
Ein Schaden der bleibt – Die Cum-Ex Ermittlungen, ein Justizminister und die Unabhängigkeit der Justiz
Dem mutmaßlichem Justizminister NRW kann hinsichtlich der seinerseits selbst öffentlich gemachten Umstände die Staatsanwaltschaft Köln und die Cum-Ex Ermittlungen betreffend, auch weiterhin kein Glaube mehr geschenkt werden, der über die bereits besagten Verhältnisse noch hinausgegangen sein sollte[1]Referenzbeitrag: „Die Gründe einer jeden Macht oder ein Einzelfall und seine Gründe – Cum-Ex Ermittlungen, Grüne, die Kanzlerfrage und die CDU“. Die mutmaßlich nicht vorhandene Kompetenz der Staatsanwaltschaften, hier besonders der Staatsanwaltschaft in Köln, gar sogar einzelner Personalien, konkurriert auch nicht mit den anderen Umständen, wonach ohnehin nicht explizit auf eine erzwungene Verfahrensweise gepocht werden konnte, was hier sonst die subjektive Verfahrensanhäufung und eine mögliche Überlastung des Justizwesen insgesamt betrifft.
Diese muss anhand der Voraussetzungen eher noch in der „Neustrukturierung“, oder eben einer politischen Einflussnahme gesehen werden, prinzipiell aus den gleichen Gründen, aber nur umgekehrt. Zeugt alleine die Verfahrensanhäufung, die unterdessen ausgenutzt werden sollte; unter entsprechenden Aspekten ohnehin eher schon nur davon, besonders repressive Strukturen durch die bewusste Verletzung von all den wirklich bedeutenden Regeln der Demokratie und des Rechtsstaates; durch politische Einflussnahme über die Gewaltenteilung hinaus etabliert zu haben, anstatt im politischen Handeln tatsächlich auf eine harmonisierte Gesellschaft bedacht gewesen zu sein, oder tatsächlich realisierbare Lösungen gefunden haben zu wollen; wenngleich diese anhand ihrer Merkmale keinesfalls unübersehbar gewesen sind[2]Hier auch zur Frage der Asylpolitik, die ferner jedem Vorurteil, lediglich auf die grundlegenden Verhältnisse und ihre Ausgangslage zurückzuführen gewesen wäre, um ferner auch weitreichende … Continue reading. Hier kommen also all die Umstände zum Tragen, die dazu geführt haben mussten. Es deckt sich ferner im Verhältnis zum gewöhnlichen Lauf der Dinge, der schlichtweg übergangen worden sein musste, sowie in der Sache selbst. Nur, weil im Nachhinein, womöglich noch auf eine entsprechende Intervention, etwa von außen, diesbezüglich nochmals öffentlich beschwichtigt werden sollte, ändert es nichts an den Tatsachen, diese werden auch weiterhin gegen den mutmaßlichen Justizminister in NRW und sonstige entsprechend Beteiligte sprechen. Denn, dafür sind die Umstände eigentlich nur allzu offensichtlich, in der Bestimmung des Geschehens, sowie anhand seiner Entstehung selbst gesehen.
Soll es zwar grundsätzlich niemandem abgestritten werden; man könne sich in die Materie um die Cum-Ex Ermittlungen an sich nicht selber einarbeiten. Doch ist die Erfahrung, das Wissen darüber einerseits vorhanden, anderseits nicht; aber unmöglich einfach so zu vermitteln, als es dem Grunde nach nicht vielmehr zum Negativen gewertet werden müsste; es umgekehrt dem aber wenigstens nicht damit gleichgetan zu haben und den Menschen dahinter auch geachtet zu haben, nicht zuletzt aufgrund seiner Leistungen, die eine sachfundierte, in der Ordentlichkeit des Verfahrens, rechtlich begründete Verfolgung in der Sache erst ermöglicht haben. Es müssen also auch hier eher noch ausschließlich diejenigen Gründe angenommen werden, die mit der Sachbearbeitung an sich aber nichts zu tun haben können, betreffend eine falsche Leitungsfunktion, eine falsche Kontrollfunktion, um eben vielmehr nur vermeintlich über Verfahren, oder Anklagebehörden gewaltet zu haben.
