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Das legitime Rechtsgeschäft – Und die allgemeine Erwartungsleistung

Wir definierten Rechts-, respektive Leistungs- und Schuldverhältnisse über die tatsächlichen, und scheinbaren Personenverhältnisse, sowie in ihrer Perspektive zueinander. Kein Rechtsgeschäft, kann es wirklich real geworden sein, ohne die Personen, die es ausübten, dass das Handeln, dass ein Geschäft auch nicht zwingend voraussetzte, wie es selbst nicht zustande gekommen, nicht darauf ergründet gewesen wäre. Sowie es durch objektive Voraussetzungen keiner anderen Grundannahme entsprochen haben dürfte, dass bereits (immer) ein Geschäft im Geschäft vorgelegen haben würde, oder es zwangsläufig so gewesen müsste. Der freie Geschäftswille, unterlag er nicht der Voraussetzung, dass ein Geschäft im freien Willen möglich gewesen sein dürfte.

Zu unterscheiden sein dürften hier wiederkehrende, und andauernde Schuldverhältnisse, die sich im objektiven Geschäftsgrund nicht bloß im übertragenden Sinne überschnitten haben würden, wie Interessen nicht kollidieren dürften, die dem Geschäftsgrund nicht vorausgegangen waren, und diese sich also in der Grundannahme einander versagten. Beruhte das Geschäft, sowie es eben rechtlichen Voraussetzungen unterlag, das Rechtsgeschäft nicht wenigstens auf einer bedingten Gegenseitigkeit, also, hinsichtlich einem nicht unechten Geschäftszweck nicht auf unbedingter Einseitigkeit, wie tatsächlich sonst nicht möglich, ohne jemand anderen darin nicht erkannt zu haben, der für einen selbst nicht der andere im Handeln, oder einer Erwartungsleistung nur auf sich bezogen, in der Person eines immer falschen anderen zu sehen, oder das Geschäft danach auszugestalten gewesen wäre[1]Die Individualität – Die Individualität des Menschen.

Wäre eine Leistung auch nicht an eine Gegenleistung gebunden, kann diese je nach Personenverhältnis nicht unendlich, oder im hinreichend formalisierten Geschäftsgrund nicht abschließend darin geworden sein, in dem Sinne, es überwöge das Verhältnis, dass objektiv nicht dazu geführt haben würde, oder aber wie das Geschäft, das im Handeln nicht ungezwungen darin gewesen dürfte. Weil, wenn diese im Gegensatz als Erwartungsleistung nicht schon geregelt darin gewesen sein könnte, die Endlichkeit nicht aufgehoben werden würde, die von einer freien, tatsächlichen Geschäftsannahme zeugte, die der Geschäftsvoraussetzung also auch nicht zwangsläufig unterlag. Daher, die Geschäftsmöglichkeit bildete sich immer auch am Grund einer objektiven Übereinstimmung in der Zweckmäßigkeit heraus, die dem tatsächlichen Einvernehmen entsprochen haben müsste.

Das Geschäft könnte, oder es müsste immer auch an andere Personen gebunden sein, je nach Wirkungskreis der zugrunde liegenden Handlung. Würde die Grundannahme einer Zweckmäßigkeit nicht vollständig verneint worden sein, die also der Nicht-Leistung entsprochen haben würde, so dürfte also kein Geschäft vorliegen, sowie der Handlungswille nicht bereits daran gebunden gewesen wäre. Der rechtsgeschäftliche Regelungsbedarf, der im Handlungswillen unterbestimmt, in einem jeden Einzelnen unbestimmt auf jeden anderen geworden wäre. Wonach vorgegeben werden dürfte, das gemeinschaftliche Interesse stünde dem Bedarf in nichts nach, weil die Leistung daran gebunden gewesen wäre, oder vereinheitlicht in einem immer übergeordneten Interesse, als Erwiderung in der unbestimmten Erwartung auf die Scheinleistung geworden sein müsste.

Objektives Annahmeprinzip bleibt die Möglichkeit der Leistung, die an die Geschäftsbedingungen geknüpft werden müsste. Diese Voraussetzung spiegelt das Leistungsprinzip von Wiederkehr, subjektiver und objektiver Endlichkeit der wirtschaftlichen Leistung abschließend wieder. Daher, welche Freiheit im Handeln darin auch angenommen werden dürfte, wie der Wille aber nicht unweigerlich müsste, so darf diese nicht zur Unbestimmtheit des Geschäfts als solchen geführt haben, oder darauf konzentriert worden sein. Das Geschäft an sich muss konkret im Handeln, und zu jedem Zeitpunkt so hinreichend zu differenzieren sein, dass die scheinbar nicht immer ganz klare Grenze, wann das Rechtsgeschäft nun vorläge, in sich nicht veränderlich im Verhältnis zum tatsächlichen Geschäftsablauf geworden sein würde.

