Die unechte Demokratie – Oder was von der politischen Freiheit und dem Rechtsstaat übrig bleibt
Lag eine jede Benachteiligung nicht unlängst bereits vor, oder nicht nur im Glauben, meist tief und fest verankert, so verschieden er auch erschienen sein müsste, oder sonst über jeden Rechtsgrund. Das Dasein im eigentlichen Sinne betreffend, wie er selbst sonst nicht so erschienen sein müsste. Und die Benachteiligung, galt sie nicht umgekehrt, im Sinne von ansonsten ungehinderten Befangenheitsgründen. Von echten Unsicherheiten, über Rechte, und eine Rechtsordnung. Die im Sinne der Verfahrensanhäufung gesehen worden sein müsste. Die nunmehr, wie es nicht dazu gekommen sein würde, unermesslich darin geworden sein müsste. Durch die künstliche Schaffung immer neuer, oder im Sinne des eigentlichen Rechtsgrund, eigentlich nur subjektiven, jedenfalls nicht unechten Problemstellungen, die Demokratie, den Rechtsstaat selbst betreffend.
Eine allgemeine Befangenheit, worin man unentschieden darüber geblieben sein würde, das Recht, es wäre überhaupt zu fassen. Läge sie nicht in der Benachteiligung, in internationalen Komplexen, national, in der Benachteiligung von Minderheiten. Die einer jeden Grenze zwischen wirtschaftlichen Interessen, und einer weitestgehend noch so unbestimmten Komplexität entsprochen haben könnten, oder einer jeden Eingliederung in die Gesellschaft[1]Integrität aus einer Eigenleistung, aus einem, in der Voraussetzung, dementsprechenden Gleichgewicht gesehen. Die also ohne, oder trotz möglicher Hindernisse verhältnismäßig möglich erschienen … Continue reading. Oder, weil es die Benachteiligung betreffend, in Deutschland, sonst nur um die unechte Demokratie und ihre vermeintlichen Vertreter gegangen sein müsste. Die ferner, als im Grunde einer jeden Gegenwart, nur Gleiches im Sinne der Entstehung selbst geschaffen haben mussten, um jedwede Grenzen zu verkennen, die sonst die Gründe noch unterschieden haben würden.
Somit ist jede Verfahrensanhäufung nur das Sinnbild jener Vorstellungen, sich bereits einen eigenen Nutzen daraus versprochen zu haben. Der sonst als nicht schon wieder angenommen gelte, oder, nicht für diejenigen, die keinen eigenen Nutzen daraus gezogen haben würden. Weil kein Einzelfall nicht eine unechte Benachteiligung bedeutet haben müsste, wäre der Grund nicht danach zu differenzieren gewesen, ansonsten im rechtlich geläufigen Sinne. Der im Gedanken vermeintlich, verheimlicht, durch die einseitig vorbestimmte Politik, sonst noch einmal geteilt sein würde. Im Sinne der Demokratie, der Zweckgemeinschaft, der Gesellschaft, auch im gemeinnützigen Sinne, in dem Sinne, dass trotz dieser Vorstellungen hunderttausende unerledigte Verfahren eigentlich nur im Sinne der Benachteiligung bestehen.