Muss es auch sonst doch vielmehr noch so gesehen werden, dass die Staatsanwälte, die der Abteilungsleitung zuarbeiten, noch viel eher infrage kommen würden, in der Methodik, ansonsten auch im Bedarfsfall[3]Vgl. anders abwertend; „Kontinuität auch bei einem »unvorhergesehenen, etwa krankheitsbedingten Ausfall“: Junge Welt vom 29.09.2023: ENTMACHTUNG VON ANNE BRORHILKER Aufklärung … Continue reading oder als eine Gruppenleitung, entsprechende Aufgaben jedenfalls auch eigenständig zu übernehmen, wovon ferner bereits auszugehen ist, anstatt jemanden Sachfremden wegen einer falschen Vertrauensfrage, oder aus unwegsamen Gründen der vorgezogenen Informationsbeschaffung, oder einer noch anderweitigen Verschleierung der Wahrheit unter wohl mehr noch inszenierten, als wirklich tatsächlich anmutenden Umständen, mutwillig einzuschleusen. Wird womöglich doch noch schneller wieder vergessen, oder sogar in den Hintergrund geraten, oder womöglich doch sogar noch milder über etwas zu urteilen gewesen sein, was öffentlich bereits ganz unscheinbar, nach und nach als dennoch anerkannt, verwischt in einem Gesamtbildnis des Ungeschehen gelten sollte. Und worauf sich die Umstände hinsichtlich des Verfahrens über die Cum-Ex Ermittlungen, insbesondere mit Bezug nach Hamburg, tatsächlich im Einzelnen bezogen haben mussten. Wobei eher noch angenommen werden muss, dass ein Untersuchungsausschuss, sowie es auch insgesamt bereits zu Fehleinschätzungen gekommen sein sollte, nach den Verhältnissen der Beteiligten zu keinem hinreichenden Ergebnis führen wird[4]Die Summen über den eigentlich bereits anzunehmenden Schaden, vom tatsächlichen Schaden ganz zu schweigen, wurden vollkommen falsch angesetzt, zudem muss angenommen werden, dass in Hamburg aufgrund … Continue reading.
Dass es der Staatsanwaltschaft Köln oder einer Abteilung und ihrer Leitung hier grundsätzlich an Objektivität fehle, um über das Gesamtgeschehen zu überblicken, dadurch Verfahren womöglich verzögert würden, etwa im Alltagstrott, und dies mit einer neuen Führung behoben werden könnte, widerspricht ferner alleine schon den Umständen, wie diese „Neustrukturierung“ zustande gekommen sein sollte. Denn wäre dies das hauptsächliche, oder eigentliche Anliegen gewesen, wäre es auch entsprechend vonstatten gegangen und die Sache anders kommuniziert worden; sachbezogen, gemäß entsprechender Voraussetzungen. Und nicht in aller Öffentlichkeit, durch die Hintertür, durch eine bewusste Ansehensschädigung, oder vielmehr noch unter einer bewussten Schwächung der Justiz insgesamt, durch eine politische Einflussnahme.
