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Das Staatsmännische Handeln – Und die Formen staatlich antizipierter Wesensbildung
Staatsmännisches Handeln sollte sich vor allem dadurch auszeichnen, niemals über den Menschen selbst geurteilt zu haben, als ein rechtlich nicht ausschließlich normatives Wesen eines konstituierenden Staates. Das formell in seinen Gründen eine Zugehörigkeit lediglich auf einer Gesetzesgrundlage erlangte; im Völkerrechtsgrund liegt seine Identität vor den Gesetzen einzelner Staaten, und schließt sich einem Hoheitsanspruch in seinen Grundbedingungen, um als Menschen leben zu können, nur bedingt an fix festgelegten, territorial definierten Grenzen, im jeweiligen Verhältnis zu anderen an. Und die Partizipation der Wesensbildung, im Sinne des Rechtes, wie seine Rechtsfähigkeit, ausschließlich mit der Geburt an Ort und Stelle bestand. In einer zukunftsfähigen Welt, die durch Kriege gebeutelt sein sollte, muss eine solche…