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Das Grundgesetz – Und die Wesensnatur des Menschen

Man stelle sich die Frage, wie eine Verfassung auszusehen habe, würde die Aufgabe nur darin gelegen haben, ihr Wesensbild als Verfassungsprinzip erfasst zu haben, das im weiteren Sinne auch so verstandene Regelwerk aufzusetzen. Würden erfasst nun Artikel und Sätze, nach einer rechtlichen Ordnungsvorstellung, die als Normvorschriften den Regelungsbedarf der Menschen, und als Menschen in einem Staat erfüllen müssten. Oder umfasste ihr Wesensbild nicht einen tiefergreifenden Wesenssinn, als das Spiegelbild des Lebens, wie es sich einem jeden Menschen nicht selbst all jenes vor Augen geführt haben würde, wie er es auch immer gesehen, wie er es sich nicht selbst vorgestellt haben möge, wie es auch immer gewesen sein möge, nicht aber, weil es in der Vorstellung davon so gesehen worden sein müsste.

Das Staatswesen, dass sich am Leitbild von rechtlichen Vorstellungen für sich markierte, und als punktweise Ordnung über Rechte und Pflichten verstanden sein wollte. Und jede Rechtsdogmatik enthielte, allumfassend, um ideal im Zustandsbild eines durch Ordnung überlieferten Staates gewesen zu sein. Oder würde umfasst nicht das Wirklichkeitsbild, das in den rechtlichen Vorstellungen kein ideales Wesensbild, weder des Menschen, noch in seiner Rechtsnatur annahm, sei der Mensch geprägt aufgrund seiner Erfahrung, seinem Schicksal, einer vielleicht gemeinsamen Vergangenheit, wie er es sich als Überlieferung eines gemeinsamen Verständnis auch nicht immer gleich darin geteilt haben würde, oder alle erdenklichen Gründe so gesehen worden wären.

Oder im Sinnbild einer gemeinsamen Zukunft, die, wie das Vergangene nicht gleich darin gewesen sein möge, in jedem Augenblick der Gegenwart, in jedem Leben, dass es die Vorstellung dessen wiedergegeben haben möge. Verfasst würden niemals einfache Sätze, an Rechtmäßigkeiten, Pflichten, als auch Freiheiten. Das Menschenbild muss das konzeptionelle Gedankengut im Verfassungsprinzip geblieben sein. Es muss diesen Anforderungen gerecht werden. Es muss sich im Einzelnen darin widerspiegeln können, ohne den Menschen als im Rechtssinn ideales Wesensbild betrachtet zu haben, das dem Menschsein niemals gerecht geworden sein könnte.

Denn jede Vorstellung eines idealen Menschenbild wird immer auch der gescheiterte Versuch geblieben sein, ein nach äußeren Umständen, objektiv ideales Wesensbild eines Staates geschaffen zu haben. Was nun rechtens sei, oder nicht, stünde, und fiele es nicht mit dem Leitgedanken, dem rechtliche Vorstellungen in den Lebensaufgaben unterfallen wären. Verfasst würden nicht einfach Rechtsgrundsätze, im Leitgedanken nach allen bekannten Vorstellungen, von Gesetzmäßigkeit, von Recht und Ordnung, und als rechtliche Grundlagen, um Antworten auf Rechtsfragen daraus abgeleitet haben zu können. Wenn sie nicht bereits danach gestellt worden wären.

Es muss die ständige Neuerfassung dessen bleiben, wie man es sich nicht einzuverlieben vermochte. Nicht an unbedachten Vorstellungen, über Pflichten und Leistungen. Denn die Zukunftsfrage stünde vor dem Menschen. Wenn man glaubte, dass man die Antwort auf die Frage der Vorstellung nach, weil für sich gesehen, bereits kannte. Was darin nicht unweigerlich zum Scheitern verurteilt gewesen sein müsste, wäre im Rechtsgedanken nicht mehr weiter zu hinterfragen gewesen, würde er nicht wie eigentlich alles immer unter das idealisierte Menschenbild gefallen sein, dass unweigerlich die objektiv falsche Vorstellung legitimierte.