Denn die Voraussetzung dafür, dass es grundsätzlich an der Objektivität ermangelt haben müsste; was unter gewissen Gesichtspunkten bereits einer Befangenheit gleichkommen müsste; über die Verfahren nicht richtig zu entscheiden, oder darüber entschieden zu haben, entspricht unter den gegebenen Voraussetzungen wohl eher der allgemeinen Annahme oder eben selbst ganz unbehelligt geschaffenen Voraussetzung; die Staatsanwaltschaften und die Gerichte müssten befangen sein. Die Umstände der Verfahrensanhäufung sprechen hier für sich und sind auf dieser Grundlage zulasten der politischen Einflussnahme zu werten. Wobei der Umgang noch vielmehr dafür sprechen sollte, dass diese schlichtweg für zu dumm gehalten werden sollten und es darüber hinaus an ihrer Glaubwürdigkeit ermangelte. Ein Verlust, der sich nunmehr auch in den Verfahrensgängen widerspiegeln, und so in der Gesamtheit des Geschehens wahrgenommen werden sollte. Wobei, ferner im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass innerhalb der Ermittlungen mit Bedacht, und nach einer bestimmten Abfolge vorgegangen werden müsste; nachdem sich ein Überblick über das Gesamtgeschehen verschafft werden konnte, um auch die Umstände in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, die ferner als sachrelevant überhaupt in seiner Entstehung anzusehen gewesen sind. Und diese Ordnung muss bereits jetzt gestört worden sein, durch eine nur vermeintliche Neustrukturierung, eine politische Einflussnahme, respektive eine faktische Schwächung der Justiz.
Dass ein Schaden aufgrund der Cum-Ex Umstände anzunehmen ist, der über die Jahre und Jahrzehnte, von einer Verjährung und dem Zeitrahmen von Ermittlungen einmal abgesehen, schon zuvor ergangen ist, sollte wohl außer Frage stehen. Es hätte also politisch viel früher interveniert werden müssen, wozu es aber offensichtlich an der Befähigung, mehr wohl noch aus einer prinzipiell deckungsgleichen Einstellung über das zugrunde liegende Tatgeschehen selbst fehlte; muss man auch nicht über alle Maße noch weiter über Dinge spekulieren, die offenkundig bereits passé sind und diesen hinterher trauern, weil demnach auch sonst die Möglichkeit gefehlt haben sollte, daran überhaupt noch etwas geändert haben zu können. Es muss also ein subjektives Interesse daran bestanden haben, das über die eigentliche Frage hinausgegangen sein musste, die die Sache an sich betreffen sollte, die nunmehr dazu geführt haben müsste, eine Annahme noch einmal darüber hinausgehend getroffen zu haben. Nur, dass sich dieses Interesse, zuwider jeder Vorstellung, nicht auf die eigentliche Aufklärung als solche beschränkt haben konnte, oder in der Sache damit rechtlich überhaupt noch zu ergründen gewesen sein könnte; mit Ausnahme derjenigen Gründe, die hier nunmehr wieder dahingehend überwiegen sollten, dass die Einflussnahme darübergestanden haben sollte; über dem Menschen, über dem eigentlichen Nutzen, über den Grundsätzen der Demokratie[5]Hier auch explizit zur Gewaltenteilung.
Hinsichtlich der Vorgeschichte kann es also auch nicht unbedingt um den Schaden als solchen gegangen sein, der allsamt durch die Cum-Ex Ermittlungen noch zu begleichen wäre. Liegt es ohnehin nicht explizit im Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaften, steuerrechtlich verlorene Gelder zurückzufordern, sondern bei anderen Behörden. Musste es doch vielmehr auch um die Umstände gegangen sein, die dazu geführt haben, dass dieser Zustand überhaupt zustande gekommen sein konnte, in einem solchen Ausmaß. Es setzt gewiss Leichtfertigkeit voraus, Eigensucht, die dazu geführt haben müsste, all jene Umstände, ansonsten auch aus einer allgemeineren Einstellung heraus; die einem grundsätzlich falschen Vorbild aber unterlegen waren; die sich nunmehr subjektiv durch die politische Einflussnahme ebengleich Wiederum noch einmal damit decken sollten.
