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    Das Recht im Recht der Anderen

    Laut eines Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen europäischen Haftbefehl ausstellen. Begründung; „Sie bieten keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Executive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein[1]Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof Nummer 68/19 vom 27.05.2019“. In Deutschland besteht für das übergeordnete Justizministerium gegenüber den Staatsanwaltschaften das Weisungsrecht[2]§146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz. Wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein europäischer Haftbefehl auf Weisung des Justizministerium, und nicht auf Geheiß der Staatsanwaltschaft als unabhängige Behörde, sowie im Sinne des zutreffenden europäischen Rahmenbeschlusses, ihrerseits unabhängig ausgestellt würde. Wobei die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, respektive als ordentliches Mitglied eines Gewaltenteils im…