
Ein Glaubenskrieg – Und die Unmöglichkeit eines natürlichen Ausgleichs
Sowie der Streit im vermeintlich bilateralen Verhältnis[1]Referenzbeitrag „Die demokratisch politische Grundlage – Und der Puls der Zeit“, national und international, im Einzelnen weiter gegangen sein sollte, so musste, anstatt den völkerrechtlichen Grundsatz der Brüderlichkeit allumfassend veranschaulicht haben zu können, über den Menschen mehr noch feige, und hinterhältig signalisiert worden sein, selbst kämpfen zu wollen.
Wäre es sonst niemals darum gegangen, es signalisiert zu haben, oder aber, nicht kämpfen zu wollen, respektive, es nicht zu müssen. Sowie das subjektive Streitverhältnis[2]Vgl. Referenzbeitrag „Die Schuld die keiner haben will“, das nur noch bedingt subjektiv gewesen sein konnte, nicht dazu beigetragen haben dürfte, sowie es den Umständen; der gemäßigten Rechtsordnung nicht entsprach[3]Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 Rdnr. 171). Dürfte es sich nicht anders als zum subjektiv angeführten Fall, aber … Continue reading. Um einen nicht unechten Einzelfall, um die eigentlich nur positiven und eigenständigen Leistungen des Menschen, nicht aber im Bilde der Unmöglichkeit, welcher diese sonst aber nicht entsprochen haben dürfte, über die subjektive Wahrnehmung aber hinausgegangen sein musste[4]Als aufkeimende Konfliktinteressen die im Kriegsgeschehen mündeten vgl. Referenzbeitrag „Die unechte Demokratie – Oder was von der politischen Freiheit und dem Rechtsstaat übrig … Continue reading, und fortdauern sollte, als ein missbräuchliches Abhängigkeitsverhältnis, sogar allgemeiner gesehen; so muss auch ein Angriffswille signalisiert worden sein.
Und, was sonst einen noch bedingt möglichen Schaden im Einzelnen angegangen sein müsste, so müsste er in jeder Auswirkung des Krieges nicht als unendlich höherer Schaden angesehen worden sein, der nur deswegen verursacht worden sein sollte[5]Vgl. Referenzbeitrag „Frieden um jeden Preis, oder ein Leben ohne Kriege“. Wobei es noch dem Änderungsverhältnis entsprochen haben sollte, politisch demokratisch die Umstände aufgehoben, die Gefahr womöglich abgewendet haben zu können[6]Vgl. Referenzbeitrag „Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart“. Entspricht es nicht vielmehr bereits einer politischen Verdächtigung, beim vorliegenden Schadensverhältnis, im Verhältnis zur unmöglichen Leistung, dem natürlichen Ausgleich[7]Vgl. „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“ – Vorherbestimmung der politischen Verhältnisse, und Umstände gegenüber dem Menschen.
Der Krieg, müsste er in jeder Hinsicht, nicht ein Glaubenskrieg gewesen sein. Nicht nur der Krieg im falschen Glauben, sondern von dem Glauben ablassen zu sollen, von dem Glauben an den Menschen, seine Würde und sein Leben, seine Freiheit. All jede Grundsätze und Rechte, die so leichtfertig missachtet worden sein sollten.
References
↑1 | Referenzbeitrag „Die demokratisch politische Grundlage – Und der Puls der Zeit“ |
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↑2 | Vgl. Referenzbeitrag „Die Schuld die keiner haben will“ |
↑3 | Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 Rdnr. 171). Dürfte es sich nicht anders als zum subjektiv angeführten Fall, aber auch nicht anders in Bezug auf bestimmte Rechtsfolgen verhalten, wonach die Geltendmachung entsprechender Rechte sonst nicht absehbar wäre, sowie die Grundlage aus denen diese folgen dürften |
↑4 | Als aufkeimende Konfliktinteressen die im Kriegsgeschehen mündeten vgl. Referenzbeitrag „Die unechte Demokratie – Oder was von der politischen Freiheit und dem Rechtsstaat übrig bleibt“ insbesondere Fußnote 9 |
↑5 | Vgl. Referenzbeitrag „Frieden um jeden Preis, oder ein Leben ohne Kriege“ |
↑6 | Vgl. Referenzbeitrag „Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart“ |
↑7 | Vgl. „Eine undenkbare Norm – Und die Würde des Menschen“ – Vorherbestimmung der politischen Verhältnisse, und Umstände gegenüber dem Menschen |