Wobei also die eigentliche Aufklärung, bei Auflösung der Strukturen insgesamt, einen bedeutend höheren Wert gehabt haben sollte, abgesehen davon, dass der Schaden dadurch viel wahrscheinlicher noch beglichen werden könnte, nicht etwa alleine an einem reinen Schaden als solchen zu bemessen, sondern am tatsächlichen Schaden gesehen, der eben gleich viel höher sein musste[6]Vgl. Referenzbeitrag: „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“. Dabei spielt die Dauer des Geschehens, im Verhältnis zum Verfahrensgang, ansonsten auch insofern eine Rolle, dass es dem Gegendarstellungssubjekt, ferner des Rechtes gleichkommt, das dadurch insgesamt bereits über Jahre hinweg verletzt wurde[7]Vgl. Hier das Verhältnis zum natürlichen Ausgleich, zur Würdeverletzung. Keine Ermittlung muss hinausgezögert werden, doch gelten auch hier die Voraussetzungen, wonach eine quasi Erledigung der Sachen, am besten sogar noch sofort und gleich, unter den gegebenen Umständen, sofern daraus gegeben überhaupt möglich oder im Grunde der tatsächlichen Aufklärung überhaupt sinnvoll; den eigentlichen Grund als solchen, der erst zu diesen Umständen geführt haben musste, selbst aber nicht hinfällig erscheinen lassen würden.
Es muss auch hier vom Gegenteil ausgegangen werden, abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft darauf sonst auch keinen weiteren Einfluss gehabt haben konnte, von sonstigen, möglichen Verfahrensmängeln, die Umstände betreffend einmal gänzlich abgesehen. Aber hier ginge es ja vorrangig um die Cum-Ex Ermittlungen, es sollte daher selbst darauf beschränkt worden sein, und jeder andere Umstand ebenfalls gegen besagte Beteiligte sprechen, unter den besagten Voraussetzungen, ferner auch zur subjektiven Interessenfrage, die der Justizminister in NRW und die sonstigen Beteiligten damit bereits selbst beantwortet haben. Welche Umstände nun dazu geführt haben mussten, in der Sache, im Subjektiven nochmals selbst, die nunmehr dazu führen sollten mutmaßlich „Ermittlungen zu beschleunigen“, als nicht diejenigen, die erst dazu geführt haben mussten, als der Lebenswandel darüber einmal derart aus den Fugen geraten ist und die Fragestellung nach der Zweckmäßigkeit der Maßnahme erübrigt sich wohl auch deshalb schon von selbst: liegt selbst in der Ruhe erst die Kraft, als das gesicherte Gegenstück dazu, dass es überhaupt soweit gekommen sein konnte. Es ist also gewiss kein Zufall, sondern ein Beleg für das Vorliegen der politischen Einflussnahme, aus besagten, vorgeschobenen, eher schon perfide fingierten Gründen und all den daraus erbrachten Umständen. Die nunmehr auch unter den Gesichtspunkten eines Konflikts und Kriegsgeschehen als sicherheitsrelevante Umstände angesehen werden und einem derzeitigen Gesamtbild auch im internationalen Kontext entsprechen müssen. Denn auch bei einer Fruchtlosigkeit von Sanktionen, dem grundlegenden Fehlen der wirtschaftlichen Stärke, es tatsächlich zu überdauern, bleibt letztlich nur die Waffengewalt, die bereits jetzt schon bestimmend über das Geschehen, die Intensität des Krieges sein sollte.
