
Das Rechtsgut eines Verfassungsstatuts – Oder geltendes Recht und seine Werte
Sollten nicht in jedem politischen Sinne, über jeden demokratischen Grund eines Politikversprechens, gleich eklatant die Prinzipien einer demokratischen Interessenordnung, im völkerrechtlichen Sinne für andere wie für das eigene Land geltende Grundsätze, und Verträge über den Haufen geworfen werden, gelte es die Demokratie, und die Souveränität nicht zu achten. Denn dieses Versprechen sollte es ja nicht gewesen sein, geltendes Recht zu achten, das insofern nicht über Leben, wenn nicht über den bewusst herbei geführten Tod entscheide, um einem staatlichen Gesamtanspruch an Rechtsvoraussetzungen innerhalb einer staatlichen Grundordnung zu genügen, im sonst unabhängig davon, eigentlich politischen Teil, der einer Verfassungsgebung im gleichen Sinne nicht entsprochen haben dürfte.
Möge man gewisse Entscheidungen im Einzelfall nicht gutgeheißen haben, spräche es nicht nur für eine demokratische Auseinandersetzung, im Sinne eines eigenen Meinungsbildes, das im Verhältnis eines allgemeinen Geltungsanspruch tatsächlich vertreten werden könnte. Doch wer daran Teil gehabt haben wollte, müsste sich auch an die Regelungen gehalten haben. Worauf soll das Recht, darüber hinaus das Völkerrecht ergründet werden können, wenn nicht innerhalb einer, anhand von demokratischen Grundprinzipien, im Sinne einer Gewaltenteilung, gegebenen Grundordnung. Wenn es nicht mehr bedeute, als einmal, mutmaßlich im demokratischen Sinne verfasst, dass es zu jedem Zeitpunkt eigenmächtig wieder außer Kraft gesetzt werden dürfte. Das Grundprinzip der unabhängigen Gerichtsbarkeit muss Teil dessen bleiben, und sollte nicht so einfach infrage zu stellen gewesen sein, jedenfalls nicht über einen konstituierenden Teil eines jeden Rechts und eines Gesetzes selbst.
Das Handeln in einer Demokratie, muss auf objektiv begriffenen Überlegungen beruhen. Beruhen, bei einem Gesamtbild an Überforderung über innerstaatliche Verhältnisse, nicht sämtliche von außen wieder nach innen gedrängte Problemstellungen; über unbestimmte Migration und Sicherheit, nicht objektiv auf unbestimmten Verhältnissen, über Verhaltensgrundsätze innerhalb einer gemeinsamen Werteordnung, oder, einem gleichrangig direkten Bruch mit dem Völkerrecht selbst. Und national vermeintlich wieder nur im Kleinen, über die Grundsätze von Brüderlichkeit, von Freiheit, von Recht, und von Ordnung.
Ein Bruch, der selbst vor zwanzig Jahren eher unabhängig von einem Kriegsgrund, auf wirtschaftlichen Gründen beruht haben sollte. Nimmt man innerstaatlich, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse als realitätsgetreue Grundlage eines allgemeinen Grundzustands; die sich nunmehr auch Wiederum dadurch bewahrheitet haben sollten, dass mutmaßlich im Sinne des Definitionswert trotz hoher Steuereinnahmen, ein gleichsam fort geführtes Defizit über diesen Grund hinaus bestanden haben sollte, dürfte der Grund objektiv nicht unlängst weiter darüber hinausgetragen worden sein[1]vgl. allgemeiner Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt.
Worunter in einem sonst nicht akzeptierten, oder nicht weiter akzeptablen Allgemeinbild über die Umstände also Unregelmäßigkeiten gegeben sein müssten, die einen eigentlichen Wert schon längst untergraben haben. Müsste sonst nicht schon immer davon auszugehen gewesen sein, dass ein wirklicher Wert nicht wirklich noch einmal existiert haben könnte. Im Zusammenhang mit Wirtschaftsstraftaten, und der Tatsache, dass aus staatlicher Hinsicht, was hier die Institutionen anbelangte, immer noch einmal mehr Verlust gemacht werden sollte, als es sich durch einen selbst präventiv immateriellen Teil künftig noch ausgleichen ließe, im Sinne des Geltungsanspruchs, bei einem im Grundsätzlichen doch eigentlich gestärkten Staatswesen, dessen Erhaltungswert darauf beruht haben sollte, dadurch überhaupt erst überlebensfähig gewesen zu sein. Wonach im Verhältnis zum Nutzen selbst in wirtschaftlicher Hinsicht mehr ausgegeben werden sollte, obwohl die Rolle klar definiert gewesen sein sollte, zumindest über den Anspruch, kein Unrechtsstaat geworden zu sein, dem die Ehrlichkeit selber nicht weiter missfallen sein sollte, der sonst nicht an jenen Grundsätzen zu bemessen gewesen sein sollte.
