nicht zustande gekommenen Verfahren gerichtet haben konnte, dagegen vorzugehen, weil im Grunde der Außenwirkung der Rechtsvoraussetzung schon nicht möglich. Daher, womöglich noch in Berufung innerhalb eines nicht zustande gekommenen Verfahrens zu gehen, das innerhalb eines Prozessrechtsverhältnis als nicht ergründet, schlichtweg nicht vorliegend war. Mit Ausnahme des bereits ergangenen Hinweis. Es wäre die Person wieder in den vorherigen Stand ganz zu Anfang des Verfahrens einzusetzen gewesen. Wonach über die Verteidigungsbereitschaft, etwaige Anträge selbst zu entscheiden gewesen wäre. Daher, um dem im Sinne der Rechtsvoraussetzungen, die nicht gefehlt haben dürften, überhaupt noch ansatzweise Gerecht geworden zu sein. Und eine Beteiligung am Verfahren im Rechtsgrund überhaupt zu ermöglichen. Der also nicht Grund des verletzen Rechtes, wie die Person, die es dennoch betroffen haben sollte, ein mutmaßlicher Beteiligter am Verfahren gewesen wäre. Es wäre zu begründen, wann die rechtliche Bindung daran tatsächlich vorlag. Es kann kein Urteil zustande gekommen sein, keine Pflicht, keine Schuld darin angenommen werden. Es muss so betrachtet werden, dass die Sache nicht vorliegt, weil Rechtsbeugung darstellt. Und jede Maßnahme, die dennoch ergriffen würde, ohne Anlass oder Rechtsgrundlage einen Angriff auf die Rechte, die Freiheit und das Leben darstellt. Und nicht, ich laufe dir nochmal hinterher du kleines Nazi-Arschloch, wische dir am besten nochmals den Po ab, weil du deine Pflicht vorsätzlich missachtet haben wolltest, die grundlegenden Rechte des Menschen nicht geachtet haben wolltest, die Verfassung, die Rechte, die jedem zustehen, weil du deine Verfassungstreue verletzt haben wolltest. Der jemand anderes unter Ausnutzung dessen, was er demnach nicht zur Grundlage dafür gemacht haben würde, für dumm, unfähig und willenlos erklärt haben wollte, im Bilde der tatbestandsmäßigen Nötigungsverwirklichung, weil er unlängst schon eine Ideologie darin verstand, wie das Recht in dem Grund nicht entstanden, anzunehmen, wie nicht anzuwenden gewesen wäre. Die Gewalt darin nicht wie das mildeste Mittel, nicht immer das einzige gewesen sein müsste. Noch ein Verfahren deswegen zu führen, wegen einem Schaden, dem du jemand, obwohl es deine Pflicht, und die insbesondere ein Leichtes gewesen wäre, es nicht zu tun, vorsätzlich zugefügt hattest. Du kleines Nazi Arschloch, und dich dann noch irgendwo ausheulen gehen wolltest. Der es mutmaßlichst nicht verstanden gewusst haben wollte, wenn es nicht allzu offensichtlich für jeden anderen Menschen so und nicht anders zu verstehen gewesen wäre, für gesellschaftlich überhaupt anzunehmen. Das Erschreckende daran ist, dass sie nicht zu verstehen scheinen, dass es ihnen selbstverständlich sein wollte, welche Annahme sie darin entgegen aller Grundrechtsvoraussetzungen getroffen haben wollten. Erreiche man sie nur noch dort, konnte man sie nur noch so ansprechen, wo sie sich innerhalb ihrer Ideologie befunden haben, als was sie öffentlich wahrgenommen werden wollten. Und wofür sie tatsächlich noch Anerkennung und Geltung erlangt haben wollten, es wäre im Sinne dessen, was es mit dem Staat, mit den Menschen machte, tatsächlich zu glauben, wie jedes bewusste Unrecht das daraus hervorgegangen sein musste |
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| ↑2 | Vgl. Nötigung |
