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Die Rechtsordnung der Demokratie – Oder das Zerwürfnis über menschliche Gründe
Das Rechtswesen, bestünde es nicht aus einer bestimmten Anzahl an Tatbeständen, prinzipiell, gleich aus welchem Rechtszweig, aus ganz wesentlichen Grundvoraussetzungen, wie selbst den Merkmalen der Täterschaft entsprochen, aber in seinen Gründen immer auch den menschlichen Bedürfnissen, die, einerseits nicht erfüllt, oder eben fahrlässig, pflichtwidrig, oder gar vorsätzlich – verletzt worden sein sollten, wären diese dabei nicht allen immer auch als gleich anzusehen. Unterscheide sich dabei manchmal selbst nicht das tatsächlich Böse, von dem eigentlichen Vorsatz, selbst, bei allen tatsächlich guten Absichten, bei allen gemäßigten Rechtsvoraussetzungen; sollten diese nicht realitätsfern, nicht unabhängig, oder in seiner Haltlosigkeit nicht aber gleich maßlos gewesen sein. Die das Rechtserfordernis im Einzelnen, aber nicht erübrigt haben…
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Die politische Freiheit in einer Demokratie
Die politische Handlungsfreiheit liegt in der Freiheit zum Handeln an sich. Andersherum, darf das gesamte politische Leben nicht von der Freiheit zum Handeln selbst abhängig gemacht worden sein. Gegenüber der natürlichen Person in ihrem eigentlichen freien Handeln im Einzelnen, bedeutet das, die Möglichkeit zum politischen Handeln wenigstens nicht, insbesondere nicht zwangsweise, respektive durch Gewalt- und Willkürmaßnahmen nicht bereits ins vollkommene Gegenteil verkehrt zu haben. Dies betrifft die persönlichen, die wirtschaftlichen und insbesondere die allgemeinen staatsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen, im Verhältnis zur Unabhängigkeit gegenüber den staatlichen Gewalten im Einzelnen, unter ihrer Legitimation als Wille des Volk bestimmt, dem einschlägigen Demokratieprinzip vorausgesetzt1)Referenz – Sachverhalte ferner unter „Das Recht im Recht der Anderen“…