
Die Rechtsordnung der Demokratie – Oder das Zerwürfnis über menschliche Gründe
Das Rechtswesen, bestünde es nicht aus einer bestimmten Anzahl an Tatbeständen, prinzipiell, gleich aus welchem Rechtszweig, aus ganz wesentlichen Grundvoraussetzungen, wie selbst den Merkmalen der Täterschaft entsprochen, aber in seinen Gründen immer auch den menschlichen Bedürfnissen, die, einerseits nicht erfüllt, oder eben fahrlässig, pflichtwidrig, oder gar vorsätzlich – verletzt worden sein sollten, wären diese dabei nicht allen immer auch als gleich anzusehen.
Unterscheide sich dabei manchmal selbst nicht das tatsächlich Böse, von dem eigentlichen Vorsatz, selbst, bei allen tatsächlich guten Absichten, bei allen gemäßigten Rechtsvoraussetzungen; sollten diese nicht realitätsfern, nicht unabhängig, oder in seiner Haltlosigkeit nicht aber gleich maßlos gewesen sein. Die das Rechtserfordernis im Einzelnen, aber nicht erübrigt haben würden; die Tat im Einzelnen noch erkannt, respektive diese überhaupt noch verfolgt haben zu können, unabhängig vom eigentlichen Rechtsgrund, seinem Erfordernis, eigentlich schon von einem jeden Einzelfall.
Wenn dieser Vorsatz augenscheinlich nicht vorläge, aber in seiner Summe an bedingt gleichen Voraussetzungen, oder nicht unwesentlich unbestimmten Rechtsgründen, respektive Rechtshinderungsgründen, aber dennoch darin verwirklicht worden sein sollte; so spielte das Rechtserfordernis des Einzelfalls selbst für das Recht, oder seinen eigentlichen Grund, keine bedingt echte Rolle mehr, mag eine jede Vertretung der Rechtsprechung sich eigentlich auch noch sehr bemüht haben wollen; so galten die alleine im Rechtsgrund schon unbestimmt angetragenen Vorwürfe, oder die Rechtsverletzungen, als Verletzung ja eigentlich im Subjektiven. Die über den eigentlichen Grund, wäre es keine menschliches Zerwürfnis gewesen, schon immer hinausgegangen sein müssten.
Die Psychologie, bliebe diese dabei nicht immer die Gleiche, als gelte es bei allen nur möglichen Umständen, den eigentlichen Grund aber nicht erkannt zu haben, als wäre jede Hemmnis, kein Erfordernis. Das einen Grund bedingte, die Tat aber nicht erübrigt haben könnte, wäre die Voraussetzung der Strafbarkeit insgesamt nicht unbestimmt und verhältnismäßig nicht unbestimmt erschienen. Wozu diese in ihrer Verwirklichung erst geführt haben würde, eigentlich ja nur bei allen Möglichkeiten, die den Menschen, bei allen Voraussetzungen, nur allzu offensichtlich und allgemeingültig offengestünden haben würden.
Unaufhaltsam, bleibe der Mensch dabei nicht, selbst nicht, als diesen nicht mit Gewalt, selbst am bedingten Vorsatz, nicht wieder gehindert haben zu können, nicht den Grund, aber das Erfordernis, im eigentlichen Handeln, das Unrecht aber selbst nicht erkannt haben zu können, gleich wie banal, oder wie schrecklich die Tat auch gewesen sein müsste, weil diese sonst womöglich nicht verwirklicht worden sein würde. Dabei ist der Grund selbst nicht unwesentlich, die Entscheidung selbst leben zu können, ja eigentlich ja nur leben zu wollen, als Menschen, ja eigentlich nur ganz natürlich, ginge diese selbst über den Grund im Subjektiven eigentlich niemals hinaus, wäre die Entscheidung selbst auch nicht so unbestimmt erschienen.
So erübrigte es sich nicht selbst im Einzelnen, einen wenigstens nicht bedingt unechten Einfluss genommen haben zu können, selbst nicht in dem Erfordernis, das zur Entscheidung nicht geführt haben dürfte, nicht im Einzelnen, nicht im Ganzen, oder anhand einer gemäßigten Rechtsordnung, in einem Ganzen der demokratischen Grundordnung gesehen. Erübrigte sich selbst nicht das Leben, wäre es nicht so leicht erschienen, es anderen genommen, anstatt überhaupt jemanden noch wirklich etwas gegeben haben zu können. Die Entscheidung darüber, bildete sie nicht erst die Grundlage, weder dafür noch dagegen entschieden haben zu wollen, das Erfordernis, im eigentlichen Handeln, das Böse aber selbst nicht erkannt haben zu können.
Die Bedürfnisse des Menschen, gleich in welchem Recht und Gesetz, immer auch verankert, habe es nicht schon etwas bedeutendes an sich haben sollen; je nach Rechtsauslage, je nach Auffassung des eigentlichen Rechts, je nach Störung einer eigentlich nur im Wesentlichen des Rechtsgrundes, eigentlich nur von selbst und in sich nur geschlossenen Rechtsordnung[1]Die subjektive Voraussetzung, in der tatsächlichen Rechtsannahme, seiner im Grunde auch voneinander unabhängigen Auffassung, im tatsächlichen Rechtsgrund gesehen, bliebe diese nicht immer gleich, … Continue reading; beinahe schon etwas erhabenes, wäre es nicht als besonders ehrfürchtig und gewissenhaft, besonders subjektiv im Einzelnen anzusehen gewesen; objektiv, wäre das dem zugrunde gelegte Recht selbst nicht darin verwirklicht, noch wäre die Grundlage der Verfassung auf einem dem negativ umgekehrten Grund, als einfach gegeben anzusehen, eigentlich schon nur wie alles, was im Leben gerade noch geschehe, wäre es selbst nicht gleich in der Bedeutung eines unweigerlichen Rechtserfordernis zu sehen; so stünde keine Freiheit vor dem Leben, ohne sich nicht ständig unweigerlich Gedanken darüber gemacht haben zu sollen, als wäre die Universalität des Verfassungsgrundes, die das Verfassungsrecht billigte, nicht aber darin zu sehen, einfach gelebt haben zu können.
