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Demokratie und Diktatur

Die Demokratie gilt nach allgemeinen Auffassungen als die Staatsform des Volkes. Wobei diese Form des Staates in ihrer konstitutionellen Beschaffenheit vom Volk als das Gemeinschaftskontingent an Bündelungen von Individualautonomien, in Verfassungsfragen getragen worden sein müsste. Und prinzipiell ohne Ausnahme von einzelnen Angehörigen dieses Volkes, durch ihre Stimme, die sich in der politischen Lebensgestaltung wiederfand, objektiv mehrheitlich ausgestaltet würde.

In der Beantwortung dieser Gestaltungsfragen überwiegt sie den einzelnen Stimmengeber alleine in der ausgeglichenen Mehrheitsfindung, die sich in der Meinungs- und Handlungsfreiheit, unberührt von der Frage nach seiner Autonomie als prokrastiniertes Legitimationsgut der Mehrheit in ihrer Gesamtheit stetig neu stellte, ohne dabei jedoch die Antwort darauf in seiner Konzeption außer Frage gestellt zu haben.

Die Diktatur verkehrt dieses Legitimationsgut unter der Autonomie des einzelnen Stimmengeber alleine in dieser Gestaltungsfreiheit, ohne dabei die Meinungs- und Handlungsfreiheit als solche, nicht aber auf die Beantwortung der Frage nach der Freiheit im Einzelnen abgestellt zu haben. Wonach das Konzeptionsverhältnis des Staates in seiner Gestaltungsform über die Freiheit des einzelnen Stimmengeber in den Fragen der Mehrheitsfindungen vorzugsweise unausgeglichen geblieben sein würde[1]Referenz-Sachverhalt: “Die politische Freiheit in einer Demokratie”.

Die Problematik eines Querverhältnis, also Unklarheiten in diesen Gestaltungsformen finden sich bei unausgeglichenen Wahlentscheidungen, parteibezogenen Deutungshoheiten, sofern eine eigenständige Beantwortung nur noch in einem Widerspruch des anderen, als in seinen eigenen Grundsätzen als subjektiv ausgeglichen erscheint, unabhängig davon, welche Form objektiv selbst sonst nicht im Voraus festgesetzt gewesen worden sein dürfte.

Unter dem Vorwand der Demokratisierung einer Diktatur, die demokratischen Grundsätze und Voraussetzungen für die Demokratie als solche selbst aufzuheben, wäre also nicht nur die Unterdrückung derjenigen, die diese Fragestellung ohne Mehrheit selbst nicht voraus gesetzt haben würden, als Bedingung dafür anzusehen, etwas nicht diktiert, aber auch nicht entdemokratisiert zu haben. Denn jedes darüber hinaus angesetzte Ziel würde unterdessen verfehlt, dass andere selbst nicht ohne diesen falschen Einwand die Demokratie, oder die Demokratisierung nicht vorausgesetzt haben würde, ohne diese Bedingung sonst nicht zu erfüllen.

Der Machtübernahme steht immer auch – das Überlassen haben von Macht – gegenüber, je im Verhältnis, auf den eigentlich von sich gewiesenen politischen Grund, als er nicht richtig erkannt, oder selbst nicht weiter verneint worden wäre, weil die Kontrolle im falschen Sinnbild der Machtvorstellung darüber fehlte. Wäre der Grund also nicht davon zu trennen gewesen. Denn das Gegenteil stünde nicht im spiegelbildlichen Widerspruch dazu, dass dieser darin nicht verneint worden wäre, um selbst nicht dennoch einfach davon ausgegangen zu sein, die Macht würde an sich gerissen worden sein, mit Schwindel, mit Gewaltproklamation über den politischen Grund, um das politische Problem zu relativieren.

Handelte es sich nicht um ein politisches Problem, würde es nichts mit dem Machtverhältnis an sich zu tun gehabt haben. Denn die Lösung müsste im Sachgrund immer auch darin richtig zu erkennen gewesen sein, diese wäre nicht nur dem Anschein nach positiv aufzunehmen gewesen. Damit bleibt das Problem erhalten, stünde die Demokratie nicht mehr dafür, den politischen Streit nicht aus freien Überzeugungen gewonnen zu haben. Die nicht das falsche Spiegelbild der Diktatur geworden wäre, weil man Macht selbst über den Grund erhalten haben wollte, der mit dem politischen Problem aber nichts zu tun gehabt haben konnte.

Womit auch das Unrecht legitimiert, als in dem Grund nicht einfach zu relativieren gewesen sein dürfte. Wenn das Recht in der Anerkennung nicht mehr für alle gelten sollte. Wenn jedes obsessive Machtverlangen immer über dem Grund stand, der die Freiheit für jeden Menschen garantiert haben müsste. Für den Stimmgeber, wie er im Grund nicht mittelbar darin vertreten worden wäre, der den Willen des Volkes widergegeben haben müsste, bleiben die Mittel beschränkt, je weit das Unrecht nunmehr gelten sollte, um situativ etwas ändern zu können.

Damit wäre die Macht auf Zeit, die in eine Legislaturperiode fällt, wie der Grund, würde er darin nicht legitimiert, in einem gemeinsamen Willen nicht geteilt, weil vereint in der Gestaltungsfrage, die auf dem freien Willen beruht haben würde. Die Wiedergabe dessen, die über jeden subjektiven Lebensgrund hinaus bestand, was man im entgegengebrachten Vertrauen, wie in der Leistung, an Vertrauen nicht verloren haben wollte, wie es sich im politischen Grund nicht darauf beschränkt.

Dürfte jede Entscheidung nicht immer mehr bedeutet haben, als sachlich begründet im politischen Grund, die nicht in jeder Herausforderung im Alltäglichen, dem Leben gelegen haben würde. Es dürfte darüber hinweg entschieden worden sein, teilte man nicht diese Grundauffassung, weil sich der politische Grund in der Machtvorstellung nicht mehr trennen lassen haben sollte.

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