| ↑3 | Die Herleitung ergibt in der Grundstruktur das Erklärungsprinzip eines sich in sich überschlagenden Umschlagpunkt, warum im Grunde meinungsfrei, der ideologischen Anhängerschaft in entsprechenden Personenverhältnissen stets folge geleistet wird. Dieses Phänomen hat sich in Norddeutschland in Zeiten des Nationalsozialismus schon einmal gezeigt, wo Anzeichen womöglich zuvor nicht darauf basierten, als einfach Folge zu leisten. Der dann verstärkt ausgeprägt gewesen sein sollte, dauert es im gleichen Prinzip nicht eigentlich immer an, als zuvor nicht schon immer gegeben, darin stets treu an der Fahne gestanden zu haben. Spielte die regionale Einbindung hier weiter keine bedeutende Rolle. Was dann, wie eigentlich überall, an Schickimicki nicht weiter vertuscht werden könnte, an noch so hoch gehaltenen Vorstellungen an Recht und Ordnung, gegen die demokratische Grundordnung, und verfassungsmäßigen Wertvorstellungen, vielleicht als Glanzfigur eines Landespräsidenten, als den echten Norden in seiner Umgebung zu bewahren, und das draus resultierende Prägemuster im Menschlichen, wie den Menschen geachtet zu haben. Wie in der Verantwortung gegenüber den Menschen. Würde es also die Ehrlichkeit zwischen allem Schickimicki, einer noch so hoch gehaltenen Symbolpolitik bleiben, als echtes Mittel dagegen. Und glaubte man das wirklich alles, dass es so gekommen sein müsste, was man darin nicht eigentlich schon immer gemacht haben müsste. Sonst wäre es um die Sache, wie in einem konkreten Einzelfall gegangen. Wollte man sich nicht fragen müssen, was außenpolitisch die beste Verteidigungsmöglichkeit dargestellt haben sollte, würde die Antwort sonst nicht leicht gefallen sein, wie die Dinge überhaupt zu verstehen. Wäre das nicht genau diese Zusammenhangslosigkeit, wie sie anderseits nicht darin zu verstehen, oder in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre. Die dann trotzdem als Grundlage, obwohl man wusste, dass es falsch war, immer wieder, wissentlich und vorsätzlich als falscher Vorwand angenommen worden sein sollte. Änderte es nichts an den Umständen, insbesondere um die politische Situation, so folgt die Konsequenz daraus. Wüsste man nicht immer so viel mehr. Denn dieses Ausmaß, das so nicht hätte gewesen sein dürfen, dass aber angenommen worden sein sollte, mit allen Folgen, zeugte es nicht schon davon, dass es sich nicht um eine Sache im eigentlichen Sinne gehandelt haben könnte. Denken wir das also nochmal einen kleinen Schritt weiter, dann müsste das Grundprinzip dahinter also immer als richtig zu verstehen sein. Da muss man sich fragen, wem, wen nicht ausschließlich sich selbst, der also demnach so gripsverdrossen darin gewesen sein wollte, wollten sie es bitte noch erzählen, dass es als juristisch, und, oder politisch korrekt angesehen werden könnte? Nun wissen wir, dass die Statistik es bestätigte. Evaluiert es sich also weiter darüber. Es geht also nicht darum, dass es sich noch bestätigen lassen müsste, sondern, dass die Probleme anerkannt würden. Die Frage bleibt, wenn von allem, doch eigentlich eine tiefgründige Leere übrig bleiben müsste, weil keinerlei Substanz in den Zusammenhängen zu finden sein dürfte; sind wir also schon einmal dabei: wie lange es wohl dauern dürfte, dass wegen allem, was darin in den eigentlichen Zusammenhängen sonst nicht anzunehmen gewesen sein sollte, der Konflikt, oder der Krieg womöglich und oder unweigerlich, der Wahrscheinlichkeit nach also ausgeweitet werden würde. Also alleine anhand dieser inneren Mechanismen gesehen. Wie sie sonst nicht im Widerspruch zu öffentlichen Angaben, etwaigen außenpolitischen Handlungen zu sehen wären, die in der Substanz nicht immer auch daraus resultierten. Denn niemals wäre es einfach so, weil es jemand einfach gesagt, oder getan haben wollte. Wie es also stets der Fall gewesen sein sollte, sich aber darin, wie nicht schon bekannt, immerzu wiederholt haben dürfte. So darf dahingehend wieder ein bisschen Aufklärung