Bereits jetzt muss von einem irreparablen Schaden ausgegangen werden, was die Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, mit Hinsicht auf die sachrelevanten Umstände und eine Präventivwirkung betrifft. Und gleichsam muss davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Schaden durch die Einflussnahme bereits weitaus höher und weiterhin nichtmals mehr ansatzweise noch in tatsächlicher Hinsicht zu beziffern sein wird. Kann es doch bei Würdigung aller sachrelevanten Umstände nur darum gegangen sein, die Voraussetzung der Präventivwirkung aus politischen Gründen zu hemmen, gleich wer dabei auch persönlich zu Schaden kommen sollte, mit Hinsicht auf die Achtung des Menschen und seine Würde. Um eigene, niedere Ziele zu verfolgen, die mit den Zweckvoraussetzungen der Demokratie und einem ordentlichen Staatswesen aber nichts zu tun haben können. Kann es auch nur die Wirkung gehabt haben, dass die Verfahren, oder ein Schlüsselverfahren, vielmehr im Sande verlaufen und nicht alle Ebenen der Aufklärung und Prävention länger abschließend erreichbar bleiben werden. War es doch vielmehr um eine öffentliche Wirkung und Einflussnahme gegangen, die bereits erzielt worden sein sollte, anstatt die Dinge sachlich, in der Sache selbst, wie es den obigen Umständen auch entspricht, mit dem nötigen Maß an Vernunft anzugehen, auf Kosten anderer, aber letztlich aller Menschen. Ist es doch etwas gänzliches anderes, mit der eigenen Missgunst, insbesondere gegenüber dem Menschen; seinem eigentlich bereits erbrachten Vertrauen und seiner Güte selbst nicht fertig geworden zu sein, als diese dennoch bei anderen zu sehen, und sein ehrliches Schaffen als Erfüllung einer Lebensaufgabe mir nichts dir nichts zerstört gewusst zu haben[8]Handelsblatt: „Cum-Ex-Affäre – Chef der Staatsanwaltschaft Köln wirft überraschend hin“ vom 04.07.2023 und „Anne Brorhilker – Streit um Entmachtung der Cum-Ex … Continue reading.
Denn, sowie eine Präventivwirkung eine richtige Entfaltung einmal erreicht haben könnte, weil die sachrelevanten Umstände in tatsächlicher Hinsicht als aufgeklärt angesehen werden könnten, wären auch alle anderen Verfahren als noch verhältnismäßig zu erledigen anzusehen, oder so anzunehmen gewesen. Und die Prioritätensetzung, unter Voraussetzung der objektiven Beschaffenheit der Rechtsgründe, würde eine Vereinfachung der Fälle in ihrer Gesamtheit ermöglichen, könnten im richtigen Strafmaß, aus Gründen der richtigen Rechtskraft, womöglich teilweise noch eher eingestellt werden, ohne, dass die Sache insgesamt als weiterführend gefährdungsrelevant anzusehen gewesen wäre. Jetzt muss vom Gegenteil ausgegangen werden, es muss als willkürlich angesehen werden und der Rechtsfriede wird dadurch vielmehr gestört bleiben, beinahe schon vollkommen unabhängig vom möglichen Ausgang eines jeden noch möglich folgenden Verfahren: den Verfahren, die durch die nachhaltig gestörte Präventionswirkung, objektiv gesehen als ein Dauerzustand; unbestimmt im eigentlichen Rechtsgrund als solchen, nunmehr unweigerlich angenommen werden müssen; innerhalb der Verfahrensanhäufung, und auch subjektiv gesehen. Muss es hier ferner noch auf die Ausgangsmotivation zurückgeführt werden, um auch nur selbst entsprechend gehandelt zu haben und der Grund in der Sache selbst verhält sich dazu gleich.
Wobei diese Annahme aus tatsächlicher Hinsicht, gemäß vorher genannter Umstände; die Strukturen also insgesamt betreffend, auch mit Hinblick auf Hamburg als zutreffend anzusehen sein sollten. So sollte die Kontrolle über die Justiz in Hamburg, bei den Umständen, woraus sich die dortige Führung letztlich ergeben haben sollte, doch bei denjenigen liegen, die von den Umständen um die Cum Ex Geschäfte, die sich allesamt in einem Punkt treffen und verbinden, selbst aber nicht gänzlich freigesprochen sind. Wird in Hamburg in Sachen Cum-Ex schlichtweg nicht ermittelt. Müsste man nicht schon mit beiden selbst verdeckten Augen durch die Weltgeschichte gelaufen sein, um die Zusammenhänge nicht erkannt haben zu wollen, um in einer Amtsstellung; und sich der Verantwortung darüber tatsächlich bewusst, umsichtig gehandelt zu haben; im Sinne der Demokratie[9]Wobei sich im Grunde der Umstände selbst die Frage gestellt werden sollte, welchen Nutzen das Verhalten überhaupt noch gehabt haben konnte, bei dem Umgang, der letztlich auch gegenüber dem … Continue reading, für den Menschen und sein Wohlergehen.