Und es bleibt immer auch die Unmöglichkeit, den Anforderungen überhaupt gerecht geworden zu sein, den Anforderung, denen man sich in der Aufgabe aber nicht unterworfen haben würde. Die sich im Einfachen, im ordnungsgerechten Zustandsbild von verwaltungstechnischen Fragestellungen, nicht in den Gemeinschaftsfragen widersprochen haben dürften. Es wäre Einfluss darauf zu nehmen gewesen, wie sich die Rechtsfrage nicht danach stellen haben ließe. Seien es nicht Rechte und Pflichten, die für alle gelten dürften.

Wenn Gesetze nicht für alle Menschen gelten würden, weil man ihre Voraussetzungen missachtet haben wollte. Dürfte die Anforderung an die rechtliche Bestimmtheit hier nicht sehr streng zu sehen sein, im Neutralitätsgebot von Behörden, um sachlich darin bleiben zu können. Die Gewaltenteilung, die richterliche Unabhängigkeit, die Objektivität, die an sachfundierte Entscheidungen geknüpft werden müssten, die sich in Willkür versagten, um sich darin als Menschen in einem Staat gerecht geworden zu sein. Der Sachgrund stünde nicht vor den rechtlichen Anforderungen, den Meinungen, die unterschiedlicher nicht ausgefallen sein dürften. Eigentlich noch weitaus vor der Freiheit, seine Meinung geäußert zu haben.

Der Ordnungsteil, wäre er darin nicht bedeutend wichtiger, um im formellen Rechtssinn, weshalb er diesen nicht selbst erforderte, nicht Einfluss darin gehabt haben zu können, dass die Entwicklung, die freie Entfaltung, wie die Gemeinschaftsaufgaben darin nicht zu erfüllen gewesen wären. Prinzipiengetreu verhielt sich der Mensch darin nicht gleich, weil mit Unbedacht damit umgegangen werden würde. Durch objektiven Verdacht, in den mutmaßlich selbst nicht weiter erfüllten Anforderungen, durch Vorverurteilung im Realitätsgrund über die Lebensaufgaben. Die im Gemeinschaftsbild nicht weiter zu teilen gewesen wären. Weil der Rechtsgrund nicht für alle gleich erschienen sein dürfte.

Denn der politische Grund wäre in der Meinung nicht davon zu trennen gewesen. Weil die Verwaltungsfrage nicht für jeden gleich zu beantworten wäre. Denn die Forderung wäre bedeutend größer, im Staatsgedanken, der eigentlich schon über all dem stünde, wie alles, was festgestanden, so verfasst gewesen sein müsste, der die Rechtsfrage versim­p­li­fi­zie­rt haben dürfte. Um selbst in komplexen Fragestellungen, die es zu beantworten galt, um den Sachgrund aufrichtig erfüllen, anstatt jeden scheinbar unscheinbaren Verdacht darin bekräftigt haben zu können.

Weil menschliche Schwächen, wie manche menschliche Fehler, wie sie sich selbst nie verziehen worden wären, den Anforderungen nicht genügten. Durch bewusste, politisierte Fehlentscheidungen, die jede Aufgabe als Vorwand annahmen, die im Parlamentsgedanken das Menschenbild, wie in der Leistungsfrage kopiert darin haben wollten, dass Aufgaben nicht mit Leib und Seele, mit manchem ehrlichen Mut zu bewältigen waren. Ginge die Rechtsdogmatik darin nicht verloren, die es objektiv, im Verfassungsgrund, der nicht zu verfassen gewesen wäre, ermöglicht haben würde. Das Grundgesetz müsste die Prinzipientreue bewahren, um Rechtmäßigkeit erhalten zu können.