getan werden, wären sie darin nicht lediglich Negativbeispiel, sondern ein Teilnehmer am Geschehen. Fast sollte man meinen, dass das Kriegsgeschehen zum Erliegen gekommen sein könnte. Wie es dann, von den jeweiligen Seiten, und international überhaupt richtig dargestellt würde. Wie es bei allen Informationen, die durch Aufklärung vorliegen könnten, anzunehmen gewesen wäre. Dürfte ein Kriegsgegner nicht bloß Kriegsmüde erschienen sein. Doch gelenkt wird es doch anders, fast unabhängig davon. Müsste man nicht trotzdem, objektiv betrachtet nicht davon ausgehen, dass es nicht so gekommen ist. Bräuchten man es nicht zu sagen, wüsste man selbst nicht was man täte, welche Konsequenzen es nicht haben müsste, was nun nicht das Wahrscheinlichste wäre. Und auch dies, brauchte man ihnen nicht einfach zu glauben. Und macht man sich das deutlich, dann ist es wichtig, richtig, vielleicht sogar lebensnotwendig, dafür gekämpft haben zu wollen |
| ↑4 | Versteht man diese Zusammenhänge, darf auch das Regieren verstanden werden, sowie man das Handeln prinzipiell schon die ganze Zeit über danach ausgerichtet haben wollte |
| ↑5 | Wollte kein vernünftig denkender Mensch seine Zeit damit verschwendet haben wollen, wie die eines anderen, seine Möglichkeiten, seine Leistungen. Wäre es nicht immer das gleiche Gelaber, wegen jedem Scheiß, dass es niemandem mehr zugemutet werden konnte. Müsste man also nochmal gucken, wie weit ihre Psychose darin wieder weitergehen dürfte. Jedenfalls beruhte diese, oder ihre Darlegung im Folgenden dann darauf, was an der Subjektivität, objektiv nicht falsch anzunehmen gewesen wäre, oder nicht immer wieder, wie immer weiter. Wäre man im Gegensatz dazu nicht viel weiter, als mutmaßlich nicht weitergekommen. Wie auch das Drittverhältnis, was bei der Darlegung der Struktur über den “Ermittlungsstau”, jegliche diesbezüglich relevanten Leistungsverhältnisse von entscheidender Rolle gewesen sein müsste. Denn darf dies, sowie es nicht genau geklärt gewesen sein sollte, hinsichtlich des Subjektivverhältnisses nicht auf den Menschen umgekehrt worden sein. Kommt es sonst bei der Steuer zum Tragen, die durch den Staat nicht selbst hinterzogen worden wäre, jedenfalls in jedem Missstand, wo strukturbezogen, oder ideologisch gegen das menschliche Verständnis, seine eigentlichen Handlungsvoraussetzungen gehandelt worden war. Dabei ginge es in der Psychose noch weiter, wie lange man auch daran geglaubt haben wollte. Weil man es in der Psychose so behauptet, erfunden haben wollte, würde sich ja auch nichts daran ändern können. Wartete man kurz nochmal, machte man morgen wieder was anderes, was man dann im Sinne der eigenen Arbeiten wirklich einmal erledigt haben würde. Dauert es auch noch ein bisschen länger, befand sich nicht so ein komischer Nebel im Denken, der es einen nochmals glauben lassen wollte. Oder noch schlimmer. Dauerte es noch ein bisschen länger, müsste es nicht noch etwas weitergegangen sein. Und dies müsste jetzt auch nochmals wieder länger gedauert haben, als einfache etwas richtig getan zu haben. Von dem man beinahe wirklich wüsste: Es müsste jeder geglaubt haben, der darin, wie nicht öffentlich, hinter der vorgehaltenen Hand zu täuschen gewesen wäre. Genau dieser Zwang, in den falschen Erwartungen, die dann unter Ausnutzung dessen, einfach auf den Menschen umzukehren gewesen wären, wollte man nur diese Folgen, aber niemals eine Sache geklärt haben. Den einen Moment noch, denn gleich habe man es, das richtige wieder erfasst, was man darin ja eigentlich nicht vergessen haben könnte, oder dürfte, wäre es nicht als Zwang anzunehmen, dass es jemals richtig erschienen sein müsste. Weil man