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Das Recht im Recht der Anderen

Laut eines Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen europäischen Haftbefehl ausstellen. Begründung; „Sie bieten keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Executive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein[1]Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof Nummer 68/19 vom 27.05.2019“.

In Deutschland besteht für das übergeordnete Justizministerium gegenüber den Staatsanwaltschaften das Weisungsrecht[2]§146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz. Wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein europäischer Haftbefehl auf Weisung des Justizministerium, und nicht auf Geheiß der Staatsanwaltschaft als unabhängige Behörde, sowie im Sinne des zutreffenden europäischen Rahmenbeschlusses, ihrerseits unabhängig ausgestellt würde.

Wobei die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, respektive als ordentliches Mitglied eines Gewaltenteils im Rechtsstaates, in der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben, vielmehr insgesamt in Frage gestellt worden sen sollte.

In den Aufgaben und Tätigkeitsbereichen der deutschen Staatsanwaltschaften fließen mitunter der besagten Weisungsbefugnis, sowie für jeden anderen Teil, im Grunde genommen Elemente aller Gewalten eines Rechtsstaates ein. Und diese trennen sich insgesamt gesehen mit Hinsicht auf die verfassungsmäßige Ordnung erst dann wirklich in ihre jeweiligen Teile zueinander auf, wenn die objektiven Voraussetzungen ihrer Einhaltung selbstständig, und zwar im allumfassenden Konsens des Staatszwecks einer Demokratie, als ständig gegeben, aufrechterhalten werden.

Dieser unterliegt allerdings der Rudimentäre einer eigenen Entfremdung, und zwar auch dahingehend, dass den Anforderungen sowie im subjektiven Einzelfall nicht genüge getan wird und somit andersherum auch die objektiven Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Also in den Analogien einer dergleichen Strukturierung, in Beziehung auf ihre eigentlichen Aufgaben, in der eigentlichen Wahrnehmung von Interessen, sowie zu jedem anderen Teil, wonach diese einseitig gehandelt, respektive ausschließlich im Bezug auf ihre eigentliche Ausgangslage selbst ermittelt haben.

Und selbst der Richter kann nur über eben das befinden, was dem Sachverhalt des Einzelfall auch tatsächlich zugrunde gelegt worden ist. Und welche sich in einer Analogie der Strukturen von denselben unweigerlich ihre eigen Nationalismen daraus bilden, würden sie dem nicht von vorn herein nicht schon selbst nicht unterlegen gewesen sein. Sodass der unbescholtene Richter für die Staatsanwaltschaften schlimmstenfalls den „Hampelmann“ macht, wenn er sonst nichts, und andernfalls nur noch dementsprechende Entscheidungen treffen kann, denen eine objektiv sekundierte Gerechtstellung des eigentlichen Verfassungsstatuts im Rechtsträger niemals genügt.

Er muss sich also vollends auf die Verfassungsorganizität der Staatsanwaltschaften verlassen können, will er für den Menschen im demokratischen Rechtsstaat tatsächlich rechtsstaatlich gehandelt, respektive jemals eine unabhängige Entscheidung getroffen haben. Und zwar in objektiver Hinsicht, und subjektiv darauf bezogen, was alleine im Einzelfall, sonst niemals entschieden werden könnte. So sehr, dass es einer unabhängigen Entscheidungskraft tatsächlich genügte; ohne, in Ausnahme ihrer selbst; sich selbst jedoch nicht gleich Folge geleistet zu haben.

Doch die Staatsanwaltschaften und in Beziehung auf die Aufgabenwahrnehmung der Polizei haben sich ihren verfassungsmäßigen Rechtsstatus als staatliche Institutionen einer Demokratie bereits weitreichend selbst aberkannt, indem sie meinten sich über geltendes Recht hinweg setzten zu können, respektive, sowie die sich darüber hinweggesetzt zu haben. Das Recht zum Recht ist aber keine Meinung[3]Artikel 1 Absatz (3) Grundgesetz.

Ebenso wie sie offensichtlich exzessiv glauben, dass das Unrecht sich mit dem anderen, in zunehmend insgesamt unbestimmter Sache des eigentlichen Einzelfalls; welcher somit eigentlich keiner ist; wettmachen lassen haben würde. Was sich nicht zuletzt auch im Phänomen des Umstands zeigte, dass insbesondere in Bezug auf verkehrte Verhältnisse des Staatsschutz einseitig und sogleich eigentlich gar nicht ermittelt wurde[4]Vgl. Referenz-Sachverhalt im Beitrag „Die Schuld die keiner haben will“. Und das demokratisch ganz grundlegende Verhältnis des Staates vom Staate dadurch selbst tiefgründig gestört wurde[5]Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus.

