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Ein Schaden der bleibt – Die Cum-Ex Ermittlungen, ein Justizminister und die Unabhängigkeit der Justiz
Dem mutmaßlichem Justizminister NRW kann hinsichtlich der seinerseits selbst öffentlich gemachten Umstände die Staatsanwaltschaft Köln und die Cum-Ex Ermittlungen betreffend, auch weiterhin kein Glaube mehr geschenkt werden, der über die bereits besagten Verhältnisse noch hinausgegangen sein sollte. Die mutmaßlich nicht vorhandene Kompetenz der Staatsanwaltschaften, hier besonders der Staatsanwaltschaft in Köln, gar sogar einzelner Personalien, konkurriert auch nicht mit den anderen Umständen, wonach ohnehin nicht explizit auf eine erzwungene Verfahrensweise gepocht werden konnte, was hier sonst die subjektive Verfahrensanhäufung und eine mögliche Überlastung des Justizwesen insgesamt betrifft.
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Das Recht im Recht der Anderen
Laut eines Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen europäischen Haftbefehl ausstellen. Begründung; „Sie bieten keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Executive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein[1]Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof Nummer 68/19 vom 27.05.2019“. In Deutschland besteht für das übergeordnete Justizministerium gegenüber den Staatsanwaltschaften das Weisungsrecht[2]§146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz. Wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein europäischer Haftbefehl auf Weisung des Justizministerium, und nicht auf Geheiß der Staatsanwaltschaft als unabhängige Behörde, sowie im Sinne des zutreffenden europäischen Rahmenbeschlusses, ihrerseits unabhängig ausgestellt würde. Wobei die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, respektive als ordentliches Mitglied eines Gewaltenteils im…