Über den eigentlich selbst möglichen Wert, soll das Unrechtsverhältnis im völkerrechtlichen Grundsatz über die Brüderlichkeit, gegenüber den Menschen gegeben gewesen sein, das nicht mehr nur materiellen Ursprungs gewesen sein könnte, ohne einen echten Wert, ohne die Ehrlichkeit, die es dennoch zu erwidern gelte. Und tatsächlich bewahrheiten sich in Einzelfällen diese Verhältnisse, die zu keinem anderen Zweck, darüber hinaus politisch instrumentalisiert werden sollten, um der Ausgangsvoraussetzung im Verhältnis zur objektiven Rechtsverletzung, vermeintlich im eigentlichen Grund, selbst nicht entsprochen zu haben, um Wirkung über einen subjektiven Wirkungskreis hinaus erzielt haben zu können. Das wirtschaftliche Machtmittel liegt dabei hinsichtlich der Verfahrensanhäufung in jedem Verhältnis, sofern auch im sonst unabhängig davon zu betrachtenden Teil, eigene Rechtsverletzungen begangen zu haben. Die eine vermeintlich falsche Annahme, ganz für sich alleine, nicht widerlegt haben dürfte, für sich selbst der Staat gewesen, und selbst der Staat geworden zu sein, handelt es sich nicht um eine staatliche Autorität, dann wäre es eine totalitäre Macht, die jeder ideologischen Führung zugrunde gelegen haben sollte.
Wäre normales Leben dabei nicht unlängst schon egal gewesen, würde es dadurch sonst nicht immer mehr zum Ausdruck gekommen sein können, bei jedem Grund, der sich im wirtschaftlichen Verhältnis in der Voraussetzung nicht widerlegte, um von einer ehrlichen Leistung ausgegangen zu sein. Gelte es den politischen Kampf über freies Leben nicht deswegen zu verlieren. Denn die Widerlegung dessen, würde ja nicht darin gelegen haben, es im vermeintlichen Einzelfall angetragen haben zu können, oder es öffentlich gesagt zu haben, um dagegen angegangen zu sein, um die Möglichkeit auf ein normales Leben zu erhalten, insbesondere im Zukunftsgedanken der kommenden Generationen. Die Gründe blieben es nicht immer die Gleichen, die Fehler, wären sie nicht subjektiv zu groß gewesen, habe man sich der demokratischen Grundordnung nicht selbst versagt. Und diejenigen, die es gewollt haben würden, normal gelebt zu haben, dadurch angegriffen worden sein dürfen, weil sie es sonst mit demokratischen Mitteln durchgesetzt haben könnten.
Dürfte dabei nicht die Tatsache verkannt worden sein, die gegenwärtig weiter einen entscheidenden Anteil daran gehabt haben sollte, als wäre darüber im demokratischen Sinne nicht schon entschieden gewesen, lediglich, weil sie nicht anders gehandelt haben wollten, nicht wie jeder andere, der dem Größenwahn verfallen sein sollte, dabei aber noch von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gesprochen haben wollte. Handelte es sich dabei nicht um eine Wiederholung dessen, was längst festzustellen gewesen wäre, glaubte man sonst nicht wirklich daran, müsste man das Leid und den Tod erst noch weiter erfahren haben. Dabei wollten sie schuld nur selbst dabei gewesen sein, weil man sich die eigenen Ängste nicht eingestanden haben wollte, aufgrund der Tatsache, alleine deswegen schwächer gewesen zu sein. Wollten sie deswegen nicht immer jemand genötigt haben, aber besonders diejenigen, die ehrliche Politik gemacht haben wollten.
References
↑1 | vgl. allgemeiner Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt |
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