Wenn also kein echter Befangenheitsgrund anzunehmen gewesen wäre, oder ein anderer Befangenheitsgrund allgemeiner Art vorgelegen haben würde, läge er nicht in jeder Grenzwertigkeit, oder in Grenznähe, wie keine echte Benachteiligung vorgelegen haben würde, im Grunde genommen aber darin, dass diese Grenzen bereits einschlägig verletzt wurden, so befremdlich es auch erschienen sein möge. Es geht also um die im Voraus genommenen Handlungen im Sinne einer eher unechten Demokratie, wie es im Rechtsverständnis, über die Unbestimmtheit jedes Verfahren betroffen haben dürfte. Die in jedem Einzelfall, im Sinne der Unbestimmtheit des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommen wären, in der Anwendung den eigentlichen Rechtsfrieden betreffend. Wäre das Recht selbst nicht bereits als verletzt anzusehen, im Sinne der subjektiven Anhäufung von ansonsten eher im rechtlichen Sinne gegebenen Verfahren, die hinreichend bestimmt darin gewesen wären. Weil die Rechtsordnung genau dies voraussetzte. Läge dieser nicht aber bereits darin, aufgrund von Benachteiligungen, eine Benachteiligung erst erfahren zu haben. Weil Verfahrensgrundsätze nicht geachtet worden wären, wie die Verfahrensgrundordnung über jeden Verfahrensgrundsatz, die demokratische, die verfassungsmäßige Grundordnung. Hier geht es also um die objektive Täuschung, im Sinne der objektiven Unwahrheit, die jederzeit ausgenutzt werden konnte. Beinahe schon in einem jeden Verfahrensgrund, in einschlägiger Abgrenzung zur ansonsten sozial gerechtfertigten Täuschung, als Voraussetzung für das eigentliche Sozialverhalten.
Und so läge die Grenze, oder die Grenzwertigkeit im Sinne der sachgerechten, aber auch menschlichen Beziehung, im Sinne der Verfahrensanhäufung darin, sich dem entscheidenden Grund eigentlich nicht entgegen gestellt, wie sich der rechtlichen Voraussetzung nicht widersetzt zu haben. Weil die sonst darin nicht gelegenen Absichten, nicht hinreichend zu erkennen gewesen wären. Um sich aus menschlichen Gründen einander zu vergehen, oder ihre Erscheinung sonst nicht besonders unnütz erschienen wäre. Weil es in der Politik schon die ganze Zeit über daran fehlte. Und die unechten Verfahren, gab es sie nicht zu Hauf, obgleich zutreffend, oder in jedem Grund, der in der Annahme nicht bereits zuvor darin differenziert worden wäre, das Rechtssubjekt wäre das Gleiche. Der das Allgemeine, mit all seinen aufrichtigen Momenten so bereits widerlegte. Die darin eigentlich schon so flüchtig erschienen waren, ansonsten auch im Sinne des Lebens selbst, der Momentaufnahme, die es noch einmal wiedergegeben haben würde.
Würde es nicht um tausende Menschen gegangen sein, den Menschen nicht in jedem Schlechten, als in einem beinahe schon immer Bösen zu verstehen. Worin die Abgrenzung zur Normalität nur noch darin bestand, der unechten Wirklichkeit würde mehr geglaubt werden, die im Verhältnis zur Wirklichkeit nur noch darin bestand. Es wäre dann jeder Prozessvoraussetzung geschuldet, die zu allem, aber nicht zur Demokratie oder ihrer Standhaftigkeit geführt habe dürfte. Läge die eigentliche Wahrheit stets nur darin, die Wahrheit überhaupt zu suchen, respektive, die Wahrheit überhaupt finden zu wollen.