Scheint es im alltäglichen Handlungs-, oder Handelsverkehr subjektiv unschädlich, selbst in der Wiederholung, wäre sie keine Wiederkehr des Rechtsgeschäft zu einem späteren Zeitpunkt, die in der Erwartungsleistung vorweggenommen, weil selbstverständlich darin zu sehen gewesen wäre. Wonach es konkludent mit dem Geschäftswillen und Zeitpunkt der Vornahme, die einen Abschluss markierte, übereinstimmen müsste. Objektiv bemisst es sich in den Verhältnissen äußerer Normverhältnisse, sofern die Konklusion im Rechtsgeschäft nicht daran orientiert sein müsste, weil die Voraussetzungen in der Leistungserwartung nicht vorlagen. Und tatsächlich dürfte es sich genau daran orientieren, wie der Leistungsbetrieb nach einem allgemeinen Verständnis aufzubauen sein dürfte.

Die Bereitstellung von Ressourcen, zu welchem Leistungsgrund, und im Gebrauch, der nicht konstant im Leistungsgrund gewesen sein müsste. Wäre es keine wiederkehrende Leistung, wäre jeder andere Grund bereits daran angeknüpft. Wäre also von einem objektiven Regelungsbedarf auszugehen gewesen, wie er sich am staatlichen Einflussbereich nicht orientierte, der an sich in der Übereinstimmung der Zweckmäßigkeit im Einzelnen, hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der überwiegenden Anteile, in einer objektiven Gesamtheit als Wirtschaftshandlung des Staates gelegen haben dürfte.

Hinsichtlich der Lebensspanne, die im absoluten Leistungsgrund also selbst generationenübergreifend als endlich angesehen werden dürfte, handelte es sich bei allen Gütern, die endlich im Gebrauchswert zu verstehen sein dürften, nach dem Erhaltungsprinzip der Leistung um bedingte Anteilsnahmen, in From eines zeitlich begrenzten Gebrauchsanspruchs. Wären wir als Menschen letztlich nicht als Gast auf den Planeten zu verstehen gewesen. Das Eigentum legitimiert sich also in dem Anspruch des Erhaltungswertes, wie ein Besitz, der es nicht endlich erscheinen lasse dürfte, wie der Besitz tatsächlich zu erhalten gewesen sein dürfte. Hier greifen alle äußeren Faktoren, die auch zu einem unmittelbaren Verlust über die Zeitspanne hinaus verstanden werden dürften. Soweit es also im rechtlich objektiven Gemeinschaftswillen zu garantieren gewesen sein könnte.

Wäre die Hinderung eines endlichen Gebrauchswertes nicht das Vorverhältnis zum Eigentum, dass den Besitz rechtlich legitimiert haben dürfte. Gäbe es eine Legitimation in Form eines Naturrechts, würde darin wohl der Geschäftsgrund für alle zu sehen gewesen sein. Was darüber hinaus nicht in jeden Rechtsgrund zu interpretieren, oder darauf zurückzuführen wäre, wäre es für den einzelnen Menschen nicht der legitime Rechtsgrund über das gewöhnliche Geschäftsverhältnis, dass es sich stetig im Naturalienbedarf widerspiegelte, wie es sich darin als Bedarf nicht selbst decken lassen müsste. Wäre der bedingte Verlust, der Angebot und Nachfrage begründete, darin nicht legitimiert, wie das Eigentum darin gesichert, dass es sich objektiv auf wiederkehrende Leistungen nicht beschränkt haben dürfte.

Das gestörte Besitzverhältnis, das sich in der Aneignung nicht im tatsächlichen Bedarf wiederfand, würde die Sicherheit, die für jeden anderen möglich wäre, eingeschränkt haben. Eigentum verpflichtet. Könne faktisch im Grund der allgemeinen Leistungserwartung keine größere Kluft, im Sinne des Scheinverhältnis zwischen Aneignung und echter Rechtsgrundlage für Besitz- und Eigentumsverhältnisse rechtlich ergründet gegeben sein, würde man das Grundverhältnis nicht selbst gestört haben. Jede rechtliche Forderung wäre die überhöhte Anforderung in der Vorstellung, wie dieses Verhältnis sich nun, obwohl die erwartete Leistung angenommen worden wäre, weiterhin auf falscher Gegenseitigkeit beruhend verhalten haben dürfte. Denn der Rechtsgrund wäre rechtlich nicht zu legitimieren gewesen. Jedes Rechtsverhältnis müsste sich immer auch an der Substanz bemessen lassen haben, dass ein Rechtsgeschäft mit einem Sachgrund erfüllte, wäre jede andere Leistung im Grundbedarf der Lebenserhaltung nicht immer auch daran gebunden.

Die Frage ist, wäre Eigentum, als nicht unechten Besitzverhältnis, noch als Individualrecht zu verstehen, dass es sich bei nach außen unecht abgeschlossenen Rahmenbedingungen subjektiv in wirksamen Rechtsvoraussetzung einordnen ließe.