Wären die Umstände, selbst nicht die Gleichen gewesen, dann müssten diese vorgetäuscht worden sein. Die Psychologie, bliebe es nicht immer die Gleiche, die Gedankenfreiheit, ferner im Grunde der Wissenschaft, die im Verhältnis zu den Bedürfnissen gesehen worden sein sollte, respektive müsste, ganz einschränkend, selbst alle mutmaßlichen Kriegsgründe, wären es rechtlich nicht immer auch vorgetäuschte Gründe. Die selbst nicht weiter auseinander gingen, um tatsächlich nicht noch gesagt haben zu können, dieser oder jener Grund, ferner jeder Diplomatie, könnte er nicht tatsächlich ausschlaggebender Grund für den Krieg gewesen sein.
So müssten Rechtverfehlungen, nach äußeren Umständen zwingend und böswillig vorgetäuscht worden sein, die niemand mehr erkannt haben wollte. Als wäre alles nur noch davon abhängig gewesen, nicht aber unabhängig im eigentlichen Grund des Rechts, der an sich nicht dazu geführt haben dürfte, wenn nicht vom Krieg, einem Konflikt, aber gewiss diesen vorgetäuschten Gründen einfach ausgegangen zu sein. Die, in den Einschränkungen, jener Rechtsvorstellungen, respektive den Unrechtsvorstellungen; genügte es selbst nicht doch dem eigenen Seelengrund, einer von Grund auf eigentlich nur noch unmenschlichen Vorstellung; so tief und fest verankert gelegen haben sollten.
Wäre es nicht sogar so zu sehen, dass die Täuschung darin gelegen haben müsste, man müsse sonst um die ausschließlich eigenen Bedürfnisse, die eigene Bedürftigkeit und die eigene “gesellschaftliche Stellung” gebangt haben. Weil, anhand von den reinen Voraussetzungen gesehen, die Verhältnisse eigentlich nur besser gewesen sein konnten, dass aufgrund der eigentlichen Entwicklung der Gesellschaft, eine Zufriedenheit und weitreichende Harmonie zu erwarten gewesen sein sollte, anstatt, nicht dennoch vom beinahe ausschließlichen Gegenteil ausgegangen zu sein, wonach die Umstände, bewusst geschaffen worden sein mussten, um Tatbestände in den eigentlichen Rechtsgründen vorgetäuscht zu haben.
Alles, was in der Entwicklung, nicht noch weitergegangen sein könnte, obgleich man es anhand des tatsächlichen Bedarfs gesehen, auch nicht gleich musste, und selbst der Moment, den man abgewartet haben konnte, nicht eigentlich der Beständigkeit für einen jeden Menschen, der Grundlage für Sicherheit und Frieden, zugeschrieben worden sein dürfte; diente es nicht der erhaltenen Möglichkeit, um sich ferner auch mit der Anschauung begnügt haben zu können, mit der Freiheit, noch selbst entschieden zu haben, und sich auch mit weniger, als ansonsten nur noch überbewerteten Wertefeststellungen, begnügt zu haben.
Eine Freiheit, der freien Entfaltung, der Entwicklung, der Beständigkeit und der Sicherheit, die sonst für keinen Menschen noch erreichbar gewesen sein konnte. Und die daraus umgekehrt unweigerlich für sich selbst abgeleitete, an sich genommene Macht, nicht ausschließlich nur noch darin bestünde, es sich alles einfach genommen zu haben, mit einer staatsfremden, antidemokratischen Gewalt, der kein Eigentum verpflichtet gewesen sein konnte, welches keinerlei Nutzen noch mehren konnte.
References
↑1 | Die subjektive Voraussetzung, in der tatsächlichen Rechtsannahme, seiner im Grunde auch voneinander unabhängigen Auffassung, im tatsächlichen Rechtsgrund gesehen, bliebe diese nicht immer gleich, egal wie viele Verfahren es noch gegeben haben möge, als handele es sich nicht um ein gegenwärtiges Geschehen, das niemals zu fassen gewesen wäre. Würde sich darin auch nichts weiter geändert haben, wäre die Rechtsannahme selbst nicht als falsch anzusehen. Düfte nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich möglich gewesen sein sollte, die Umstände aufzuheben, selbst aus einer Verfahrensanhäufung heraus, bei der Würdigung der tatsächlichen Schuldverhältnisse, bei einer faktischen Neutralität, respektive Unabhängigkeit, insbesondere gegenüber einer gesellschaftlich über griffigen Politik, bei der Achtung und stetigen Abwägung der Gewaltenteilung als Orientierungsgrund des Rechtserfordernis, bei der Bildung des ständigen Rechtsfolgeschluss, respektive in Bezugnahme auf das geeignetste Mittel zum tatsächlichen Zweck, letztlich eines demokratischen Staatswesen, dem Rechtswesen der Demokratie |
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