
Politisches Handeln und das Allgemeinwesen
Jeder einzelne Mensch bildet in einer Gesamtheit das Gemeinwesen, dessen Verwaltung auf mehrheitsbezogenen, dem Allgemeinwohl dienenden Entscheidungen beruhen muss. Dies ist die Politik im Allgemeineren.
Sein Wohlergehen geht einher mit der Selbstbestimmung, als einzelne Person innerhalb dieses Gemeinwesen autark in Bezug auf die allgemeinen Bedürfnisse gelebt, und seinen Fähigkeiten entsprechend einen Teil für das Gemeinwohl beigetragen zu haben.
Die dem Allgemeinwohl dienenden Entscheidungen müssen im Handeln frei, und aus ebend jenem Geleit der Zweckbestimmung hervorgegangen sein, dem Allgemeinwohl gedient zu haben. Es bedingt die politische Handlungsfreiheit im Einzelnen, sowie in seiner Ganzheit.
Eine Entscheidung, die eine Benachteiligung innerhalb der den Zweck der Gemeinschaft begründenden Selbstbestimmung, und damit eine Einschränkung des freien Handelns mit einschließt, erfüllt den Zweck nicht, in seiner Definition bestimmt im Sinne des Allgemeinwohl und der Politik im Allgemeineren gewesen zu sein, oder diesem gedient haben zu wollen.
Denn dies würde regelmäßig einen fremdbasierten Ausschluss begründen, als Person nicht Teil des Gemeinwesen zu sein, wenngleich sie über die Allgemeinen Bedürfnisse von ihrer Natur als Mensch und in ihrem gemeinschaftlichen Wesen als Person daran gebunden ist, wie ebend sonst jede andere Person auch.
Die politische Handlungsfreiheit des Einzelnen ist somit die politische Handlungsfreiheit des Gemeinwesens. Eine Entscheidung, die zum Nachteil eines Mitglieds des Gemeinwesen ergeht, und die Handlungsfreiheit des Einzelnen einschränkt, ist unpolitisch und führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Zweckbestimmung, dem Allgemeinwohl gedient zu haben.
Diese begründet vielmehr regelmäßig einen Eigennutz, der im privaten Bereich ohne sonst von der Selbstbestimmung erfasst gewesen zu sein, lediglich privaten Interessen gedient haben kann, die soweit unzulässig sind, als andere dadurch im Sinne des Gemeinwohl benachteiligt wurden.