References
↑1 | Referenzbeitrag: „Die Gründe einer jeden Macht oder ein Einzelfall und seine Gründe – Cum-Ex Ermittlungen, Grüne, die Kanzlerfrage und die CDU“ |
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↑2 | Hier auch zur Frage der Asylpolitik, die ferner jedem Vorurteil, lediglich auf die grundlegenden Verhältnisse und ihre Ausgangslage zurückzuführen gewesen wäre, um ferner auch weitreichende Umstände daraus zu vermeiden, die nunmehr eine Funktionalität des Staatswesens betreffen sollten, wollte man hier die Gewaltenteilung, die Bedeutung der Justiz vor jeder mutwilligen politischen Entscheidung als die Legislativgewalt, noch tatsächlich geachtet haben. Wonach es ohnehin weniger den einzelnen Menschen betroffen haben dürfte, als es einer Verletzung des Aufenthaltsrechts, einer Verfahrensanhäufung aus derartigen Gründen, besonders noch zu den Lasten eines jeden einzelnen Menschen, aus Gründen der Rechtsbestimmung an sich, eigentlich aber nicht entsprochen haben kann. Es mag zwar insgesamt an noch größere Dimension geknüpft sein, doch das Prinzip bleibt gleich und ein Ansatz, menschengerecht gehandelt zu haben, sollte darin gefunden werden; sollte doch vielmehr davon auszugehen sein, dass ein Gemeinschaftsrecht verletzt wurde, wonach auch alle darunter fallenden Rechte, insbesondere verfassungsrechtlicher Natur, noch vielmehr zu achten gewesen wären: Vgl. hier nochmals „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“. Ansonsten soll auch hier auf den „Geldfluss“ eingegangen werden, der über die möglichen Unregelmäßigkeiten, prinzipiell aus keinem anderen Grund; aus rassistischen, antidemokratischen Gründen, in der Missbilligung eines jeden einzelnen Menschen, auf diese Lagen bereits zurückzuführen gewesen ist. Liegt die eigentliche Unglaubwürdigkeit über den Missbrauch des Staates, hinsichtlich von Verschwendung unter Missachtung der ganz wesentlichen demokratischen Prinzipien, nicht noch am meisten bei denjenigen, die sich auch sonst schon vielmehr in ihrer eigene wirtschaftliche Stellung angegriffen gesehen haben wollten, selber nicht davon abzusehen, wie es sich aus der Sache, im Verhältnis zur politischen Einflussnahme selbst ergibt: war es nur vorhersehbar, weil Neid und die Gier selbst keine Grenzen mehr kennen: Vgl. Referenzbeitrag: „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“ und „Die Schuld die keiner haben will“ |
↑3 | Vgl. anders abwertend; „Kontinuität auch bei einem »unvorhergesehenen, etwa krankheitsbedingten Ausfall“: Junge Welt vom 29.09.2023: ENTMACHTUNG VON ANNE BRORHILKER Aufklärung unerwünscht |
↑4 | Die Summen über den eigentlich bereits anzunehmenden Schaden, vom tatsächlichen Schaden ganz zu schweigen, wurden vollkommen falsch angesetzt, zudem muss angenommen werden, dass in Hamburg aufgrund der dortigen Verhältnisse, eine Abstimmung zugunsten dort selbst noch möglicherweise Beteiligter im Cum-Ex ausfallen könnte. Wobei die Schutzrechte gegenüber der Allgemeinheit, wie sie in der Aufklärung im Untersuchungsausschuss und durch das Strafverfahren im Grunde genommen gleich sind, sich jedenfalls nicht widersprechen dürften; soll unter der Universalitätbedingung des