Und sie damit schon nicht die Voraussetzungen erfüllt haben können, von einer Weisung ungebunden, und selbst überhaupt unabhängig gehandelt haben zu können. Weil sie ihren eigentlichen Zweck in tatsächlicher Hinsicht und in sich genommen, nicht auf dem Zweck von demokratischer Rechtsstaatlichkeit selbst ausrichten können, als läge die Erfüllung des eigenen Teils, nicht in der Erfüllung eines jeden anderen.

Nicht dass es gleich, in eingehender Voraussetzung eines und für sie eigentlich davon bereits schon vollkommen abgekehrten Zustands, von vornherein überhaupt etwas unmöglich wäre, sondern, weil sie unmündig und unfähig dazu sind. Und alleine deswegen nichts mit einer allgemeineren, respektive der europäischen Gesetzesordnung, wenn nicht schon in Erfüllung der reinen Formvoraussetzungen; in Willkür und nationalistisch rassistisch motiviert gegen andere gehandelt haben; auf die sie diese unweigerlich reflektieren wollten. Und insoweit sie nicht davon, nicht eigentlich unendlich weit entfernt wären. Und wie auch sonst eigentlich nichts unversucht gelassen haben würden. Sie würden die Tatbestandsmäßigkeiten darauf hin bereits eingehend dezidiert haben, sodass es den sachlichen Voraussetzungen, dem unabhängigen Handeln auch tatsächlich genügt, um dem insgesamt bereits selbst Folge geleistet, respektive Folge geleistet lassen zu haben.

Denn als objektive Rahmenbedingung liegt das Verhältnis Staat zu Staat, in einer auf Gemeinschaftlichkeit beruhenden Wertegemeinschaft zugrunde. Und diese wird in der eigenen Nationalität, und dadurch erst eingehend bedingt, dass sie selbst und in Bezug auf diese Werte darin selbst zurück zu stehen haben.

Es hat somit je nachdem, an sich schon nationalistisch rassistische Charakterzüge, wenn sie im Umkehrschluss zur eigenen Vorausnahme und schon durch den alleinigen Umstand selbst bedingt, als Staat selbst niemals autonom, geschweige denn gegenüber anderen tatsächlich unabhängig gehandelt haben.

In ihrer subjektiven Ausgangslage, in einem bereits mit der Straffälligkeit gestörten Verhältnis einer semipermeablen Dreiecksbeziehung, in jeweiliger Beziehung der Person und zur Tat an sich. Hier stellt sich also die Frage nach ihrer Durchlässigkeit und welche sekundär im Verhältnis des Staates zum Staat an sich anzusehen gewesen ist.

Ein erster Lösungsansatz in Vorausnahme eines Folge geleiteten Umkehrschluss wäre es also in objektiver Hinsicht gewesen, das Verhältnis insgesamt so umzudrehen, dass man den Europäischen Haftbefehl selbst eigentlich gar nicht ausstellen bräuchte. Wobei sich auch dann die Frage, insbesondere nach den eigenen Nationalismen stellt, welche dies bedingten. Und es würde somit Wiederum als eigentliche Ausgangsvoraussetzung des Vorausgesetzten, ferner im eigenen Gewaltenteil, an sich anzusehen gewesen sein.

Denn die eigene staatliche Integrität beruht auf der freiwilligen Anerkennung, wie für jeden anderen auch. Ohne den sie selbst niemals eine eigene Identität haben werden[6]Unabdingbare Folgerung aus dem Individualitätsgrundsatz.

Man könnte meinen, dass es die eigene Achtung noch vor allen anderen gewesen ist, die schlimmstenfalls demgegenüber, sowie mit Rücksicht, respektive mit Hinsicht auf die eigenen Belange, gegenüber anderen, noch am ehesten dem Eigenen entspricht, selbst nicht eingeschüchtert gewesen zu sein. Doch hätten sie keinen Vorbehalt, wenn sie keinen Grund gehabt hätten, um tatsächlich eingeschüchtert gewesen zu sein. Vielmehr würden sie gegenüber dieser Freiheit vollkommen uneingeschränkt, und unabhängig im eigentlichen Handeln gewesen sein.

Sie haben ihre Abfolge des Recht im Recht der Anderen also bereits derart abgekehrt, weil sie die eigentliche Verantwortung niemals wirklich in sich selbst gesehen haben. Unter näherer Hinsicht auf die zugrunde liegenden Umstände so sehr, dass sie die Anderen verabscheuen müssen und tatsächlich angegriffen haben. In persönlicher, gesellschaftlicher und staatlicher Hinsicht reduziert in der Ausnahme im Gegenüber des Anderen seiner selbst.