es subjektiv gewusst haben könnte, richtig und falsch, wäre es danach nun zu unterscheiden gewesen. Ganz kurz noch, bei allen Wiederholungen, wie krank man sonst nur geworden sein müsste, ginge es nicht um Menschen als Subjekte, als ihn nicht als bloßes Objekt betrachtet zu haben. Und erst dann danach, eigentlich erst zu entscheiden, ob mit dem Knüppel, mit der Pistole, gerade jetzt, wäre die Grenze nicht schon längst erreicht gewesen, einfach so. Alles, was darum geschehen wäre, habe man es auch niemals wirklich verstanden, wäre nicht soviel daran gebunden, schlimmste Taten, die an sich schon unvorstellbar gewesen sein müssten, dann würde es auch immer so gewesen sein, nie wieder würde “ich” wieder davon losgekommen sein, zwischen dem, was sonst real gewesen, wie nicht immer so geblieben sein würde. So brüchig wäre es eben nochmals erschienen. So schnell müsste es vorbeigegangen sein, wie Verfahren noch dem Grund nach zu beschleunigen gewesen wären. Nochmals mehr diese Psychose, von der niemand wissen, niemand mehr wirklich erfahren haben dürfte, läge es nicht in einem gut verborgenen Geheimnis, in Akten, eingeschlossen hinter Türen. Nein, “ich” selbst würde mich nicht verraten haben, wenn es in diesem Moment auch nicht mehr so gewesen wäre, denn das Gegenteil würde immer ein Teil von mir gewesen sein. Obwohl “ich” es schon nicht mehr anders glauben konnte. Habe man, bei allem was wahr gewesen wäre, oder wirklich müsste, nun aber wirklich keine Zeit mehr da drin. Dennoch müsste es jetzt für jeden anderen zu verstehen gewesen sein, wenn das Denken nun nicht begrenzt darin gewesen wäre, um die Realität, die Folgen aus dem Handeln tatsächlich zu erfassen. Ganz schnell, weil etwas fürchterliches geschehen wäre, und alle Zeit danach, die dem nicht vorangegangen wäre. Weil wenn “ich” es in einem Augenblick, dann trotzdem gefasst haben könnte, dann wäre es ja das Normale. Weil nichts anderes wirklich anders gewesen sein dürfte, wäre das nicht schon die Rechtmäßigkeit, die Grundlage eines Gesetzes, eben jenes Verständnis, woraus alles andere folgen sollte. Noch schneller. Es reichte einfach nicht mehr, beruhte es nicht auf dieser Annahme, die als Rechtfertigung ja wie im Rechtssinn universal gültig für alles diente, müsste es demnach ja wieder weitergegangen sein, was vielleicht nicht die Konsequenz, was nun, jedenfalls in dem Glauben, die Realität gewesen wäre. Eigentlich schon immer. Hier würde ich mich wohl gefühlt haben, mich beinahe selbst gefunden haben, innerlich, wenn nicht im Seelenfrieden, dann befriedigt, was sonst nicht widerlich, sogar pervers gewesen wäre. Weil, wie man selbst ja nicht, wenn man wieder nicht mehr anders konnte. Wie eine Idee, darauf das Recht, das Gesetz, den Rechtsstaat zu verstehen. Leid und Unheil, nicht in diesen Grenzen verstanden zu haben, sondern als eine Idee, “meine” Idee, wie es jetzt Recht gewesen wäre, für “mich” und für andere, mit denen “ich” Ringelpiez mit Anfassen gespielt haben wollte, eigentlich nur vor lauter Freude. Wir spielten, ich baute mir so den Rechtsstaat, mit kleinen Bauklötzen. Und alle anderen, wären meine Freunde. Die Klötzen, wo das gelbe Runde und das blaue Eckige so gewesen wäre, dass ich es nicht ineinander hinein bekommen haben könnte: Würde sie die Sache ernst nehmen, würden sie verstehen, dann wüssten sie es vielleicht, dass auch sie ernst zu nehmen gewesen wären. Dieses denken, eigentlich über allem zu stehen, was subjektiv nicht die Gegenwart gewesen wäre, zeigt das Ganze Ausmaß dessen, was den Rechtsstaat also ausgemacht haben könnte. Weil sie genauso bescheuert sind, denken und handeln wirklich so, ohne Rücksicht auf die Folgen |