Verfassungsrechts, zu malen ohnehin von einer Verletzung, oder unzureichenden Schutzwirkung, hier ansonsten auch alleine in der Vertretung durch einen Untersuchungsausschuss, aber nur aus besagten Gründen und einer Missachtung der bisherigen, tatsächlichen Umstände; die Schutzverletzung eher gegenüber den materiellen Rechten, heißt den Strafrechten gesehen werden. Die selbst durch die Umstände veranlasst, oder so zustande gekommen sein musste; durch eine Täuschung, durch die Umstände selbst, musste es ohnehin schon am realitätsnahen Bezug gefehlt haben, dass diese so und nicht anders, jedoch nicht sachlich zustande gekommen sind. Diese ist also auch selbst in den materiellen Rechtsgründen zu sehen, die, bei den subjektiven Begebenheiten, über die Taten selbst ergeben; darin gesehen werden muss, und wovon es sich auch nicht in irgendwelchen nebensächlichen Handlungen noch weitreichend zu entfernen galt. Insbesondere kommt es hier auf die Fülle der Verfahren, sprich die subjektive Verfahrensanhäufung an, ansonsten eben aber auch gegenüber einem, wenngleich auch nur einem Schlüsselverfahren, nur eben genau aus dieser Hinsicht |
↑5 | Hier auch explizit zur Gewaltenteilung |
↑6 | Vgl. Referenzbeitrag: „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“ |
↑7 | Vgl. Hier das Verhältnis zum natürlichen Ausgleich, zur Würdeverletzung |
↑8 | Handelsblatt: „Cum-Ex-Affäre – Chef der Staatsanwaltschaft Köln wirft überraschend hin“ vom 04.07.2023 und „Anne Brorhilker – Streit um Entmachtung der Cum-Ex Chefermittlerin eskaliert“ vom 27.09.2023: Steht Frau Brorhilker auch mit ihrem Arrangement außerhalb des Staatsdienstes gegen Korruption, die oftmals auch durch die Politik bedingt wird, weshalb jeder vernünftige Mensch vom eigenen politischen Arrangement, unter den dementsprechenden Gegebenheiten in einer solchen Partei noch am ehesten abzusehen hat. Die Kleingeister, die das Politikbild prägen, sind sie hinsichtlich ihrer Auffassung über die tatsächlichen Belange auch nicht anders anzusehen. Dabei geht es nicht darum, ob es einer Vorherbestimmung entspricht, sondern, dass es der Voraussetzung widerspricht, noch als Mensch gehandelt zu haben. Und über diese Belange hinaus, die persönliche Stellung dadurch nur für sie selbst mehr noch als gefährdet anzusehen gewesen ist, als das Staatswesen, aus welcher sich diese Voraussetzung eigentlich selbst ergibt |
↑9 | Wobei sich im Grunde der Umstände selbst die Frage gestellt werden sollte, welchen Nutzen das Verhalten überhaupt noch gehabt haben konnte, bei dem Umgang, der letztlich auch gegenüber dem Menschen im Einzelnen an den Tag gelegt wurde, bei dem Gesamtbild, das hier politisch instrumentalisiert von den Beteiligten, in einer Amtsstellung nach außen getragen wurde. Und es sollte sich selbst die Frage gestellt werden, ob junge Menschen es sich unter diesen Verhältnissen überhaupt noch antun wollten, eine Laufbahn innerhalb der Staatsanwaltschaften und oder Gerichte anzutreten, wonach sich die Umstände auch sonst noch am ehesten erübrigen könnten. Es zeugt einfach von einem erhöhten Maß an Unverantwortlichkeit, woraus schnellesten selbst die richtigen Konsequenzen gezogen werden sollten |