Wäre es im Grund, weshalb Verfahrenshandlungen anzunehmen gewesen wären, um keine vorauseilenden Handlungen gegangen, eigentlich nur allzu klarer Verhältnisse, wäre die Exekutive im Rechtsgrund nicht als unmittelbar anzusehen, nicht bloß im objektiven Grund der Gewalten. Wenigstens nicht gleich auf sämtliche negative Handlungen beschränkt worden, als ginge es nicht eigentlich um immer so viel mehr, als sei es selbst nicht die Verantwortung, von der die Menschen auch nichts wüssten. Und weil eine jede Strafsache, unter den geschaffenen Umständen viel wahrscheinlicher als bereits eingestellt angesehen werden müsste, handelte es sich im Verhältnis dazu, wie es erst zustande gekommen sein musste, um eine politische Verfolgung. Die im Verhältnis zur Ausländerfeindlichkeit zum Ausdruck gekommen sein dürfte, wäre es im Verhältnis zur Benachteiligung, im Verhältnis zur wirtschaftlichen Vormachtstellung keine Benachteiligung gewesen, respektive innerhalb einer jeden politischen Vormachtstellung. Die sich im Verfolgungsgrund davon differenzierte, oder um suggerierte Befangenheitsgründe. Um die Unsicherheit, die es aufgrund des menschlichen Versagens selbst niemals zu bändigen gelte. Um die Gründe vorab, die subjektiv in der Sache selbst sonst nicht vorgelegen, oder tatsächlich zum Tragen gekommen wären, wie sie objektiv nicht zugrunde gelegen haben dürften. Im Verhältnis vom Staat, gegenüber dem einzelnen Menschen, eines vermeintlichen Rechtsstaates, im Verhältnis eines Unrechtsstaates, gegenüber einem Rechtsstaat, als nicht einem einzelnen Menschen. Es konnte sich also bereits, was den Rechtsfrieden anbelangte, ohnehin alles im Voraus genommen werden, was nicht erlaubt gewesen wäre, oder, was der politischen Freiheit sonst nicht selbst unterstellt worden wäre, habe man selbst nicht nur noch radikal im Sinnbild jener Vorstellungen gehandelt haben wollen. Die dem allgemeinen Trugbild entsprochen haben dürften. Wobei, dabei noch politischer Einfluss auf ein jedes Verfahren selbst, auch subjektiv gesehen, genommen werden konnte, ohne, dabei dem eigentlichen Rechtsgrund noch gegenüberzustehen, im Grunde einer unechten Unabhängigkeit, die nicht Befangenheitsgrund im Sinne der Benachteiligung wäre.
Die Bildung von entsprechenden Personenverhältnissen, dürften sie sich nicht mehr als demokratische Parteien bezeichnen. Noch sollte klar geworden sein, dass die innerstaatlichen Umstände immer größer werden, ansonsten auch im Aufgabenbereich für die Polizei. Hier ansonsten auch objektiv, im Verhältnis zu einer jedweden allgemeingültigen Reaktion auf Ausschreitungen, auf potenzielle Konflikthandlungen, die auch innerstaatlich, oder wie nicht rechtlich beschieden ausgetragen werden müssten. Die im Sinnbild der funktionierenden Demokratie sonst als normal, oder als demonstrativ, jedenfalls noch als verhältnismäßig anzusehen gewesen wären. Müsste man sich politisch nicht viel höher gestellt sehen, als die demokratischen Verhältnisse es für den Menschen selbst es überhaupt jemals zugelassen haben würden, oder, besonders elitär, für diejenigen, die daran aus allen unansehnlichen Vorab-Gründen beteiligt gewesen sein wollten. Anhand von einseitig unbestimmten Personenverhältnissen gesehen, auf einer mono-substantiellen Grundlage, subjektiv im Einzelnen, objektiv gegenüber dem Staat. Wobei zu jedem Zeitpunkt vorherbestimmt gewesen sein müsste, aus welchen vermeintlich demokratischen Entscheidungen sich welche Partei, von welcher Partei, im Verhältnis selbst aufgehoben, bereits selbst ermächtigten lassen haben wollte. Denn über Postengeschacher wäre die objektive Institution der Demokratie, die sachbezogene Behörde zu verstehen, die dabei selbst noch eine wenigstens bedingt echte und tragfähige Rolle gespielt haben sollte.
Wobei es ja nicht einmal auf die Partei selbst angekommen sein sollte, sondern, auf das Verhältnis im Sinne der politischen Voraussetzungen, in jedem Augenblick, der subjektiv sonst nicht vorangegangen wäre. Die Ermächtigung findet also nicht mehr im politischen Grund statt, der gegenwärtig überhaupt vertretbar gewesen wäre, hier im Sinne der Wahl, sondern, in dem Verhältnis, das eben nicht zur freien politischen Entscheidung geführt haben dürfte. Wie es an Echtheit durch jeden einzelnen Menschen, durch seine Leistungen aus einem freien Willen nicht gewonnen haben würde. Die sonst im Verhältnis zur Justiz, im Sinne der Gewaltenteilung, den staatlichen Gewalten entsprochen haben würden, in welcher diese stets als verwirklicht anzusehen gewesen wären.