Denn sie können nur dann nicht, nicht selbst nicht gegenüber den Anderen gehandelt, respektive ermittelt haben, wenn sie die Unabhängigkeit der Anderen, nicht schon selbst anerkannt haben. Und das in Bezug und insbesondere auf Taten, die also eigentlich dem eigenen Unrecht entsprochen haben.

Es sollte dabei auch nicht explizit darauf angekommen sein, inwieweit es formaljuristisch überhaupt möglich gewesen ist, die entsprechenden Voraussetzungen bereits erfüllt zu haben.

Dafür hätten die Staatsanwaltschaften also auch nicht gewusst haben müssen, dass ihnen der entsprechende Erlass zum Europäischen Haftbefehl verwehrt würde, oder der Richter im Umkehrschluss zur Vorausnahme aller anderen Voraussetzungen, sowie zum verfassungsmäßigen Einspruchsrecht[7]Artikel 100 Absatz (1) Grundgesetz gar gezielt darauf hin zu veranlassen gewesen sein sollte. Weil davon auszugehen ist, dass sich die ganz wesentlichen Voraussetzungen im ansonsten nicht gegenwärtigen, zutreffenden Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung, darin selbst nicht einhellig widergespiegelt haben würden; würden sie einfach nach demokratischen Grundsätzen und als unabhängige Institution tatsächlich rechtsstaatlich gehandelt haben.

Es kann also weitestgehend dahinstehen, ob der richterliche Einwand sich dabei explizit, nicht aber auf die Weisung selbst, oder in ihren eigentlichen Bestätigungsmerkmalen, sowie in objektiver Hinsicht auf die jeweilige Rechtsstellung an sich zu beziehen haben würde, oder die Voraussetzung den tatsächlichen Einwand erst selbst bedingte.

Wenn sie dann noch gewusst hätten, wozu sie in diesem Verhältnis einen europäischen Haftbefehl überhaupt brauchen, wäre es auch ansonsten für sie möglich gewesen, die Voraussetzungen erfüllt haben zu können, anstatt in dem Gedanken verblieben zu sein, ein Stück Papier beantragt zu haben, bloß um jemand dingfest machen zu können.

Wonach alleine im Bezug auf diese Ausführungen der Schluss zu folgern ist, dass die Staatsanwaltschaften niemals einen nächst gelegenen und auch nicht im Subjektiven jemals, respektive nach demokratischen Grundsätzen gehandelt, respektive in tatsächlicher Hinsicht ermittelt haben können und auch der sonst so unbescholtene Richter nichts anderes befunden haben kann.

Denn wenn ein Ereignis eingetreten ist, sind auch die Umstände, dass es passieren konnte, nicht wegzudenken. Nimmt man den nächst gelegenen Umstand nicht vom nächsten aus, basiert auch der letztere und fort folgende, und den sie eigentlich nicht selbst voraus gesetzt haben, alleine darauf.

Dabei wurde ihnen der explizite Hinweis zur voraus gesetzten Gewaltenteilung unter ihrer weisungsabhängigen Konstellation, insbesondere in einem Verfahren mit Bezug zur europäischen Union und noch hinreichend bevor des Eintritt dieses Ereignis erteilt (01/2018). In dem es im Grunde genommen um keine anderen persönlichen, respektive wirtschaftlichen Verhältnisse gegangen sein sollte, sowie es für sie selbst noch in den zum Anlass genommenen Urteil einer europäischen Gemeinschaftshandlung[8]Europäische Haftbefehl, den zugrunde liegenden Fällen, im jeweiligen Verhältnis zur besagten Dreiecksbeziehung erst darum gegangen sein sollte[9]Referenz-Sachverhalt im Beitrag „Die Schuld die keiner haben will“.

In Relation zur Minderheit eines eigentlichen Ganzen, der ganzheitlichen Gemeinschaftlichkeit; die sich nach äußeren Merkmalen bewusst von sich abgegrenzte; nationale Eigentlichkeiten, die sie politisch motiviert aberkannt haben. Die Politische Verfolgung und die in den jeweiligen Verhältnis von also jeweils beiden Bezugsländern, in ihrer jeweiligen Anteilnahme zur Dreiecksbeziehung, beziehungsweise in nationaler Hinsicht, mit Ausnahme der eigenen freiwilligen Anteilnahme, dem Anderen tatsächlich widerfahren ist.

