Recht und Moral – Eine Wesensinstanz der natürlichen Wertvorstellungen
Vom evolutionsgeschichtlichen Ursprung aus als geben anzusehen, sollte eine Beziehung zwischen moralischen Wertvorstellungen, und dem, was Recht in seinem Wesen ergründet haben sollte, unweigerlich vorliegen. Und diese Beziehung, wäre sie nicht erst in der Entstehungsgeschichte, einer übergeordneten Form dieser Vorstellung wieder zu trennen gewesen. Wäre es selbst auch kein rechtlicher Grundgedanke, der die Assoziation dessen, wie in einer jeden Handlungsfolge eines jeden Menschen selbst unterschieden, erfordert haben könnte.
Eine Tatsache, die mit anderen Lebewesen trotz einer mutmaßlich höheren, moderneren Entwicklung jedoch immer übereinstimmen musste. Der Mensch muss Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können, er braucht Geborgenheit, zum Schutz des Einzelnen, ein Zuhause, um Nachwuchs heranziehen zu können, im anderen Lebewesen, selbst im Verhältnis eines natürlich geschlossenen Kreislaufs des Lebens, und tat er dies bis heute. Gäbe es im Verhalten auch einige Ausnahmen, so bliebe der Überlebensgedanke, oder in der Vorstellung ein natürliches Existenzrecht, das in der Evolution über dem einzelnen Lebewesen stünde, erhalten.
Lediglich die Aussage; all jenes, was Menschen machen, dient einer Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und Triebe[1]Freud, bliebe allgemein zulässig, denn es folgt den wesentlichen Bedürfnissen, einer menschlichen Natur. Die evolutionsgeschichtlich wenigstens Tatsache bis heute geblieben sein sollte, folgte es nicht der unbestätigten Annahme, der Mensch, wollte er nicht überlebt haben. Wäre dies nicht selbst Bestätigung eines Naturrechtsgedanken. Das Naturrecht, bleibe es im Überlebenswillen nicht erhalten, weil objektiv, von der Handlungsfolge unabhängig gesehen.
Liegt darin womöglich noch keine Moral, doch wäre der Mensch evolutionsgeschichtlich eher nicht soweit gekommen, wenn er sich nach mehrheitlicher Auffassung in grundlegenden Prinzipien der allgemeinen Handlungsweisen nicht wie in jedem anderen Menschen selbst wiederfand, als ein ganz wesentliches Merkmal seiner menschlichen Individualität, im Bewusstseinskonzept seiner eigenen Wertvorstellungen als Menschen. Die Frage bleibt, ob es subjektiv im Einzelnen, oder von einem einzelnen Menschen, als ein Individuum, darüber hinaus zu unterscheiden gewesen wäre.
Doch dem liegt bereits ein moralisches Bewusstsein zugrunde; ein gemeinsames Ziel, könne es nur dann wirklich erreicht werden, wenn man sich dessen einander bewusst geworden wäre. Und das Handeln des Einzelnen, im Verhältnis zum anderen Menschen als Lebewesen stets danach ausgerichtet worden war, in dem es den Fortgang der Dinge, trotz subjektiven Ungewissheiten objektiv und ganzheitlich in einem ganz wesentlichen Grundgedanken akzeptierte, mit denen er sich also unweigerlich abfinden musste.
Woraus sich seine Gewohnheit ergab, sein Wesenskonzept, geprägt von dem Gedanken, seine Bedürfnisse tatsächlich befriedigt haben zu können. Der im Allgemeinen sonst nicht auf diese Entwicklung gefolgt sein könnte. Und diese Vorstellung einer Gesetzmäßigkeit entsprach, die vom Bewusstsein beinahe wieder befreit, oder davon unabhängig gesehen werden müsste, um den Wesenwert der Vorstellung selbst zu erhalten.
Die Verfestigung des Unwissen, das dem eigenen Wissen in der Wertvorstellung nicht gleich wäre, bliebe es nicht Form der Gewissheit; die eine Befriedigung erst ermöglicht haben könnte. Der Mensch ist somit gewiss an die Beständigkeit und die Regelung gebunden. Könne wahrlich nicht jeder die gleiche Rolle übernommen haben. Doch blieb es Bestandteil dessen, was man sich als einzelner Mensch darin nicht selbst offenbarte, als an die Konsequenz der Handlungsfolge, in einem normativen Gedanken, eine Regel, ein Gesetz gebunden gewesen zu sein. Und das Sozialverhalten dieser Vorstellung folgte.
Denn tatsächlich bleibe es möglich, folgte es nicht Talenten, dann einer zielgerichteten Aufgabenverteilung. Wo andere womöglich scheiterten, in einzelnen Handlungsweisen, wären es keine gemeinsamen Errungenschaften die gemeinsame Opfer erforderten, da folgte dennoch die Konsequenz in der natürlichen Haltung; das Zeil dürfte nicht über dieser Vorstellung, oder einem moralischen Werturteil gestanden haben, dass sich an diesem Bewusstsein nicht weiter unterscheiden ließe[2]Würde bei dem Versuch, einen reißenden Fluss zu überqueren, um mögliche Lebensräume zu erschließen, Opfer zu beklagen sein, die hineinstürzten, bliebe das übergeordnete Ziel dennoch bestehen, … Continue reading.