Um im Größenwahn vermeintlich geltende Rechte mit politischer Gewalt durchsetzen zu können. Weil ein Entscheidungsgrund nicht vorwegzunehmen gewesen wäre. Durch staatlichen Missbrauch, durch die Polizei, die sich im Subjektivverhältnis davon abgewandt haben müsste, um konkrete Handlungen im Einzelnen anzunehmen. Wenngleich diese vermeintlich abwenden zu können, im eigentlich nur noch von vornherein unbegründeten Angriff auf die Würde, die Freiheit des Menschen, den Menschen selbst. Die fehlende Verteidigung der Rechte und der Freiheit eines jeden einzelnen Menschen[2]Hier ansonsten besonders noch gegenüber denjenigen, denen es aufgrund dessen ohnehin schon am Verständnis dafür gefehlt haben sollte, generationenübergreifend, jüngere Menschen betreffend, die … Continue reading. Ein sich widersprechendes Verhältnis, das mit Demokratie nichts zu tun gehabt haben kann, nicht zuletzt im Sinne der Gewaltenteilung. Die Entscheidung über die Weisungsungebundenheit, entfällt sie sonst auch nicht aus einer ausschließlich eigenen Abwägung, oder aus ganz anderen Entscheidungsgründen, aus Gründen von Entscheidungen, sondern, aus der eigenen Vormachtstellung, in dem Sinne, politisch eigentlich schon immer entschieden, ohne dabei das Gegenteil selbst noch einmal angenommen haben zu wollen. Kommt es zuweilen auch nicht auf die Entscheidung selbst an, sondern, auf die Gründe, die nicht bereits vorgelegen haben dürften, um eine freie Entscheidung überhaupt erst einmal getroffen zu haben, als müsste man sich nicht nur selbst davor geschützt haben, bei allen Gründen einer ansonsten allgemeinen Unsicherheit, im absoluten Gegensatz zu all den wesentlichen Voraussetzungen von Demokratie.
Schuld wären eigentlich andere Staaten, oder im Verhältnis der subjektiven Betroffenheit, eigentlich nur die Menschen[3]Hier die subjektive Betroffenheit im Einzelnen durch Asylverfahren, im Verhältnis zum staatlichen Missbrauch, gegenüber einer ohnehin vorgefertigten Regierungsbildung, einem anderen Unrechtsstaat. … Continue reading, wäre es in einem geregelten Verhältnis sonst lediglich darum gegangen, sich nicht einfach immer noch mehr genommen zu haben. Weil man sonst so aus einer geminderten Geisteskraft, die bei anderen ja jederzeit vorauszusetzen wäre, ja eigentlich schon gar nicht mehr anders gehandelt haben könnte, im Sinne der Bedürftigkeit, eigentlich ja nur für jedermann, oder im Verhältnis von Ausländerfeindlichkeit zu noch ganz anderen innerstaatlichen Größenordnungen, die die eigentlichen Werte ja niemals verkehrt haben würden. Die eigentlich an keine freiheitlichen Strukturen mehr gebunden sein könnten, als läge die Benachteiligung eigentlich für jedermann, nicht besonders darin, wenn auch nicht im Menschen selbst so gesehen, der darin nicht benachteiligt worden wäre, genau dies zu verstehen[4]Es ist klar, dass man sich, vom wirtschaftlichen Missbrauch des Staates, den grundlegenden Voraussetzungen einer freien Politik einmal abgesehen, keiner der Parteien anschließen kann, die alle … Continue reading.
