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Das Recht auf Leben – Und die Verwertbarkeit von Staatsrechtsgründen
Die Grenzen menschlicher Erwartungen, wären es nicht immer auch die Grenzen an menschlicher Lebenserhaltung. Die über das eigene Leben, im Beisein eines sich sonst nicht schon nur noch übertragenen Sinne, und selbst über den allgemeinen Lebenswert, nicht hinausgegangen sein würden. Und, um sich die Fragen nach dem Leben selbst nicht gestellt zu haben, als müssten sie dafür nicht bereits unlängst überschritten worden sein. Um eine Lebensgrundlage darüber hinaus gebildet zu haben, die selbst keinerlei Realitätstreue nicht weiter noch entspricht. So wären es immer auch die Grenzen menschlicher Wahrnehmungen, an die sie stets enger geknüpft gewesen sein sollten, das Leben zu erkennen. Erschiene es nicht immer schon so leicht, beinahe schon…
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Die unechte Demokratie – Oder was von der politischen Freiheit und dem Rechtsstaat übrig bleibt
Lag eine jede, diese Benachteiligung nicht unlängst bereits vor, aber nicht nur international, oder auch im Glauben, meist tief und fest verankert, so verschieden er auch erschienen sein müsste, oder sonst über jeden Rechtsgrund; das Dasein im eigentlichen Sinne betreffend, der selbst sonst so erschienen sein müsste. Und die Benachteiligung, galt sie nicht umgekehrt, im Sinne von ansonsten ungehinderten Befangenheitsgründen, von echten Unsicherheiten, über Rechte, und eine Rechtsordnung, im Sinne der Verfahrensanhäufung, die nunmehr unermesslich erschienen sein sollte, respektive müsste, durch die künstliche Schaffung immer neuer, oder im Sinne des eigentlichen Rechtsgrund, eigentlich nur subjektiver, jedenfalls nicht unechter Problemstellungen, die Demokratie, den Rechtsstaat selbst betreffend. Eine allgemeine Befangenheit, worin man…
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Ein Schaden der bleibt – Die Cum-Ex Ermittlungen, ein Justizminister und die Unabhängigkeit der Justiz
Dem mutmaßlichem Justizminister NRW kann hinsichtlich der seinerseits selbst öffentlich gemachten Umstände die Staatsanwaltschaft Köln und die Cum-Ex Ermittlungen betreffend, auch weiterhin kein Glaube mehr geschenkt werden, der über die bereits besagten Verhältnisse noch hinausgegangen sein sollte. Die mutmaßlich nicht vorhandene Kompetenz der Staatsanwaltschaften, hier besonders der Staatsanwaltschaft in Köln, gar sogar einzelner Personalien, konkurriert auch nicht mit den anderen Umständen, wonach ohnehin nicht explizit auf eine erzwungene Verfahrensweise gepocht werden konnte, was hier sonst die subjektive Verfahrensanhäufung und eine mögliche Überlastung des Justizwesen insgesamt betrifft.
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Die politische Freiheit in einer Demokratie
Die politische Handlungsfreiheit liegt in der Freiheit zum Handeln an sich. Andersherum, darf das gesamte politische Leben nicht von der Freiheit zum Handeln selbst abhängig gemacht worden sein. Gegenüber der natürlichen Person in ihrem eigentlichen freien Handeln im Einzelnen, bedeutet das, die Möglichkeit zum politischen Handeln wenigstens nicht, insbesondere nicht zwangsweise, respektive durch Gewalt- und Willkürmaßnahmen nicht bereits ins vollkommene Gegenteil verkehrt zu haben. Dies betrifft die persönlichen, die wirtschaftlichen und insbesondere die allgemeinen staatsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen, im Verhältnis zur Unabhängigkeit gegenüber den staatlichen Gewalten im Einzelnen, unter ihrer Legitimation als Wille des Volk bestimmt, dem einschlägigen Demokratieprinzip vorausgesetzt1)Referenz – Sachverhalte ferner unter „Das Recht im Recht der Anderen“…
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Das Recht im Recht der Anderen
Laut eines Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen europäischen Haftbefehl ausstellen. Begründung; „Sie bieten keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Executive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein[1]Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof Nummer 68/19 vom 27.05.2019“. In Deutschland besteht für das übergeordnete Justizministerium gegenüber den Staatsanwaltschaften das Weisungsrecht[2]§146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz. Wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein europäischer Haftbefehl auf Weisung des Justizministerium, und nicht auf Geheiß der Staatsanwaltschaft als unabhängige Behörde, sowie im Sinne des zutreffenden europäischen Rahmenbeschlusses, ihrerseits unabhängig ausgestellt würde. Wobei die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, respektive als ordentliches Mitglied eines Gewaltenteils im…