Sie haben gewusst, welche Verhältnisse dem tatsächlich zugrunde gelegen haben, um die entsprechenden Voraussetzung dafür erfüllen zu können. Und sie können es nur dann nicht gewusst haben, wenn sie die vollkommen gegensätzlichen Voraussetzungen, und im Tatbestand der politischen Verfolgung nicht tatsächlich selbst nicht erfüllt haben würden.

Durch politische Einflussnahme, sowie sie sich in der Weisungsbefugnis, in ihrer Hierarchie bis in die obersten Reihen des politischen Willen eines Einzelnen, nicht aber im ganz wesentlichen Demokratischen des Rechtsstaates voraussetzen lassen haben, würden sie das gegenseitig daraus erst resultierende Recht, nicht erst ausschließlich für sich selbst erkannt haben. Denn negiert ist die Form ihrer Voraussetzung von vorn herein und nur darin darauf reduziert, dass sie diese nicht tatsächlich, sondern auf sich selbst bezogen haben.

Indem sie das eigentliche Ausgangsland in politischer Konstellation ausschließlich auf sich selbst bezogen haben und insbesondere dann, wenn sie es selbst eigentlich nicht gewesen sind, die die Voraussetzungen erst nicht erfüllt haben würden, autonom und unabhängig gehandelt zu haben. Und gewesen sein können sie es auch nur dann nicht, wenn die Eigeninitiative der Selbstausnahme ausschließlich bei ihnen selbst gelegen haben würde, sich selbst jedoch nicht vorbehalten gewesen zu sein.

Durch bewusste Diskreditierung von anderen und von denen sie sich selbst noch am ehesten ausgenommen sehen, als sich selbst, erst nicht am meisten vorbehalten gewesen zu sein. Kaum ein anderes Land hat in Bezug darauf eine derart einschlägige Prägung, eine größere Anteilnahme im jeweiligen Einfluss ihres eigentlich Politischen. Denn der Vorbehalt ist die Ausnahme ihrer selbst, nicht von vorn herein bereits davon ausgenommen gewesen zu sein.

Sie hätten in umgekehrter Vorausnahme ihrer eigentlichen Voraussetzungen, in dem zum Anlass genommenen vorgeschalteten Verfahren mit Bezug auf die Europäische Union einfach nur ehrlich sein brauchen, sagen brauchen, welche Schwierigkeiten bestehen und diese Schwierigkeiten verfahrensmäßig darstellen brauchen. Und in den Ausgaben, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, sowie in Beziehung auf jeden anderen auch, gemeinwesentlich offenbaren brauchen.

Gegenüber von Drittländern sowie im Verhältnis dieser Dreiecksbeziehung zu sich selbst, und in finanzieller, respektive wirtschaftlicher Hinsicht, ohne sich selbst und in Beziehung auf die ganz eigenen Nationalismen jemals selbst darin vorbehalten gewesen zu sein, es genüge der eigenen wirtschaftlichen Leistung nicht selbst.

Und auch wenn der eigentliche Negativwert in finanzieller und in wirtschaftlicher Hinsicht zwar noch bestünde, würde er im direkten Verhältnis zur negativ voraus gesetzten Form ihres eigentlichen Vorausgesetzten stehen. Und in den reprogressiven Zerfall,bin dieser Hinsicht eines positiven Wertes, insbesondere des Wirtschaftskreislaufs der Wertegemeinschaft, übergegangen sein.

Alle Straftaten, sowie diese in dem, mit dem Urteil zugrunde liegenden Fällen, musteranalogisch zum vorgegebenen, respektive darüber hinaus gestellten Zweck, sowie im jeweiligen Verhältnis nicht vorgelegen haben können, zueinander der Fall gewesen sein sollte. Es davon in Beziehung auf die eigentlich ganz eigenen Belange bereits formkonspirativ ausgenommen haben können. Um diese sich also nicht ausschließlich, ausschließlich auf sich selbst bezogen haben dürften, respektive beziehen haben lassen würden.

References

References
1 Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof Nummer 68/19 vom 27.05.2019
2 §146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz
3 Artikel 1 Absatz (3) Grundgesetz
4 Vgl. Referenz-Sachverhalt im Beitrag „Die Schuld die keiner haben will“
5 Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus
6 Unabdingbare Folgerung aus dem Individualitätsgrundsatz
7 Artikel 100 Absatz (1) Grundgesetz
8 Europäische Haftbefehl
9 Referenz-Sachverhalt im Beitrag „Die Schuld die keiner haben will“