Ginge es im Sinne der Demokratie nicht bloß noch darum, es einmal selbst gesagt zu haben. Es wäre ja eigentlich gar nicht so wichtig, oder es gäbe noch einen anderen Grund, um es im tatsächlichen Sinne der Befangenheit, in jeder Unsicherheit, eigentlich für einen jeden Menschen erst widerlegt gewusst zu haben, dass es eigentlich nicht so wäre, aber niemals so gekommen sein müsste. Und so wären es Demokraten, selbst keine Autokraten, die unvertretbar schon nicht darin erschienen wären, wüsste man es nur noch einmal zu begründen.
References
| ↑1 | Integrität aus einer Eigenleistung, aus einem, in der Voraussetzung, dementsprechenden Gleichgewicht gesehen. Die also ohne, oder trotz möglicher Hindernisse verhältnismäßig möglich erschienen sein müsste, im Gegensatz zur relativ- subjektiven Benachteiligung, insbesondere aus einer gesteigerten Gesinnungsform |
|---|---|
| ↑2 | Hier ansonsten besonders noch gegenüber denjenigen, denen es aufgrund dessen ohnehin schon am Verständnis dafür gefehlt haben sollte, generationenübergreifend, jüngere Menschen betreffend, die eine Benachteiligung besonders innerhalb von Minderheitsverhältnissen aufgrund dessen bereits erfahren haben sollten. Vgl. Referenzbeitrag: “Die Schuld die keiner haben will” |
| ↑3 | Hier die subjektive Betroffenheit im Einzelnen durch Asylverfahren, im Verhältnis zum staatlichen Missbrauch, gegenüber einer ohnehin vorgefertigten Regierungsbildung, einem anderen Unrechtsstaat. Und diese Verhältnisse müssten sich erst wieder darin widerspiegeln lassen, in den Verhältnissen im eigenen Land, aufgrund der eigenen Nationalität; dem eigentlichen Nationalismus; um die rechten Gesinnungsformen so stets aufrechterhalten haben zu können, für die man selbst nicht verantwortlich wäre. Dabei wäre es in diesem Sinne, ansonsten auch im Sinne einer Parteienharmonie((Vgl. hier Fußnote 16 in Referenzbeitrag: “Die Gründe einer jeden Macht oder ein Einzelfall und seine Gründe – Cum-Ex Ermittlungen, Grüne, die Kanzlerfrage und die CDU” |
| ↑4 | Es ist klar, dass man sich, vom wirtschaftlichen Missbrauch des Staates, den grundlegenden Voraussetzungen einer freien Politik einmal abgesehen, keiner der Parteien anschließen kann, die alle grundlegenden, sicherheitsrelevanten Verhältnisse untergraben haben, die eigentlich bereits so einfach erschienen waren. Ein Zusammenhang, der zwischen einem objektiven Verdacht, ansonsten im Sinne einer wirtschaftlichen Benachteiligung auch mit allen gegenteiligen Kosten verbunden sein müsste, im eigentlichen Verhältnis zur Demokratie. Der auch anderswo bestehen sollte, nunmehr etwa auch im internationalen Streitverhältnis in Israel, oder im Verhältnis zu Israel. Ein Verdacht, der bereits Jahre zuvor in einer umgekehrten Verdachtsstruktur zu erkennen gewesen wäre, in einer Situation im gleichen Verhältnis von in sich übergreifenden Ereignissen. Die nunmehr eskaliert sein müsste, innerstaatlich, wie im internationalen Gefüge. Es war nachweislich, selbst mit Bezug nach Israel jedenfalls möglich, und die Situation wäre entsprechend anzusehen gewesen, sowie bei einem hier vergleichsweise zugrunde gelegten Einzelfall. Wobei es um einen zumindest objektiv, wie subjektiv zumindest potentiellen Angriff auf Minderheiten gegangen war, wie er sofern demnach stattgefunden haben sollte. Die naheliegende Beziehung über das objektive Konfliktpotential sollte jedenfalls entgegen all jener anderer Vorstellungen, im “Hier und Jetzt” selbst bereits zugrunde gelegt worden sein. Hier auch Referenzbeitrag: “Die Schuld die keiner haben will” |