Es könnte als das Allgemeine aufgefasst werden. Und unter jener Voraussetzung wäre das Moralische mit Recht und Gesetz gleich, weil die Vorstellungen gleich im Sinne aller Menschen sein müssten. Gelte dies in den moralischen Vorstellungen, in einer Trennung zu einem modernen Gedanken zumindest nicht solange, bis der Mensch sich als das am größten entwickelten Lebewesen in dieser Hinsicht erwiesen haben könnte. Weil über seinem eigenen, natürlichen Existenzgedanken stehend. Denn Zeuge dessen könnte kein anderer gewesen sein, der dieser Vorstellung nicht gefolgt sein würde.
Ein Opfer, wäre es zum Überleben nicht genauso wichtig, dass ein Zurückstehen im übergeordneten Ganzen nicht dem natürlichen Gleichgewicht, oder dem eigentlich langfristigen Überleben galt, dass es die Wertvorstellung nicht erübrigt haben könnte. Ein Überleben wäre sonst kaum möglich, die Kehrtseite läge sie nicht lediglich in der Selbstaufgabe all dessen, weil es in einer übergeordneten Vorstellung dem Menschen langfristig wieder geschadet haben sollte, als sich selbst nicht als Menschen, mit natürlichen Bedürfnissen zu sehen, die es in dieser Selbstaufgabe zu befriedigen galt. Und eine Trennung in dieser Vorstellung einer Moderne stattfand, die niemals moralische Instanz geblieben wäre, weil rechtlich bereits ergründet.
Die Unrechtsvorstellung dessen, was dazu geführt haben müsste, um an den Lebenswillen, eine höhere Wertvorstellung im Leben gebunden zu sein, folgte sie nicht der gleichen Annahme. Und die Konsequenz, dürfte sie nicht erst im Gegenteil bestätigt worden sein. Der Unrechtsgedanken wird über die Form hinaus antizipiert, die im natürlichen Wesenszustand mehr noch an die gegenwärtigen Umstände gebunden gewesen sein musste, als ein Zurückstehen im Grundgedanken dazu geführt haben dürfte, ferner um höhere Gedankenformen anzunehmen, um Geist und Seele zu verstehen.
Wonach die Bestätigung im Sozialverhalten daran gebunden wäre, sich darin einander stets bestätigt haben zu müssen, in einem moralisch bewährten Handeln, dass es dem Unrecht in der Form der Unterscheidung sonst nicht gleichgekommen wäre, um Recht zu werden. Unter der Voraussetzung, in einer Handlungsfolge selbst aber nicht das Recht als Konzept der Vorstellung sein dürfte. Und Recht eine Form der Bestätigung geworden sein würde. Solange, wie sie sich im anderen nicht selbst wiederfand, als in einem übergeordneten Bewusstsein, an eine moralische Instanz gebunden. Die unabhängig von einem einzelnen Menschen für alle Menschen galt.
Die übergeordnete Vorstellung, stützte sie nicht diesen Grundgedanken, in einer Gemeinschaft, in einem Glauben. Doch kann sie in der Aufgabe nicht Rechtfertigungsgrund gewesen sein, das Recht in der Bestätigungsform angenommen zu haben. Weil diese Vorstellung mehr als diesen Grundgedanken in sich trüge, ohne nicht davon geleitet worden zu sein. Nicht als Menschen, der seine Lebenswege nicht selbst gegangen sein würde, nicht als Menschen, im Wesensgrund seiner Lebensaufgaben, die im Entstehungsgrund gleich dem Einzelnen stünden.
Das moralische Prinzip, oder jede Form der Prinzipientreue gegenüber dieser vorausgesetzten Form der Anerkennung, darf nicht zur Iteration über einen objektiven Rechtsgedanken führen, an dem sich eine von vorn herein positivierte, oder negierte Rechtsfolge orientierte. Das geschehene Unrecht, welches es nach der Überzeugung zu erfassen galt, führte es nicht erst zum Rechtsgedanken, der die Rechtsfolge, in der Voraussetzung der Annahme, dass Recht unerlässlich erscheine, also nicht vorsah. Folgte es nicht der Kausalität, in der Handlungsweise, die das Handeln, welches wie ein möglicher Nachteil, oder eine Sanktion, nicht darauf gerichtet gewesen sein müsste, nicht vorwegnimmt.
Bliebe eine mögliche Strafe, eine Sanktionierung nicht über die Ungewissheit bestehen, die dem Unwissen gleichsam folgen würde. Woraus sich ein Werturteil bilden ließe, das nicht von normativen Größen getragen werden würde, das über diesen Prinzipien stand. Doch wird Strafe daran bemessen, welche Handlungsfolge nicht dazu geführt haben dürfte, dass eine Abweichung nicht unerreichbar groß geworden sein würde, als im Strafmaß zu gemessen, weil in einer Abweichung zur Schwere einer Verfehlung.
Denn der Vorteil, als positive Rechtsgewährung, die Bestätigungsform der Anerkennung, würde sie nicht relativiert im Grund der Annahme, die im subjektiven, weil gegenwärtig erfassten Rechtsgedanken, die Rechtsfolge bereits verneinte. Wäre diese in der Rechtsfolge der Sanktion nicht die Gleiche, die den Grundgedanken in Form einer objektiven Wertgleichheit, als normativ neutrale Wertebasis, nicht enthalte. Und Motivation, Pflicht, und Schuld unabhängig davon ergründete, ob die möglichen Handlungsfolgen nun negativ, oder positiv ordiniert im Grund der Annahme gewesen waren.
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